Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560087/28/SR/Sta

Linz, 14.02.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der Frau T X N, nunmehr vertreten durch den einstweiligen Sachwalter MMag. Dr. R Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 2006, Zl. 301-12-2/1ASJF, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E E, betreffend Rückerstattung der Sozialhilfe durch teilweises Einbehalten der laufenden Geldleistungen zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen: §§ 28 und 66 Oö. Sozialhilfegesetz 1988 (LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert mit                       LGBL. Nr. 9/2006)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 2005, Zl. 301-12-2/1ASJF, wurde von der damals unvertretenen Berufungswerberin (in der Folge: Bw) als "Hilfeempfängerin" und den "angeführten damaligen  Mitunterstützten V C P, V T, V T T M, V N D, V C-V, V T H M, , V C S, V T U M, V T,  V J, V C A, V A-C-Q, gemäß § 28 Oö. Sozialhilfegesetz die Rückerstattung der zu Unrecht gewährten Leistung sozialer Hilfe in Form eines laufenden Geldbetrages von 1. Oktober 1997 bis 30. August 2001 in Höhe eines Gesamtbetrages von 51.597,71 Euro durch Einbehalten der quartalsmäßigen Sonderzahlungen der Bw und dem Einbehalten von 250 Euro der monatlichen Hilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes der Bw, gefordert.  

 

Nach Darstellung der Rechtslage wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Bw zusammen mit ihrem Ehemann V N D im Oktober 1997 ein Baugrundstück in Zwettl a. d. Rodel gekauft habe. Entsprechend der Niederschrift vom 21. März 2006 seien dafür ATS 315.000 von einem Bausparer und mindestens ATS 300.000 von einem Onkel aus Neuseeland (Schenkung) zur Verfügung gestanden. 

 

Die genannte Summe von ca. ATS 300.000 habe die Bw nicht genau angeben können, da ihre Tochter V T T M das Geld anlässlich eines Neuseelandurlaubes in bar nach Österreich eingeführt hatte. Bei der Vorsprache am 5. April 2006 habe die Tochter V T T M im Beisein einer zweiten Sachbearbeiterin angeführt, dass es ATS 395.000 gewesen seien.

 

Die zurückerstattende Gesamtsumme setze sich daher wie folgt zusammen:

ATS 315.000  +  ATS 395.000  =  ATS 710.000   =   51.597,71 Euro.

 

Dieses Vermögen hätte nicht für den Kauf eines Baugrundstückes bzw. für den Bau eines Einfamilienhauses verwendet werden dürfen, sondern die Familie hätte die Summe für den täglichen Lebensbedarf verbrauchen müssen.

 

Die belangte Behörde führte weiters aus, dass im Falle der Bekanntgabe dieser Vermögenswerte, die Bw bis zur Verwertung des Vermögens entsprechend der monatlicher Richtsatzhöhe keinen Sozialhilfeanspruch gehabt bzw. das Sozialamt zur Sicherung der aufgewendeten Geldleistungen eine Pfandbestellung gefordert hätte.

 

Bei den jährlichen Erhebungen habe die Bw trotz eingehender Befragung das vorhandene Vermögen verschwiegen und den Haus- und Grundbesitz verneint und diese Angaben durch ihre Unterschrift bestätigt.

 

Im Herbst 1998 habe die Bw, ihr Ehemann V N D sowie die Tochter V T T M bei der belangten Behörde vorgesprochen und sich in einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter Hr. S, der Abteilungsleiterin der Abteilung Sozialhilfe Fr. Dr. L und der Sachbearbeiterin der Abteilung Finanzen und Controlling Fr. Z über die Rechtsfolgen erkundigt, die der Kauf eines Grundes in Zwettl a. d. Rodl haben würde. Bei der nächsten Vorsprache habe die Tochter V T T M, die mit einer Vollmacht vorgesprochen habe, angegeben, dass der Kauf des Grundstücks nicht durchgeführt worden wäre.

 

Zu diesem Zeitpunkt sei die Bw aber schon seit einem Jahr Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes gewesen. Sie habe daher wissentlich und willentlich das vorhandene Vermögen verschwiegen und werde somit zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe verpflichtet.

 

Im Jahr 2004 habe sie den Baugrund und das mittlerweile darauf errichtete Einfamilienhaus mit Doppelgarage und Swimmingpool der Tochter V T T M mittels Schenkungsvertrag übergeben. Aus diesem Grund werde von ihr lediglich eine Summe von 51.597,71 Euro zurückgefordert. Da die Bw laufende Sozialhilfebezieherin sei, werde die Rückzahlung durch Einbehalten von monatlich 250 Euro der laufenden Sozialhilfe und Einbehalten der Sonderzahlungen erfolgen. Nachdem die Nettomiete zur Gänze als Bedarf gerechnet werde, sei der Erhalt der Wohnung gesichert und die Bw gerate nicht in eine soziale Notlage. Zur Deckung des Lebensunterhaltes verbleibe etwas weniger als die Hälfte des anzuwendenden Richtsatzes einer dauerunterstützten Hauptunterstützten; die Bw sei daher nicht völlig ohne Einkommen und die Rückzahlung zumutbar. Da die Bw bis 15. April 2006 für die Miete den gesetzlich geregelten Unterkunftsaufwand von derzeit 99,20 Euro erhalten habe und ab dann für die Rückzahlung die gesamte von der Bw nachgewiesene Nettomiete angerechnet werde, betrage die für sie spürbare Minderung der Sozialhilfe lediglich 250 Euro minus 73,93 Euro (Nettomiete 173,13 Euro minus Unterkunftsaufwand 99,20 Euro) = 176,07 Euro.

 

Von der laufenden Sozialhilfe der minderjährigen Kinder werde nichts einbehalten. Auch die Sonderzahlungen für die Kinder würden zur Gänze ausbezahlt damit auch außerordentliche Ausgaben getätigt werden könnten und kein grundsätzlicher Bedarf für einmalige Hilfen nach dem Oö. SHG entstünden.

 

Am 28. März 2006 sei ein Vergleichsversuch durchgeführt worden, ein Vergleich aber nicht zustande gekommen.

 

Im Verfahren sei der Bw unter Berufung auf die einschlägigen Rechtsvorschriften mitgeteilt worden sei, dass sämtliche Schriftstücke bezüglich des Grundstückes Gst. Nr, S, Grundbuch ..... I, BG L, der  Kaufvertrag, die Höhe und die einzahlende Person aller Ratenzahlungen und sämtliche Zahlungsbelege, die im Zusammenhang mit dem Hausbau stünden, beizubringen seien. Weiters sei der Bw zur Kenntnis gebracht worden, dass bei fehlender Unterstützung durch die Bw bei der Feststellung des Sachverhaltes die Rückzahlungsbeträge aufgrund der der belangten Behörde vorliegenden Daten festgesetzt und vorgeschrieben würden. Gemäß § 24 Abs. 3 Oö. SHG sei die Bw auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Mitwirkung aufmerksam gemacht worden.

 

Zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme führte die belangte Behörde aus, dass weder die Bw beim Aufsetzen der Niederschrift noch ihre Tochter beim mündlichen Vorbringen die tatsächliche Summe angegeben und von einer Leihgabe gesprochen habe; auch seien keine diesbezüglichen Dokumente vorgelegt worden. Sollte ein solches Dokument jedoch nachgereicht werden, müsste jedenfalls das Original innerhalb von drei Tagen nach Bescheidzustellung vorgelegt werden, da eine spätere Einreichung den Verdacht des Aufsetzens eines Scheindokuments begründen würde, weil dieses per Post von Neuseeland nach Österreich geschickt worden sein könnte.

 

Die Bw habe weiters keinen Beleg vorlegen können, der beweisen würde, dass mit einer Rückzahlung an den Onkel begonnen worden ist. Für die Behörde stünde eindeutig fest, dass es sich bei der Summe um ein Geschenk innerhalb der Familie gehandelt und nun lediglich behauptet werde, dass ein Darlehen vorliege und eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe; die gegenständliche Summe werde daher als verwertbares Vermögen betrachtet.

 

Im August 1998 sei seitens des Notariats Dr. W beim Einwohner- und Standesamt der Stadt Linz um eine Kopie der Heiratsurkunde des Herrn V N D und der Bw ersucht worden, da diese für eine Grundbuchseintragung bzw. einen Grundstückskauf benötigt würde.

