Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251608/32/Lg/Ba

Linz, 24.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des E B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T H, L, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Juli 2007, Zl. SV96-50-2006, mit welchen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

         Die Berufung wird abgewiesen (§ 66 Abs. 4 AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit  Straferkenntnis vom 28. Juni 2006, SV96-50-2006, wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß dem AuslBG bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde am 29.7.2006 hinterlegt, jedoch nicht behoben. Der Berufungswerber brachte vor, zu dieser Zeit nicht mehr an der Adresse S, L, sondern an der Adresse I B, L, wohnhaft gewesen zu sein. Es sei daher auf dem Rückschein des RSa-Briefes vom Zustellorgan korrekt der Vermerk "verzogen" angefügt gewesen.

 

Diesem Vorbringen ist hinzuzufügen, dass unter den geschilderten Voraussetzungen eine Zustellung nicht wirksam erfolgte (§ 17 Abs.3 ZustG - Ortsabwesenheit).

 

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass der Berufungswerber am 16.10.2006 einen Teilzahlungsbescheid beantragte. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber erst mit diesem Datum vom gegenständlichen Straferkenntnis Kenntnis erlangte. Da somit die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Berufung (zur Post gegeben am 30.10.2006) rechtzeitig war, wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen gewesen. Da die Abweisung statt einer Zurückweisung keine Beschwer begründet, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

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