Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162922/2/Ki/Da

Linz, 14.02.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, P, G, vom 6. Februar 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Jänner 2008, VerkR96-5216-2007-BS, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 27. November 2007, VerkR96-5216-2007, wurde dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung (Übertretung der StVO 1960) zur Last gelegt und es wurde über ihn eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Jänner 2008, VerkR96-5216-2007-BS, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber am 6. Februar 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mündlich Berufung erhoben und angeführt, er sei zum Tatzeitpunkt nicht mit dem Fahrzeug gefahren. Der Einspruch sei lediglich 1 Tag verspätet, weil er krank gewesen sei, er habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 6. Februar 2008 vorgelegt bzw. ist dieses am 12. Februar 2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die oben angeführte Strafverfügung wurde Herrn S durch Hinterlegung (§ 17 Zustellgesetz) zugestellt und ab 6.12.2007 beim Postamt L zur Abholung bereitgehalten.

 

Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde laut Poststempel am 21. Dezember 2007 beim Postamt P zur Post gegeben und ist am 27. Dezember 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingelangt.

 

Auf Verspätungsvorhalt durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hin hat Herr S ausgeführt, es sei ihm auf Grund eines grippalen Infektes und Fieber nicht möglich gewesen, die Wohnung bzw. das Bett zu verlassen und er habe daher den Abgabetermin 20. Dezember 2007 nicht einhalten können.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gem. § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein beim Postamt L hinterlegt und ab 6. Dezember 2007 zur Abholung bereitgehalten. Es begann damit die mit 2 Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete diese sohin am 20. Dezember 2007.

 

Unbestritten und ohne dass ein Zustellmangel behauptet wurde, hat der Berufungswerber den Einspruch erst am 21. Dezember 2007 zur Post gegeben und er begründet diesen Umstand damit, dass er wegen Erkrankung nicht rechtzeitig in der Lage gewesen wäre.

 

Dazu muss festgestellt werden, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde in keinem Falle zusteht.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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