Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162604/9/Zo/Jo

Linz, 19.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J E, geb. , W, vom 07.10.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 28.09.2007, Zl. VerkR96-1130-2007, wegen einer Übertretung der KDV nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.02.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 31 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 09.03.2007 um 14.57 Uhr als Lenker des PKW  mit dem Anhänger  in Engerwitzdorf auf der A 7 bei Strkm. 17,903 die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 98 Abs.1 KFG iVm § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 155 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 31 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er in dieser Angelegenheit keine Schuld erkenne. Würde er tatsächlich nur 80 km/h fahren, so würde ihn jeder LKW überholen und damit die Verkehrssicherheit auf der Überholspur stark gefährden. Außerdem sei die Strafe viel zu hoch bemessen, da er schwer krank sei und von einer Invalidenpension von 550 Euro leben müsse.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.02.2008.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den PKW mit dem Kennzeichen , einen Audi Allrad mit einem Gesamtgewicht von 2.455 kg mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen , mit einem Gesamtgewicht von 1.350 kg, auf der A 7 in Richtung Linz. Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem geeichten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nummer 7355 ergab, dass er bei Strkm. 17,903 eine Geschwindigkeit von 116 km/h einhielt.

 

Der Berufungswerber verfügt über eine Invalidenpension von ca. 800 Euro monatlich, hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt scheinen über ihn zwei verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, darunter eine vom 14.02.2005 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

 


5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 58 Abs.2 lit.e KDV darf beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen auf Autobahnen bei anderen als den in lit.a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen eine Geschwindigkeit von 80 km/h nicht überschritten werden.

 

5.2. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist aufgrund der Verwendung eines geeichten Messgerätes bewiesen. Der Berufungswerber hat diese auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Seine Rechtsansicht, wonach er mit diesem Kraftwagenzug eine Geschwindigkeit von 100 km/h fahren dürfe, weil der Anhänger ja unbeladen war und daher das tatsächliche Gewicht der Fahrzeugkombination weniger als 3.500 kg betragen hat, ist nicht richtig. Diese Geschwindigkeit wäre gemäß § 58 Abs.1 Z2 lit.f KDV nur dann erlaubt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und des Anhängers 3.500 kg nicht übersteigen würden. Es kommt also nicht auf das tatsächliche Gewicht der Fahrzeugkombination an, sondern auf die Summe der Gesamtgewichte. Diese betrug im gegenständlichen Fall 3.805 kg. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Hinsichtlich seines Verschuldens ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Er hat nämlich beim Vorgängerfahrzeug des derzeit verwendeten Audi, einem BMW, diesen sogar geringfügig "herabtypisiert", damit er eben dieses Problem mit den Gewichtsverhältnissen vermeiden kann. Es musste ihm daher bekannt sein, dass die Gewichtsverhältnisse zwischen Zugfahrzeug und Anhänger beim Ziehen eines schweren Anhängers mit einem PKW sowohl hinsichtlich der erforderlichen Lenkberechtigung als auch der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von wesentlicher Bedeutung sind. Das Argument, dass ihn bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit die LKW überholen würden, ist schon deshalb nicht zielführend, weil auch für diese die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen 80 km/h beträgt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro. Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 45 % überschritten, weshalb schon aus diesem Grund eine spürbare Strafe verhängt werden musste. Als straferschwerend ist eine einschlägige Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen, sonstige Straferschwerungs- bzw. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Auch unter Berücksichtigung der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Dies insbesondere auch deswegen, weil der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung trotz Hinweis auf die eindeutige Rechtslage keineswegs einsichtig war, sondern den Vorfall als Frotzelei durch einen Polizeibeamten darstellte.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 


 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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