 

Zur Teilsumme des Bausparers, der 1998 als Kredit ausbezahlt worden sein sollte, stellte die belangte Behörde fest, dass ihr der Darlehensvertrag der Sparkasse vorliege und daraus hervorgehe, dass der Vertrag mit den Darlehensinhabern Herrn V N D und der Bw am 25. Oktober 1999 abgeschlossen worden sei. Als Beginn der Laufzeit sei der 21. Oktober 1999 festgesetzt und als Darlehenssumme  ATS 315.000 angegeben worden. Laut telefonischer Auskunft der Sparkasse vom 9. Mai 2006, die aufgrund des Bankgeheimnisses nur allgemein gegeben werden konnte, sei es nicht möglich, einen Kredit ausbezahlt zu bekommen und erst ein Jahr später den Vertrag darüber abzuschließen. Möglich sei jedoch, einen Bausparer ausbezahlt zu bekommen und ein Jahr später einen Kreditvertrag über die gleiche Summe abzuschließen. Für die belangte Behörde stehe daher fest, dass der Kredit von 1999 nicht für die Begleichung des Kaufpreises für das Grundstück im Jahr 1997 oder 1998 verwendet worden sein konnte. Da der belangten Behörde als Beweismittel die Niederschrift vorliege, in der die Bw durch ihre Unterschrift bezeugt habe, dass ein Bausparer für den Grundstückskauf verwendet worden sei, gehe die Behörde von der Auszahlung eines Bausparvertrages in Höhe von ATS 315.000 aus. Ein solcher werde in jedem Fall als verwertbares Vermögen eingestuft, das nach § 28 leg.cit. meldepflichtig gewesen wäre. Da weder die Tochter der Bw noch sie selbst trotz Aufforderung den Kaufvertrag für das Grundstück vorgelegt hätten, seien beim Gemeindeamt Oberneukirchen der Quadratmeterpreis und die Grundstücksgröße erfragt worden. Laut Auskunft betrage der Quadratmeterpreis im Ortsgebiet 70 Euro, das Grundstück liege 2 Kilometer außerhalb des Ortes und sei 920 groß. Der Grund sei 1997 gekauft worden; wenn man die Preissteigerung und sonstige Nebenkosten wie Anwalt, Notar etc. einrechnen würde, sei auch hier die Summe von 51.597,71 Euro glaubhaft und wahrscheinlich.

 

Unbestritten sei, dass die Geldmittel für den Grundstückskauf verwendet worden sind. Da als Eigentümer die Bw und ihr damaliger Ehemann V N D aufscheinen würden, sei die Summe auch als Vermögen der Bw zu betrachten. Hätte die Bw damals korrekterweise das Vermögen angegeben und den Grund gekauft, hätte die Stadt Linz das Pfandrecht an der Liegenschaft mit der gegenständlichen Summe zur Sicherstellung der geleisteten Sozialhilfe gefordert. Die Bw habe die Anzeigepflicht nach § 28 Abs. 2 Oö. SHG verletzt und daher die Sozialhilfe in der genannten Höhe zurückzuerstatten.

 

Zum Vorbringen der Bw, die Abteilungsleiterin der Sozialhilfe und eine Sachbearbeiterin der Abteilung Finanzen und Controlling hätten sich bei ihr nach den Rechtsfolgen erkundigt und nicht umgekehrt, betont die belangte Behörde, dass sich keine der beiden Damen bei einer Sozialhilfebezieherin nach Rechtsfolgen erkundigen würden, weil das notwendige juristische Wissen zum jeweiligen Aufgabengebiet gehöre und daher auch vorhanden sei. Hinsichtlich der an diesem Gespräch beteiligten Personen führte die belangte Behörde aus, dass die Gesprächspartner für Inhalt und Ergebnis des Gesprächs unwesentlich seien; für einen Aktenvermerk sei die Unterschrift der Partei nicht notwendig und er gelte als Beweismittel.

 

Am 25. August 1998 sei seitens des Einwohner- und Standesamtes (ESA) eine Abschrift eines Aktenvermerkes an Fr. Dr. L übermittelt worden. Danach habe das Notariat Dr. W die Heiratsurkunde der Bw und ihres Gatten V N D beim ESA wegen einer Grundbuchseintragung in Zusammenhang mit einem Grundstückskauf angefordert. Unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht seien keine näheren Auskünfte erteilt worden. Da dem Standesamt keine vollständige Auskunft mit aller Hintergrundinformation vorgelegen sei, habe ein tatsächlicher Grundstückserwerb nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, auch wenn natürlich ein Verdacht bestanden habe, dass die Bw ein Grundstück erworben habe oder ein solches erwerben würde. Aus diesem Grund sei die Bw zu einem Gespräch eingeladen worden, dass am 3. September 1998 stattgefunden habe. Dabei hätte die Bw angegeben, den Ankauf eines Grundstückes in Zwettl zu beabsichtigen; sie zeigte sich jedoch nicht sicher, den Kauf tatsächlich vorzunehmen. Die Bw habe auch angegeben, bei einem eventuellen Kauf von ihrem Bruder in Neuseeland unterstützt zu werden. Bei der Vorsprache am 2. Oktober 1998 habe die Tochter V T T M, die mit einer Vollmacht und daher im Namen der Bw vorstellig geworden ist, mitgeteilt, dass der Kauf des Grundstücks nicht durchgeführt worden sei. Allein die Tatsache, dass dieses Gespräch stattgefunden habe und auch die Sachbearbeiterin Fr. Z, die für den Regress zuständig gewesen wäre, anwesend gewesen ist, zeige den Willen der Behörde, die Rückforderung zu betreiben. Daher hätten sowohl die Tochter V T T M, als auch die Bw selbst gemäß § 28 Abs. 2 Oö. SHG wegen Verletzung der Anzeigepflicht, bewusst unwahrer Angaben und Verschweigen wesentlicher Tatsachen die soziale Hilfe in der gegenständlichen Höhe zurückzuerstatten.

 

Abschließend hielt die belangte Behörde fest, dass die Bw trotz entsprechender Aufforderung, in der sie auch auf die Rechtsfolgen des Unterlassens hingewiesen worden sei, die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig beigebracht habe. Daher habe die Behörde gemäß § 24 Abs. 3 Oö. SHG der Entscheidung den Sachverhalt, soweit er festgestellt worden sei, zugrunde gelegt.

 

Ergänzend merkte die belangte Behörde an, dass die Gesamtforderung, die sich aus der Teilforderung gegen die Bw und ihre Tochter zusammensetze, den Verkehrswert des Hauses nicht überschreiten werde. Von der Bw werde die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe erst ab 1. Oktober 1997 gefordert, da das Datum der Grundbuchs­eintragung der September 1997  gewesen sei, und spätestens zu diesem Zeitpunkt das Vermögen, dass vom Onkel aus Neuseeland stammte, der Bw zur Verfügung stand.  Ab August 1998 sei dann der ausbezahlte Bausparer vorhanden gewesen.

 

Die monatlichen Auszahlungen seien tatsächlich teilweise anders als im Bescheid beschrieben gewesen, da die Bw des Öfteren um Vorschussleistungen ersucht und diese auch erhalten habe. Der Vorschuss sei dann natürlich bei der darauf folgenden Zahlung abgezogen worden; die Jahreszahlungssumme habe aber dem jeweiligen Bescheid entsprochen.

 

1.2.1. Gegen den am 12. Mai 2006 zu eigenen Handen zugestellten Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, die Aufhebung oder Neufestsetzung der Sozialhilfe des Bescheides vom 11.05.06, GZ 301-12-2/1ASJF unter Berücksichtigung der von ihr angeführten Begründung beantragt und eine positive bzw. negative Antwort innerhalb von 2 Wochen ab ihrer Zustellung eingefordert.

 

1.2.2. In der Begründung führte die Bw dabei im Wesentlichen aus, dass sie damals nicht so gut Deutsch sprechen und nicht richtig lesen hätte können. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, was sie nach dem Gesetz tun bzw. melden hätte müsse. Erst im Gespräch mit Hr. S sei sie darauf aufmerksam gemacht worden. Sie habe kein Vermögen sondern nur das Darlehen "besessen", dh sie habe Schulden. Zudem besäße eigentlich gar nicht sie das Darlehen sondern ihr Mann. Sie habe – wie ihr der Notar gesagt hätte – formal auf allen Formularen stehen müssen, aber sie wisse bis heute nicht warum. Da sie nicht arbeite, habe sie kein Einkommen, sei somit nicht rückzahlungsfähig und bekomme daher in der Regel keinen Kredit. Der damalige Notar habe ihr gesagt, dass sie trotzdem formell oben sein solle, da sie die Ehefrau von V N D sei. Der Ehemann habe das Geld für die Tochter ausgeborgt, er habe den Vertrag abgeschlossen, damit die Tochter den Kredit haben konnte und es zahle auch die Tochter und nicht der Ehemann das Geld zurück. Da sie kein Vermögen habe, sei sie auch nicht kreditfähig.

