Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300044/3/Wei/Bk

Linz, 19.12.1995

VwSen-300044/3/Wei/Bk Linz, am 19. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine dritte Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) aus Anlaß der Berufung der M H, E A, L, vom 22. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.

November 1995, Zl. St.-7389/95-B, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem O.ö. Spielapparategesetz (LGBl Nr. 55/1992, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 68/1993) und dem O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 (LGBl Nr. 75/1992, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 30/1995) den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 8. November 1995 hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Wie durch die Sicherheitswache festgestellt wurde, haben Sie am 19.5.1995 um 10.05 Uhr und am 7.6.1995 um 20.30 Uhr als Inhaberin und Betreiberin des Spiellokales "U" und somit als verwaltungsstrafrechtl. verantwortl. Person in L, L 1) drei TV-Spielapparate, nämlich einen TV-Quizzard Lucky Baby-LR, einen TV-Fahrsimulator Cockpit und einen Spielapparat Totem Cup aufgestellt und spielbereit gehalten ohne im Besitze einer behördl.

Spielapparatebewilligung zu sein und 2) acht Geschicklichkeitsapparate, nämlich sieben sog.

Flipperapparate und einen sog.

'Holländischen Flipper' (genannt Bingo) aufgestellt und betriebsbereit gehalten, obwohl Sie nicht im Besitze einer behördlichen veranstaltungspolizeilichen Bewilligung waren und 3) einen verbotenen Geldspielapparat, nämlich einen sog.

'Knobelautomaten' (genannt auch Kniffel) aufgestellt und betriebsbereit gehalten." Dadurch erachtete die Strafbehörde zu 1) den § 5 Abs 1 O.ö.

Spielapparategesetz, zu 2) den § 2 Abs 1 iVm § 14 Z 4 O.ö.

Veranstaltungsgesetz 1992 und zu 3) den § 3 Abs 1 Z 1 O.ö.

Spielapparategesetz als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 13 Abs 1 Z 4 und Abs 2 O.ö. Spielapparategesetz eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage), zu 2) gemäß § 16 Abs 1 Z 1 und Abs 2 O.ö.

Veranstaltungsgesetz 1992 eine Geldstrafe von S 30.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) und zu 3) gemäß § 13 Abs 1 Z 1 und Abs 2 O.ö. Spielapparategesetz eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Hinsichtlich der Kosten der Strafverfahren wurde ein einheitlicher Beitrag von S 7.000,-- (10 v.H. der Geldstrafen) vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das die Bwin gemäß dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) am 8. November 1995 um 20.00 Uhr eigenhändig übernommen hat, richtet sich die Berufung vom 22. November 1995, die nach dem Postaufgabestempel am 23. November 1995 zur Post gegeben wurde und am 27. November 1995 bei der belangten Strafbehörde einlangte. Die Berufung wurde von einem nicht namentlich genannten Vertreter, vermutlich dem Gatten der Bwin, verfaßt, der nicht durch eine Vollmacht ausgewiesen ist. Die Berufung mit Briefkopf der Bwin lautet:

"Betreff: Az/Sz-7389/95-B vom 08.11.1995 Berufung gegen das Straferkenntnis! Ich berufe gegen die Höhe des Strafmaßes in den Punkten 1, 2 & 3, sowie gegen Punkt 3, da es sich bei diesem Apparat um keinen Geldspielautomaten handelt.

Ich bin gerne zu einer mündlichen Ausführung bereit.

hochachtungsvoll (unleserliche Unterschrift) in Vertretung" 3. Die belangte Strafbehörde hat die Bwin mit Ladungen zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren für den 29. August 1995, 10.00 Uhr, und für den 25. Oktober 1995, 10.00 Uhr vorgeladen und die Zustellung mit RSa unter Androhung der Säumnisfolgen angeordnet. Beide Ladungen samt Tatanlastungen übernahm die Bwin persönlich und bestätigte durch ihre eigenhändige Unterschrift die Zustellung. Zur Einvernahme ist sie allerdings weder selbst erschienen, noch schritt ein Rechtsvertreter in ihrem Namen ein. Das Strafverfahren wurde daher gemäß § 41 Abs 3 VStG wegen unentschuldigten Nichterscheinens ohne ihre Anhörung durchgeführt.

Der Vergleich der Unterschriften auf den aktenkundigen Rückscheinen läßt eindeutig die gleichen Schrift- und Namenszüge erkennen, weshalb davon auszugehen ist, daß die Bwin auch die Übernahme des angefochtenen Straferkenntnisses eigenhändig bestätigt hatte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall war davon auszugehen, daß die Bwin das angefochtene Straferkenntnis am Mittwoch, dem 8.

November 1995, um 20.00 Uhr, eigenhändig übernommen hatte.

Die Sendung war damit zugestellt und es begann die unabänderliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete am Mittwoch, dem 22. November 1995. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 22.

November 1995 zur Post gegeben werden müssen. Mit Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen.

Die Postaufgabe am 23. November 1995 erfolgte bereits verspätet. Die Berufung vom 22. November 1995 war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen der Bwin einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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