 

Weiters führte die Bw aus: "Nur weil ich formell etwas besaß aber in Wirklichkeit nichts besaß muss ich es trotzdem angeben obwohl ich auf der Bank 0 Cent habe?! Ich glaube nicht." Vermögen bedeute in ihrem Fall nicht Vermögen, da das Vermögen Schulden seien. Sobald man sich etwas ausborge, habe man Schulden und kein Vermögen.

 

Bei dem aus einem "Bausparer" stammenden Geld handle es sich in Wirklichkeit um Geld, das aus einem Bauspardarlehen stamme.

 

Die Rückforderung der gegenständlichen 51.597,71 Euro sei "nicht gestattet", weil es sich um offene Beträge handle, die noch zurückzuzahlen seien.

Wörtlich führte die Bw aus: "So muss man sich den Gesamtbetrag der bisherigen bezogenen SH nachrechnen und diesen Betrag zurückfordern. Dazu müssen sie alle Bescheide und dessen Auszahlungen vergleichen und ausrechnen ab 1999. Bezgl. Abhandlung mit meiner Tochter gibt es auch nichts mehr, was man abhandeln muss. Da sie nach der Schenkung all die Schulden die formell auf meinen Mann und ich geschrieben waren auf sie überging. Die 51.597,71 sind offene Beträge, die meine Tochter noch zurückzahlen muss und sie verdoppeln es einfach."

 

Weiters brachte die Bw unter Punkt 6 vor:

"Schon wieder eine Tatsachenfälschung! Mein Ehemann sprach im Herbst 1998 gar nicht vor. Nur meine Tochter und ich waren die Einzigen bei der Befragung. Wo hat man die Information her, dass mein Mann auch dabei war? Der Computer muss also daher manipuliert worden sein. Sonst würde so eine Information nicht vorliegen. Mein Mann war immer tagsüber arbeiten."

 

Auch sei Fr. Z von der Abteilung Finanzen und Controlling nicht dabei gewesen; dabei handle es sich um einen Punkt, der nicht der Wahrheit entspreche. Auch müsse im Computer aufgezeigt sein, dass Hr. S beim Gespräch mitgewirkt habe, falls dies nicht der Fall sei, liege eine Dokumentenfälschung vor. Und selbst wenn Hr. S laut Computeraufzeichnungen dabei gewesen sein sollte, liege trotzdem eine Fälschung vor, da er mit Sicherheit "die Registrierung von Fr. Z und meine Ehemann" beinhalte, die bei dem Gespräch im Herbst 1998 nicht dabei gewesen wären.

 

Auch habe die belangte Behörde hinsichtlich der Frage, ob es um die Erkundigung des Grundstückes gegangen sei, also ob die Bw das Grundstück schon gekauft habe, alles vollkommen zu ihren Gunsten verdreht. Es sei der Abteilung schon bewusst gewesen, dass sie den Grund besessen habe, denn Hr. S habe sogar im "Finanz & Steuer" nachgeschaut und sie dann eingeladen. Es sei der Abteilung bewusst gewesen, dass sie den Grund hatte, dass ihr Bruder seiner Nichte geholfen und sie selbst dadurch Schulden hätte, da sie und V T T ein gemeinsames Familienkonto betrieben hätten und es dadurch also kein Vermögen gegeben habe. Denn im "Finanz & Steuer" könne man nachschauen, ob man schon Eigentümer sei oder nicht; Hr. S hätte ermitteln können, ob sie Eigentümerin sei oder nicht, aber da sie kein Vermögen besessen hätte, sei das Gespräch hinfällig und erledigt gewesen.

 

Bezüglich des Erscheinens ihrer Tochter am 2. Oktober 1998 würde sie sich nicht genau erinnern können, aber 1998 hätte sie das Geld immer selbst abgeholt. Die Tochter hätte ihr in einem Gespräch versichert, dass sie nie nach dem Kauf eines Hauses gefragt worden sei. Dies sei auch logisch, weil nach dem Gespräch mit Hr. S diese Frage erledigt und weitere Fragen nicht mehr notwendig gewesen seien.

 

Zur weiteren Bescheidbegründung im Hinblick auf § 24 Oö. Sozialhilfegesetz führte die Bw aus:

"Bezgl. § 24 (2) war mir die vermittelnde Information klar und bzgl. § 24 (3) war mir nicht ganz klar was damit gemeint war. Bei solchen Bemerkungen sollte man die Aussage so formulieren, so dass die angesprochene Person auch versteht, was damit gemeint ist. Nicht jeder Mensch hat die deutsche Muttersprache und deshalb sollte man eine Aufforderung bzw. wichtige Hinweise so formulieren, so dass es dem Niveau der jeweiligen Gesellschaftsschicht klar verständlich ist. So habe ich nur grob den Inhalt verstanden. Wenn sie in diesem Bescheid von Absatz 1-5 damit sagen wollen, dass ich mit den notwendigen Dokumenten nicht nachgekommen bin. Dann muss ich ihnen sagen, dass ich alle Dokumente mitgenommen habe, die sie verlangten. Beim Polizeirevier am 9. Mai 2006 habe ich zwar nicht alles mitgenommen. Aber die Dokumente die ich vergaß besaß Fr. D schon, da ich es ihr am 21.03.2006 beim Vorsprechen gegeben habe. Bezgl. der Ratenzahlungen und Zahlungsbelege muss ich ihnen mitteilen, dass ich dazu nie aufgefordert worden bin."

 

Da es sich bei der Geldsumme, die der Onkel aus Neuseeland zur Verfügung gestellt hat, um eine Leihgabe innerhalb der Familie gehandelt habe, gebe es darüber keine schriftlichen Aufzeichnungen. Auch wenn nichts Schriftliches vereinbart worden sei, so sei nicht gesagt, dass es sich dabei um ein Geschenk handle. Wenn darauf bestanden würde, könne der Bruder um Übersendung einer Bestätigung per Brief ersucht werden. Eine Rückzahlung könne noch nicht nachgewiesen werden, weil eine solche noch nicht stattgefunden habe. Vereinbart sei, dass die Tochter zuerst alle Schulden bei den Banken (Sparkasse und Hypobank) abzahlen und dann, wenn sie es zusammen habe, das ganze Geld an den Onkel schicken solle.

 

Im Anschluss daran wies die Bw daraufhin, dass es bei Gerichten üblich sei, dass der Kläger die Fehler des Beklagten nachweisen bzw. beweisen müsse. Da die belangte Behörde der Kläger und die Bw die Beklagte sei, müsse die belangte Behörde nachweisen können, dass es sich um geschenktes Geld gehandelt habe. Die Bw sei bereit zu bezeugen, dass der Bruder aus Neuseeland ihrer Tochter das Geld geliehen habe, weil sie bei ihm angefragt habe und nicht, weil er selbst auf die Idee gekommen sei.

 

Da sie streng römisch-katholisch aufgewachsen sei, sage sie die Wahrheit; schließlich wäre sie aufgrund des 8. Gebotes ("Du sollst kein falsches Zeugnis geben.") verdammt, wenn sie lügen sollte. Da ihr aber das Jenseitsleben und der Name Gottes lieb und teuer seien, würde sie nicht lügen.

 

Die Auszahlung des Bauspardarlehns von der Bausparkasse sei erst am 2. Februar 2000 erfolgt. Die Geschichte liege schon lange zurück und in dieser Woche hätte sie sich bei der Bank erkundigt und erfahren, dass im Jahr 2000 das Geld von der Bank an den Notar überwiesen worden sei. Erst danach, nämlich am 1. April 2000, hätte die Tochter mit der Rückzahlung begonnen. Die Bw wies überdies darauf hin, dass sie den entsprechenden Absatz im Bescheid der belangten Behörde aufgrund der für sie verwirrenden Satzkonstruktion nicht verstehe.

 

Weiters führte die Bw aus: "Bezgl. der Aufforderung, dass meine Tochter oder ich den Kaufvertrag bringen sollte habe ich es bereits getan, als ich am 9. Mai 2006 am Polizeirevier bei der Beweisaufnahme war. Ich hatte gedacht, dass die Polizei es an Ihnen weitervermittelt. Der letzte Absatz des Punktes 2 ist nicht korrekt und die Erläuterung ist auch nicht korrekt. Bitte vergleichen sie es mit dem Kaufvertrag, welches ich es der Polizei gegeben habe."

 

Der Punkt "Haus- und Grundbesitz" sei der Bw niemals aufgefallen. Der Mitarbeiter habe sie gefragt und sie habe ihm geantwortet und er habe alles notiert, in das Formular eingetragen und sie habe am Schluss alles unterschrieben. Die Bw gab anschließend an, dass sie zu dieser Zeit nicht gut Deutsch gekonnt hätte und außerdem nicht richtig lesen habe können. Auch österreichische Volksschulkinder seien nicht im Stande, Formulare auszufüllen, und sie sei mit eben solchen vergleichbar gewesen. Hätte sie Deutsch gekonnt, hätte sie Hr. S damals schon angezeigt. Aber sie könne auch heute noch nicht richtig Deutsch, höchstens ein paar Wörter herausstammeln. Und ihr Hörverständnis erreiche erst dann hundert Prozent, wenn ein Dolmetscher – wie zB ihre Kinder – dabei seien.

 

2. Mit Schreiben vom 1. Juni 2006, Zl. 301-12-2/1ASJF, wurde die vorliegende Berufung und der Verwaltungsakt (Teilakt ab dem Jahr 1997) vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz vorgelegt.

 

2.1. Im Zuge der ergänzenden Erhebungen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass sich die Bw in schlechtem gesundheitlichen Zustand befindet, sich zwischenzeitig im Wagner-Jauregg-Krankenhaus aufgehalten und gegen sie eine Anzeige (§§ 146ff StGB) an das Landesgericht erstattet worden ist.

 

2.2. Über Ersuchen übermittelte die belangte Behörde den „ersten“ Antrag auf Gewährung der Sozialhilfe und die ausgefolgte Rechtsbelehrung. Aus dem Fax vom 18. September 2006 geht hervor, dass V N D die Gewährung von Sozialhilfe für sich und seine Familie beantragt und ausschließlich er die Rechtsbelehrung am 15. März 1990 eigenhändig unterfertigt hat.

 

2.3. Mit Schreiben vom 18. September 2006 wurde das Landesgericht Linz um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersucht.

 

2.4. Am 2. Oktober 2006 teilte das Landesgericht Linz mit, dass gegen die Bw ein Gerichtsverfahren wegen der §§ 146, 147/2 und 148 StGB unter der Zahl …. anhängig sei und der diesbezügliche Akt samt einer Kopie des Sozialhilfeaktes zur Einsichtnahme übermittelt werde.

 

2.5. Mit Beschluss des Oö. Verwaltungssenates vom 17. Oktober 2006, VwSen-560087/8/SR/Ri, wurde das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Gerichtsverfahrens ausgesetzt.

 

2.6. Aufgrund der am 30. Mai 2007 vorgenommenen Anfrage beim Landesgericht Linz wurde in Erfahrung gebracht, dass die für 15. Mai 2007 angesetzte Verhandlung abgesagt worden war und diese am 5. Juni 2007 stattfinden solle. Wann eine Entscheidung zu erwarten sei, könne zum Zeitpunkt der Anfrage nicht abgeschätzt werden.

 

2.7. Mit E-mail vom 25. September 2007 ersuchte die Bw um Bekanntgabe des Ermittlungsstandes. Mit Schreiben vom 26. September 2007 wurde ihr mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren nach wie vor ausgesetzt ist, da seitens des Landesgerichtes Linz noch keine Mitteilung über den Verfahrensausgang erfolgt ist.

 

2.8. Am 22. Oktober 2007 teilte Rechtsanwalt Dr. E mit, dass er nunmehr die belangte Behörde vertrete und bekannt gebe, dass mittlerweile das Strafverfahren  Hv, vormals, mit Freispruch der Bw beendet worden sei. Er beantrage daher die Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens.

 

2.9. Aufgrund der Bekanntgabe wurden am 23. Oktober 2007 vorerst telefonisch sowohl der Vertreter der belangten Behörde als auch das Landesgericht Linz um Übermittlung aller Bezug habender Aktenteile ersucht.

 

2.10. Am 25. Oktober 2007 langte der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung zu Zahl ein.

 

2.11. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 wurde das Landesgericht Linz um Übermittlung des Strafaktes und einer Kopie des Verhandlungsprotokolls ersucht.

 

2.12. Am 5. November 2007 langte der Strafakt Zl ein. Im Akt fehlte jedoch das Protokoll zu jener Hauptverhandlung, die zum Freispruch der Bw geführt hatte.

 

2.13. Nach vorerst telefonischer Anfrage und dem folgenden schriftlichen Ersuchen vom 27. November 2007 wurde dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass gemäß    § 488 Z. 7 StPO das Protokoll nicht zu übertragen war und daher das Protokoll der letzten Hauptverhandlung nicht zur Einsichtnahme übersandt werden könne.

 

3. Aufgrund der Aktenlage (Verwaltungsakt, Gerichtsakt, Polizeiakt) steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

3.1.1. Am 15. März 1990 stellte V N D erstmals einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe an das Wohlfahrtsamt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz. Auf dem Antragsformular wurden die Namen der Bw und jene der gemeinsamen Kinder angemerkt.

Am unteren Ende des Formulars, oberhalb der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers V N D, befindet sich diese  Erklärung:

"Ich erkläre, daß ich außer dem oben angeführten kein wie immer geartetes Vermögen besitze und nehme zur Kenntnis, daß ich im Falle falscher Angaben eine Strafverfolgung gemäß § 64 OÖ. SHG zu gewärtigen habe und außerdem gemäß    § 59 leg. cit. die erhaltenen Unterstützungsbeiträge zurückzahlen muß."

 

Im Anschluss daran hat der Antragsteller und Hilfeempfänger eine Rechtbelehrung erhalten und folgende eigenhändig unterfertigte Erklärung abgegeben:

"Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich jede geleistete Sozialhilfe zurückzahlen muss, sobald ich ein Einkommen habe. Diese gesonderte Rechtsbelehrung bildet einen Bestandteil meines Antrages auf Sozialhilfe vom 15. März 1990".

 

Bei einer Vorsprache am 11. August 1997 erkundigten sich V N D, die Bw und eine Tochter, wo sie für den Fall eines Umzuges nach Zwettl weiterhin Unterstützung erhalten könnten. Grund für den Umzug wurde keiner angegeben. Das Gespräch wurde vom Sachbearbeiter S in einem Aktenvermerk vom 11.8.1997 festgehalten (SNr.: 108).

 

Im Anschluss an die Niederschrift vom 2. Oktober 1997, aufgenommen im Magistrat Linz, Amt für soziale Angelegenheiten mit dem als Hilfeempfänger bezeichneten V N D, wurde diesem bescheidmäßig Sozialhilfe in der Höhe von monatlich ATS 23.345,-- gewährt. In der schriftlichen Ausfertigung, die auch vom Hilfeempfänger eigenhändig unterfertigt worden ist, wurde ausschließlich dieser auf seine Anzeige- und Rückerstattungsverpflichtung hingewiesen.

 

Am 28. August 1998 langte bei der Leiterin des Amtes für soziale Angelegenheiten der Aktenvermerk vom 25. August 1998 (erstellt von "N") ein. Darin wurde festgehalten, dass vom Notariat Dr. H telefonisch die originale Heiratsurkunde mit Übersetzung angefordert worden ist. Diese Urkunde sei für eine Grundbuchseintragung im Zusammenhang mit einem Grundstückkauf durch die Familie V vonnöten. Da aus der Aktenlage ersichtlich sei, dass die finanzielle Situation der Familie V durch Sozialhilfe aufgebessert werden müsse, stehe dieser Grundstückskauf derart im Widerspruch zu der im Akt dargestellten finanziellen Situation, dass dies dem Amt für soziale Angelegenheiten schriftlich zur Kenntnis gebracht werden musste.

 

Aufgrund des übermittelten Aktenvermerkes fand eine „Aussprache“ bei der Leiterin des Amtes für soziale Angelegenheiten statt. Entsprechend dem Aktenvermerk vom 3. September 1998 (verfasst von K S) nahmen daran die Abteilungsleiterin Dr. L, V N D, die Bw, deren ältere Tochter und Frau Z teil. Im Gespräch habe die „Familie V“ vorgebracht, dass der Kauf eines 920 m2 großen Grundstückes in Zwettl beabsichtigt sei. Der Kaufpreis solle ATS 300.00,-- betragen und der Verkäufer ein Polizist sein. Näheres wollten oder konnten die Anwesenden  nicht sagen. Angeblich wolle ein Bruder der Bw beim Kauf behilflich sein. Dieser möchte das Geld leihen und solle kürzlich auf Besuch gewesen sein. Die Familie selbst habe kein Geld und sei verschuldet. Auf längere Sicht gesehen möchte die Familie ein Haus bauen, eine Finanzierungsbasis sei jedoch noch nicht zu ersehen. Ob der Kauf tatsächlich vorgenommen werden solle, sei noch nicht sicher.

 

Am 2. Oktober 1998 sprach die Tochter V T T M mit einer „Vollmacht der Mutter“ vor und ersuchte um Zuschuss zur Landschulwoche des Bruders. Dabei gab sie laut Aktenvermerk vom 2. Oktober 1998 (Unterschrift nicht zuordenbar) an, dass der Kauf des Grundstückes nicht durchgeführt worden sei. In der daran folgenden Kanzleiverfügung (unterfertigt von K S, 2. Oktober 1998) wurde angeordnet, dass „nächstmalig unbedingt der Vater kommen müsse, der schließlich der Empfänger der SH ist und Vollmachten auch von diesem zu unterschreiben sind !!!“

 

Bei einer weiteren Vorsprache der Tochter V T T M wurde dieser erklärt, dass der Vater der Hilfeempfänger für sich und die Familie ist und wenn der Vater tatsächlich im Spital liege, bedürfe es einer Aufenthaltsbestätigung und einer Vollmacht des Vaters („und nicht der Mutter“) für den Fall, dass er nicht kommen könne (AV vom 28.Oktober 1998, K S).

 

Die Berechnungsbögen für laufende Geldleistungen weisen jedenfalls in der Zeit bis Jänner 2004 als Hilfeempfänger V N D aus. Ebenfalls werden bis zu diesem Zeitpunkt die Niederschriften über die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der im Haushalt des Hilfesuchenden lebenden Personen ausschließlich mit V N D aufgenommen, von ihm unterfertigt und es wurde nur er auf die Strafbarkeit und die Rückzahlungs­verpflichtung hingewiesen .

 

Die Bescheide, mit denen über die Gewährung von Sozialhilfe in Form von einer laufenden monatlichen Geldleistung und vierteljährlichen Sonderzahlungen  abgesprochen wurde, und in denen ausführliche Hinweise auf Ersatz und Rückerstattung (§§ 46 bis 48 und 28 Oö. SHG) enthalten waren, ergingen bis zur Scheidung am 27. Jänner 2004 nur an den Hilfeempfänger V N D und nicht an die Bw. Neben den bescheidmäßigen Erledigungen wurde der Hilfeempfänger V N D auch regelmäßig über die zu seinen Gunsten vorgenommene Erhöhung der Unterstützung (Anhebung der Sozialhilfe-Richtsätze) in Kenntnis gesetzt und ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass "mit dieser Verständigung ein neuer Bescheid“ entfalle. Diese Verständigungen enthalten ebenfalls die Hinweise auf Ersatz und Rückerstattung.

 

Der Bescheid vom 2. April 2003, Zl. III/1-12-2/1, mit dem wie bisher über die Gewährung von sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt abgesprochen wurde, erging abweichend von der bisherigen Praxis (nämlich der Zustellung an den Hilfeempfänger V N D) an "Fam. V N D"; diese "Adressatenbezeichnung" findet sich auch auf dem Rückschein wieder. Das amtliche Schreiben war an diesen "Empfänger" adressiert, wurde jedoch von V N D eigenhändig übernommen.

 

Die Niederschrift vom 21. Oktober 2003  über die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden und  die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der im Haushalt des Hilfesuchenden lebenden Personen scheint wie bisher mit V N D aufgenommen worden zu sein. Wer die Niederschrift tatsächlich unterfertigt hat, kann nicht erkannt werden. Die Unterschrift ist nicht zuzuordnen. Fest steht jedenfalls, dass die Unterschrift weder von V N D noch der Bw stammt.

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 27. Jänner 2004, 6 C 103/03a-3 erfolgte einvernehmlich die Scheidung der zwischen V N D und T X N am 10. August 1979 in Vietnam geschlossenen Ehe.    

 

Jedenfalls lebte V N D ab diesem Zeitpunkt mit der Bw nicht mehr in einer Haushaltsgemeinschaft. Wie die Darlegung des weiteren Verfahrensablaufes zeigt, ist V N D ab Ende Jänner nicht mehr als Hilfeempfänger im Sinne des Oö. SHG anzusehen.

 

Auf Grund des Antrages um Leistung sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt wurde die Bw erstmals als Hilfeempfängerin bezeichnet und ihr für sich und die angeführten Mitunterstützen mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. Februar 2004, III/1-12-2/1, Sozialhilfe in Form von einer laufenden monatlichen Geldleistung und vierteljährlichen Sonderzahlungen gewährt. In der Bescheidbegründung wurde die Bw ausführlich auf einen allfälligen Ersatz und eine mögliche Rückerstattung (§§ 46 bis 48 und 28 Oö. SHG) hingewiesen. Der angesprochene Bescheid erging an "Frau N T X" und nicht mehr wie zuletzt an "Fam. V D D".

 

In der am 17. Jänner 2005 durchgeführten niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde (GZ 0064866/2004) verneinte die Bw Haus- und Grundbesitz. Im Anschluss an die Niederschrift fehlen sowohl die Unterschrift des Amtsorganes als auch jene der Bw.

 

Die in der Folge erstellten Bescheide, mit denen Sozialhilfe im bisherigen Umfang gewährt wurde, ergingen an die Bw als Hilfeempfängerin.

 

3.1.2. Im Zuge einer Vorsprache bei der belangten Behörde wurde bekannt, dass die älteste Tochter aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Trotz eingehender Befragung wurde die neue Adresse nicht bekannt gegeben. Bei der folgenden ZMR-Anfrage konnte als Wohnadresse ein Einfamilienhaus in Zwettl an der Rodl ermittelt werden.

 

Die Grundbuchabfrage (BG L, Grundbuch 45405, Einlagezahl 205) am 3. März 2006 hat für das Grundstück Gst. Nr folgendes Ergebnis erbracht: 

 

"7      Anteil: 1/1

         V T T M

        

         a        7/2004 Schenkungsvertrag, Schenkungsvertrag

                   Eigentumsrecht

 

3       a        Schuldschein und Pfandurkunde

                   Pfandrecht                               324.450,--  ATS

                   Bausparkasse der österr. Sparkassen Aktiengesellschaft

         b        Vorrang von LNR

 

5       a        Schuldschein

                   Pfandrecht                               1,700.000,--        ATS

                   Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft mit

                   Kautionsband (Wo-)

 

Verzeichnis der gelöschten Eintragungen

**     B       **

    5 Anteil: 1/2

    V N D (richtig D)

    a im Rang …   Kaufvertrag    Eigentumsrecht

    b Belastungs- und Veräußerungsverbot siehe LNR 7

    6 Anteil: 1/2

    N T X

    a im Rang … Kaufvertrag      Eigentumsrecht

    b Belastungs- und Veräußerungsverbot siehe LNR 7

 

** C **

    1 auf Anteil B-LNR 5

    C-LNR gelöscht

    a

    Belastungs- und Veräußerungsverbot für

    T X N

    b Vorrang von LNR 3 vor 1

    2 auf Anteil B-LNR 6

    C-LNR gelöscht

    a

    Belastungs- und Veräußerungsverbot für

    N D (richtig D) V

    b Vorrang von LNR 3 vor 2"

 

Mit Bescheid vom 9. März 2006, GZ 301-12-4/1ASJF, wurde die Bw zur persönlichen Vorsprache für den 21. März 2006 in das Amt für Soziales, Jugend und Familie geladen, um Auskünfte über ihre Vermögenssituation zu geben und gleichzeitig aufgefordert, sämtliche Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Grundstück Gst. Nr, Grundbuch I, beizubringen.

 

Bei der niederschriftlichen Befragung am 21. März 2006 gab die Bw ohne Beiziehung eines Dolmetschers an, dass das Geld (ATS 315.000,--) für das Grundstück vom Bausparer ihres geschiedenen Mannes gestammt habe. Der  Onkel aus Neuseeland habe ca. ATS 300.000,--, wahrscheinlich mehr, gegeben. Die Tochter, der das Grundstück nunmehr gehöre, wisse es genauer. Das Geld sei bei einem Urlaub in Neuseeland vom Onkel in bar mitgenommen worden. Die monatlichen Kreditraten würden ca. € 157,-- betragen. Am 31. Dezember 2005 hätten die offenen Verbindlichkeiten noch € 123.335,19 betragen. Der Kredit des Landes sei für den Bau des Hauses verwendet worden. Der Grund sei vom genannten Bausparer bezahlt worden. Das Haus und der Grund sei samt den offenen Kreditzahlungen aufgrund der Scheidung und den Problemen mit der Baufirma der Tochter geschenkt worden.

 

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung dürften die folgenden, im Akt befindlichen Beilagen (alle in Kopie) von der Bw vorgelegt worden sein:

·         Baubeschreibung über die Errichtung eines Einfamilienhauses

·         Werkvertrag (Angebot vom; Pauschalfestpreis: € 105.000,--)

·         Bausparvertrag (Abschluss des Bausparvertrages mit der SPKOÖ P, Ausstellungsdatum, Bausparvertrag lautet auf V N D, weiterer Vertragsinhaber die Bw, Beginn der Laufzeit:, gewünschte Darlehenssumme ATS 315.000,--)

·         Bestätigung der HYPO Oberösterreich für das Finanzamt (ausgestellt am für das Jahr; offene Darlehnssumme: € 123.335,19)

·         erste Seite des Schenkungsvertrag vom (Liegenschaft EZ Grundbuch I, BG L, Grundstück, samt noch im Bau befindlichen Wohnhaus und der Verpflichtung der Übernahme und Rückzahlung der Hälfte der unter C-LNR und  einverleibten Pfandrechte für Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG und Oberösterreichische Landesbank AG)

·         Beurkundungsklausel: durch den Öffentlichen Notar Dr. H

·         Schuldschein über ein Darlehen in der Höhe von ATS 1.700.000,--

 

Mit Schreiben vom 27. März 2006, AZ, hat die belangte Behörde gemäß § 84 StPO eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Linz erstattet und eine Sachverhalts­darstellung übermittelt. Darin brachte die belangte Behörde im Wesentlichen zum Ausdruck, dass die Bw bei den jährlichen Erhebungen Haus- und Grundbesitz immer verneint habe. Dadurch bestehe der Verdacht, dass die Bw durch Täuschung über Tatsachen die belangte Behörde zu einer Zahlung von mehr als € 44.000,-- verleitet habe.

 

In der Folge wurde die Bw mit Scheiben vom 28. März 2006, AZ, zu einer Vergleichsverhandlung geladen. Mit E-Mail vom 4. April 2006 hat die Bw bekanntgegeben, dass sie der Ladung nicht nachkommen werde und ihr der Vergleich wegen der Anzeige ungerecht erscheine. Sie ersuche um einen Bescheid, den sie bekämpfen werde.

 

Nach den gescheiterten Vergleichsverhandlungen beantragte die Stadt Linz als Sozialhilfeträger mit Schreiben vom 5. April 2006, AZ 301-12-2/1ASJF, beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den bescheidmäßigen Abspruch über den Rückerstattungsanspruch.

 

Im Schriftsatz vom 12. April 2006, AZ, wurde die Bw vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Dabei teilte ihr die belangte Behörde mit, dass sie von einem Vermögen der Bw in der Höhe von € 51.591,71 (ATS 315.000,-- von einem Bausparer und ATS 395.000,-- Geschenk des Onkels) ausgehe und dieses Vermögen nicht für den Kauf eines Grundstückes und den Bau eines Einfamilienhauses verwenden hätte dürfen. Bei den jährlichen Erhebungen habe die Bw das vorhandene Vermögen verschwiegen und Haus- oder Grundbesitz verneint. Diese Angaben seien durch ihre Unterschrift bestätigt worden. Im Jahr 2004 sei der Baugrund samt dem mittlerweile errichteten Einfamilienhaus samt Doppelgarage und Swimmingpool der Tochter mittels Schenkungsvertrages übergeben worden.

 

Dagegen brachte die Bw in der Stellungnahme vom 19. April 2006 vor, dass ihr das Geld vom Onkel der Tochter nicht geschenkt sondern nur geliehen worden sei. Bei der Gesamtsumme von € 51.597,71 handle es sich nicht um ein Vermögen sondern nur um ausgeliehenes Geld von der Sparkasse und dem Onkel – somit nur um Schulden.

 

Lässt man in Kenntnis der relevanten Sachlage die mehrmals unzutreffend vorgenommene Bezeichnung der einzelnen Familienmitglieder außer Acht, ist der Stellungnahme zu entnehmen, dass die Finanzierung durch die Bw und ihrem damaligen Ehegatten nur deshalb vorgenommen worden ist, da deren Tochter zu diesem Zeitpunkt noch nicht kreditfähig war. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hätte Herr S vom Grundstückkauf schon gewusst. Deshalb sei sie auch zu einem Gespräch eingeladen worden und habe über die Finanzierungsmöglichkeiten gesprochen. Frau L (gemeint Frau Dr. L) habe dabei gemeint, dass es nett sei, dass ihr Bruder die Finanzierung ermöglicht habe. Bei den jährlichen Erhebungen sei sie nach Lohn, Arbeiterzahl in der Familie und Betriebskosten gefragt worden. Nach Vermögen habe man nicht gefragt. Außerdem habe das Grundstück der Tochter gehört. Die Rückforderung sei nicht gestattet. Bei den Schulden der Tochter hätte man auch den Kredit des Landes (HYPO) einbeziehen müssen. Das Haus sei noch nicht fertig und es würde noch weiterer Kredite bedürfen, um dieses fertig zu stellen.

 

3.1.3. Am 7. Oktober 1997 haben die Bw und ihr damaliger Ehegatte die Liegenschaft EZ Grundbuch I, BG L, Grundstück, Anschrift S, käuflich erworben. Der Kaufpreis hat ATS 300.000,-- betragen. Der Kaufvertrag wurde vom Öffentlichen Notar
Dr. F H am 7. Oktober 1997, AZ, errichtet. Dabei wurde vereinbart, dass der genannte Kaufpreis binnen acht Tagen nach Unterfertigung bar und abzugsfrei zu Handen des Schriftenverfasser auf dessen Notaranderkonto zu überweisen ist.

 

Der Liegenschaftskauf wurde am 9. Oktober 1997 dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, L zu ERFNR,  angezeigt.

 

Mit Vertrag vom 6. Mai 2004 haben die Bw und ihr bereits geschiedener Mann die Liegenschaft EZ Grundbuch I, BG L, Grundstück, samt dem darauf im Bau befindlichen Wohnhaus (Anschrift S,) der Tochter V T T M mit der Verpflichtung der Übernahme und Rückzahlung der unter C-LNR und einverleibten Pfandrechte für die Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG und der Oberösterreichischen Landesbank AG geschenkt und übergeben.

 

3.1.4. Aufgrund der gerichtlichen Vorerhebungen gegen die Bw und des anhängigen Verfahrens beim LG Linz, hat der Oö. Verwaltungssenat mit Beschluss vom 17. Oktober 2006, VwSen-560087/8/SR/Ri, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Strafsache gegen die Bw wegen der §§ 146, 147 abs. 2 und 148 StGB ausgesetzt.

 

Mit Urteil vom 12. Juli 2007, 27 Hv 53/97g, wurde die Bw von der gegen sie mit Strafantrag vom 28. Februar 2007 erhobenen Anklage, sie habe im Zeitraum 01.10.1997 bis zum 30.08.201 in Linz gewerbsmäßig Verfügungsberechtigte des Magistrats Linz, Amt für Soziales und Familie, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Verschweigung eines Grundbesitzes sowie Verschweigung sonstigen Vermögens, zu Handlungen, nämlich der regelmäßigen Auszahlung überhöhter Sozialhilfebeiträge, verleitet, wodurch dem Magistrat Linz ein den Betrag von € 3.000,-- übersteigender Schaden von zumindest € 43.040,30 entstanden sei, und dadurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 1. Fall StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

 

Der Freispruch wurde damit begründet, dass kein Schuldbeweis vorgelegen ist. Im Hinblick auf § 488 Z. 7 StPO wurden lediglich ein Protokollvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung erstellt. Mangels Protokoll- und Urteilsausfertigung kann auf die Inhalte der Hauptverhandlung am 12. Juli 2007 und die Zeugenaussagen nicht Bedacht genommen werden.

 

Aus den zur Verfügung stehenden Protokollen (niederschriftliche Befragung von Zeugen; Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2007) ergibt sich, dass die belangte Behörde vom vorgenommenen Grundstückskauf aufgrund einer internen Mitteilung Kenntnis erlangt hat und dass die Eintragung im Grundbuch herangestanden ist. Trotz dieser eindeutigen Hinweise auf möglicherweise bestehendes Vermögen (unklar ist, ob "das Geld vom Bruder" ein Darlehen oder eine Schenkung dargestellt hat) wurde keine zielführende Klärung der Sachlage vorgenommen und seitens der belangten Behörde hat man sich mit den vagen Angaben der Befragten und teilweise aussagebereiten Mitglieder der Familie V zufriedengegeben.

 

In der mündlichen Hauptverhandlung am 15. Mai 2007 bezeichnete die Bw für den zu beurteilenden Zeitraum ihren geschiedenen Mann als den Leistungsempfänger. Die Widersprüchlichkeiten bei der Finanzierung des Grundstückes und Hauses wollte oder konnte die Bw nicht aufklären, die fehlende Erinnerung führte sie auf ihre schwere Depression und die stationären Behandlungen im Wagner-Jauregg-Krankenhaus zurück.   

 

Auf die Frage der Richterin, weshalb von einer gemeinsamen Antragstellung ausgegangen werde, wenn doch von Anfang an alleiniger Antragsteller der Ehemann gewesen sei, gab die zuständige Referentin der belangten Behörde an, dass immer die Familie den Antrag stelle und normalerweise der Ehemann diesen unterschreibe. Das ändere aber nichts daran, dass beide Elternteile Antragsteller seien. Der Antrag sei auch für die Kinder mitgestellt.

 

Auf den Hinweis der Richterin, dass das Oö. SHG vom Hilfsempfänger, also von einer Einzelperson spreche und auch im Magistratsakt selbst immer nur der Ehemann als Antragsteller aufscheine und mehrfach das Erfordernis seiner Vollmacht gefordert worden sei, gab die Zeugin an, dass formell immer ein Antragsteller im Akt aufscheinen müsse. Dies sei eine Rechnungsvorschrift des Magistrates Linz. Hilfeempfängerin und Hilfsbedürftige sei auch die Bw. Die gesetzliche Grundlage dafür sei die Familie. Dass immer eine Vollmacht des Ehemannes gefordert worden ist, sei eine Formalvorschrift. Es sei richtig, dass auch immer in den Aktenvermerken vom Ehemann als Hilfsempfänger gesprochen worden sei. Auch der Bescheidadressat sei der Ehemann, mitunterstützt seien die Bw und die Kinder. Der ursprüngliche Antrag sei von den Ehegatten gestellt worden. Nachdem die Zeugin auf den ursprünglichen Antrag und die alleinige Unterfertigung durch den Ehemann hingewiesen wurde, führt diese aus, dass nicht mehr feststellbar sei, ob auch die Bw die Angaben zum Vermögen verneint habe. Unterschrieben würden die Formulare immer nur von einer Person. Die Überprüfung des geplanten Grundstückkaufes sei unterblieben, da es 1998 zu kompliziert gewesen sei, einen Grundbuchauszug zu  bekommen.

 

Auf die Frage der Richterin, ob sich im Akt etwas geändert habe seit das Ehepaar geschieden sei, gab die Zeugin an, dass auf dem Aktendeckel sein Name durchgestrichen worden sei und die Bw formal einen neuen Antrag stellten musste. Der Akt sei derselbe geblieben. Ob die Bw bei den jährlichen Erhebungen (immer) dabei gewesen sei, konnte die Zeugin nicht angeben. Eine Anzeige des Ehemannes sei nie ein Thema gewesen.

 

3.1.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 21. Dezember 2006, 2 P, wurde die Vertretung der Bw im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, MMag. Dr. R Z mit sofortiger Wirkung zum Verfahrenssachwalter bestellt.

 

Mit weiterem Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 21. Dezember 2006, 2 P, wurde für die Bw für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, MMag. Dr. R Z zum einstweiligen Sachwalter bestellt. Der einstweilige Sachwalter wurde mit folgenden dringenden Angelegenheiten betraut:

·         Einkommens- und Vermögensverwaltung und –sicherung

·         Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern

Darüber hinaus wurde angeordnet, dass die Bw in diesem Umfang in ihren Rechtshandlungen beschränkt ist.

 

3.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten und beigeschafften Aktenteilen und ist im Wesentlichen unstrittig. Aktenwidrig wurde von der belangten Behörde angenommen, dass im vorliegenden Beurteilungszeitraum die Bw bei den niederschriftlichen Befragungen Grund- und Hausbesitz verneint und dies durch ihre Unterschrift bestätigt habe. Laut Aktenlage hat die belangte Behörde V N D als Hilfeempfänger angesehen und die niederschriftlichen Befragungen ausschließlich mit ihm durchgeführt.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. § 28 des Landesgesetzes über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1988, zuletzt geändert mit LGBl. Nr.9/2006 lautet:

„Anzeige- und Rückerstattungspflicht“

(1)  Der Hilfeempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) hat jede ihm bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, binnen zwei Wochen bei jener Bezirksver­waltungsbehörde anzuzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich der Empfänger der Hilfe seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, hat.

(2)  Hilfebedürftige oder deren gesetzliche Vertreter, denen soziale Hilfe wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.

(3)  Der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, kann über die Rückerstattung einen Vergleich mit dem Ersatzpflichtigen abschließen. Einem Vergleich über die Rückerstattung kommt, wenn er von der Behörde, die über den Anspruch gemäß Abs. 4 zu entscheiden hätte, beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z. 15 Exekutionsordnung) zu.

(4)  Kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 3 nicht zustande, ist über die Rückerstattung von der Behörde (§ 66) mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

(5)  Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.

(6)  Die Rückerstattung kann gänzlich nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg sozialer Hilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde, oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen sozialen Hilfe steht.

(7)  Der Empfänger sozialer Hilfe (dessen gesetzlicher Vertreter) ist anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.

 

§ 27 Oö. SHG „Einstellung und Neubemessung“

(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Hilfe wegfällt, ist die Leistung mit Bescheid einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedürftige seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksver­waltungsbehörde verlegt, sofern es sich nicht um eine soziale Hilfe im Sinn des § 17 Abs. 5 handelt. Wird eine Leistung endgültig nicht mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt.

(2) Wenn sich eine für das Ausmaß sozialer Hilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen. § 25 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

Gemäß § 66 Abs. 1 Oö. SHG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zur Erlassung von Bescheiden die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 28, 44, 52, 61 und 65 entscheidet nach Abs. 3 leg. cit. der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz.

 

4.2.1. Im § 1 Oö. SHG definiert der Landesgesetzgeber „Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe“. Schon ein Blick in die „Allgemeinen Bestimmungen“ zeigt, dass der Gesetzgeber bei der Gewährung sozialer Hilfe immer nur Einzelpersonen (den Hilfeempfänger oder den Hilfebedürftigen) und nicht Personengruppen (z.B.: eine ganze Familie) vor Augen hatte. So legt § 3 Abs. 1  leg. cit. fest, dass die Leistung sozialer Hilfe grundsätzlich einen Antrag voraussetzt. Ein solcher Antrag ist nur dann nicht notwenig, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 leg.cit. liegt eine soziale Notlage „bei Personen vor, die ihren Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt von ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken können.

 

Nach § 9 leg.cit. hat die Leistung sozialer Hilfe unter Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens der hilfebedürftigen Person (….) zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

 

Gemäß § 22 Abs. 2 leg.cit. sind der „eigenberechtigte Hilfesuchende“  und „der gesetzliche Vertreter von geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Hilfesuchenden“ antragsberechtigt.

 

Nach § 24 leg.cit. unterliegt ausschließlich die „hilfesuchende Person“ der Mitwirkungspflicht.

 

4.2.2. V N D hat erstmals am 15. März 1990 einen Antrag auf Gewährung sozialer Hilfe bei der belangte Behörde gestellt und diesen unterfertigt. Die Antragstellung erfolgte, da er weder seinen Lebensunterhalt noch den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen decken konnte. Neben dem Antragsteller wurden auch jene unterhaltsberechtigten Familienangehörige vermerkt, deren Lebensunterhalt der Antragssteller nicht decken konnte. Bis unmittelbar nach seiner Scheidung im Jänner 2004 wurde V N D als Hilfeempfänger (Hilfebedürftiger) betrachtet. Erst nach der Scheidung hat die Bw einen Antrag auf Gewährung sozialer Hilfe für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörige gestellt. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Bw als Hilfeempfängerin angesehen.

 

Die belangte Behörde hat, abgesehen von einer Ausnahme (ein Bescheid wurde zwar an „Fam. V N D“ adressiert, jedoch von V N D übernommen), sämtliche Bescheide an V N D adressiert und Niederschriften nur mit ihm aufgenommen. Sowohl bei den niederschriftlichen Befragungen als auch bei den bescheidmäßigen Erledigungen wurde nur V N D auf seine Pflichten gemäß § 28 Abs. 1 und 2 leg. cit. hingewiesen. Im Hinblick auf § 28 leg. cit. ist es unbeachtlich, ob die Bw bei den niederschriftlichen Befragungen anwesend war oder ob sie diesen nicht beiwohnte. Bei den Vorsprachen von Familienangehörigen wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass eine Vollmacht der Bw eine Vertretung des Hilfeempfängers nicht ermögliche und es der Vollmacht des Hilfeempfängers bedürfe (zahlreiche Aktenvermerke).

 

Wie unter Punkt 4.2.1. zusammengefasst dargestellt, können die vorliegenden Anträge auf Leistung sozialer Hilfe nicht als „Familienanträge“ betrachtet werden. Der Landesgesetzgeber hat in den angeführten Bestimmungen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, wer als Hilfeempfänger anzusehen und wer zur Antragsstellung berechtigt ist. Auch wenn die weiteren Familienangehörigen hilfebedürftig sind, ist nach § 22 iVm § 7 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. jene Person als Hilfebedürftiger und somit als Hilfeempfänger anzusehen, die den Lebensunterhalt von ihren unterhaltsbe­rechtigten Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben nicht decken können.

 

Abgesehen davon, dass die belangte Behörde unzutreffend die Rechtsansicht vertrat, dass sowohl die Bw als auch V N D Hilfeempfänger seien, hat sie entsprechend dem Oö. SHG zu Recht den damaligen Ehemann der Bw als Hilfeempfänger bezeichnet und diesem soziale Hilfe für sich (zeitweise) und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen gewährt.  

 

Erst ab dem Zeitpunkt der Scheidung im Jänner 2004 wurde nach entsprechender Antragsstellung die Bw als Hilfeempfängerin angesehen, das weitere Verfahren mit ihr geführt und die folgenden Bescheidzustellungen an sie veranlasst (siehe: Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. Februar 2004, III/1-12-2/1, wonach der Bw Sozialhilfe in Form von einer laufenden monatlichen Geldleistung und vierteljährlichen Sonderzahlungen für sich und ihre „Mitunterstützten“ gewährt wurde).

 

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Bw erst ab Ende Jänner 2004 als Hilfeempfänger im Sinne des . SHG anzusehen ist.

 

Entgegen der Aktenlage ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Bw „und die angeführten Mitunterstützten“ zu Unrecht die Leistung sozialer Hilfe in Form einer laufenden Geldleistung in der Zeit „1.10.1997 bis 30.8.2001“ erhalten hätten und sie daher gemäß § 28 Oö. SHG zur Rückerstattung verpflichtet wäre.

 

Unstrittig ist, dass die Bw und ihre Angehörigen während der zu beurteilenden Zeitspanne sozialer Hilfe bedurften. Diese wurde aber nur V N D aufgrund seiner Antragstellung und seines Unvermögens, den Lebensunterhalt seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen decken zu können, in Form einer laufenden Geldleistung gewährt.

 

Nach § 28 leg. cit. kann nicht generell von jeder Person, der ihr – wenn auch mittelbar - zu Unrecht zugekommene Betrag zurückgefordert werden. Eine Rückerstattung oder Ersatzleistung nach § 28 leg. cit. ist nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen zulässig.

 

Die Anzeige- und Rückerstattungspflicht trifft nur den Hilfeempfänger bzw. unter den gesetzlich vorgesehenen Fällen den gesetzlichen Vertreter.

 

Die Rückerstattung oder der angemessene Ersatz ist nur dann zu leisten, wenn dem Hilfeempfänger soziale Hilfe wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 28 Abs. 1 leg. cit. oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht zugekommen ist und er nachweislich auf die Pflichten gemäß § 28 Abs. 1 und 2 leg. cit. hingewiesen worden ist.   

 

Da die Bw im Zeitraum bis Anfang 2004 keinesfalls Hilfeempfängerin im Sinne des Oö. SHG war, und selbst wenn dies zugetroffen hätte, sie auch nicht auf die im § 28 Abs. 7 leg. cit. dargelegten Pflichten nachweislich hingewiesen worden ist, ist ihr im Zeitraum „1.10.1997 bis 30.8.2001“ soziale Hilfe nicht zu Unrecht zugekommen.

 

Aus den genannten Gründen besteht der Rückforderungsanspruch der belangten Behörde nicht zu Recht.

 

4.2.3.1. Anzumerken ist, dass die Bw mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Juli 2007, von der gegen sie erhobenen Anklage, sie habe im Zeitraum 01.10.1997 bis zum 30.08.201 in Linz gewerbsmäßig Verfügungsberechtigte des Magistrats Linz, Amt für Soziales und Familie, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Verschweigung eines Grundbesitzes sowie Verschweigung sonstigen Vermögens, zu Handlungen, nämlich der regelmäßigen Auszahlung überhöhter Sozialhilfebeiträge, verleitet, wodurch dem Magistrat Linz ein den Betrag von € 3.000,-- übersteigender Schaden von zumindest € 43.040,30 entstanden sei, und dadurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 1. Fall StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden ist.

 

Aufgrund dieses in Rechtskraft erwachsenen Freispruches hatte der Oö. Verwal­tungs­senat nur mehr eine eingeschränkte Prüfungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 2 leg. cit. (Prüfung dahingehend, ob eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt). Aus dem Urteil, dem Strafakt und den eingeschränkt zur Verfügung gestandenen Protokollen war jedoch eindeutig ableitbar, dass die Bw die ihr vorgeworfenen Handlungen nicht begangen hat, da sie während der „Tatzeit“ weder Hilfeempfänger war noch niederschriftlich zur Vermögenssituation befragt worden ist. Die diesbezüglichen Annahmen der belangten Behörde standen in eindeutigem Widerspruch zur Aktenlage. 

 

4.2.3.2. Ergänzend ist auszuführen, dass nach der Scheidung Ende Jänner 2004 und der erfolgten Antragstellung die Bw ab Februar 2004 als Hilfeempfängerin im Sinne des Oö. SHG zu betrachten ist.

 

Bis zur Errichtung des Schenkungsvertrages am 6. Mai 2004 war die Bw Hälfteeigentümerin des aktenkundigen Grundstückes und eines darauf im Bau befindlichen Wohnhauses. Im Hinblick auf die im Grundbuch eingetragenen Belastungen (ca. ATS 2.024.000,--) kann, da erstbehördliche Feststellungen über den tatsächlichen Wert der Liegenschaft samt Rohbau zum Schenkungszeitpunkt gänzlich fehlen, nicht auf ein Vermögen der Bw geschlossen werden. Da laut Aussagen der Bw und der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Liegenschaft samt Bebauung bereits Anfang 2004 überschuldet war, die Bw nur im Bescheid vom Februar 2004 auf § 28 leg. cit. hingewiesen und eine niederschriftliche Befragung mit entsprechender Belehrung (§ 28 leg. cit.) erstmals im Jänner 2005 stattgefunden hat, ist eine Pflichtverletzung der Bw nicht erkennbar. Jedenfalls hat die Bw bei der niederschriftlichen Befragung am 17. Jänner 2005 zutreffend Haus- und/oder Grundbesitz verneint.

 

4.2.3.3. Zu den im Bescheid vorgenommenen Vermögensberechnungen ist anzumerken, dass laut Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, dass die „Schenkung“, sollte davon auszugehen sein, in voller Höhe nur der Bw zugekommen ist. Betrachtet man darüber hinaus die Eintragungen (Belastungen) im vorliegenden Grundbuchauszug, wird davon auszugehen sein, dass es sich dabei nicht um die Auszahlung eines „Bausparers“ sondern nur um die Gewährung eines Bausparkredites gehandelt haben kann. Bezogen auf den Abschluss dieses Vertrages (1999) scheint es auch nicht möglich zu sein, dass damit der Kauf des Grundstückes (Oktober 1997 - Zahlungsvereinbarung) finanziert worden ist.

 

4.2.3.4. Im Hinblick darauf, dass davon auszugehen sein wird, dass die belangte Behörde gegen den tatsächlichen Hilfeempfänger ein Verfahren gemäß § 28 Oö. SHG einleiten und führen wird, ist auf § 27 leg. cit. hinzuweisen, wonach die Verpflichtung zur Leistungseinstellung besteht, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Hilfe wegfällt.

 

5. Da die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht vorliegen, die Bw im zu beurteilenden Zeitraum nicht Hilfeempfängerin war und auch in der Folge eine Rückerstattung nicht auf § 28 Oö. SHG gestützt werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren in Höhe von 13,-- Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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