Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162588/6/Fra/Ba

Linz, 18.02.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A A, F, A, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte & Strafverteidiger Dr. L J K, Dr. J M, S, P, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. September 2007, VerkR96-2695-2007, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgesetzt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren der Erstinstanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (zehn Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt, weil er am 6.3.2007 um 9.39 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen  in Wels auf der Welser Autobahn A25 in Fahrtrichtung Linz gelenkt hat, wobei er auf Höhe km 14,7 die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z 10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 147 km/h betrug.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw schränkte im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein.

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:

 

Der Oö. Verwaltungssenat weist vorerst darauf hin, dass Übertretungen nach § 52 lit.a Z 10a StVO 1960 im Ausmaß von 26 bis 30 km/h mit Anonymverfügung von 72 Euro geahndet werden können. Gemäß § 49a Abs.1 VStG darf die Behörde Anonymverfügungen nur unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 VStG festlegen. § 19 Abs.1 leg.cit. enthält objektive Kriterien für die Grundlage der Strafbemessung. § 19 Abs. 2 VStG enthält darüber hinaus für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigende subjektive Umstände. Mit anderen Worten: Die Anonymverfügung sanktioniert (lediglich) den objektiven Unrechtsgehalt einer Übertretung. Der Unrechtsgehalt indiziert jedoch den Schuldgehalt. Wenn daher die belangte Behörde ausgehend davon bei einem bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt hat, kann dieser Strafbemessung vom Aspekt des Unrechts- und Schuldgehaltes grundsätzlich nicht entgegen getreten werden. Zutreffend hat die belangte Behörde in der Begründung ausgeführt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache schwerer Verkehrsunfälle sind, weshalb diese Risiken die Behörden mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln hintan zu halten haben.

 

Im gegenständlichen Fall sah sich der Oö. Verwaltungssenat dennoch zu einer Neubemessung der Strafe aus folgenden Gründen veranlasst:

 

1.     Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand fällt zu Gunsten des Bw nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besonders mildernd ins Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervor gekommen.

 

Was die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw (§ 19 Abs.2 VStG) anlangt, ist zu berücksichtigen, dass der Bw für sechs Kinder! sorgepflichtig ist, als Arbeiter nur ein geringes Einkommen bezieht. Weiters ist von Vermögenslosigkeit auszugehen.

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte im Hinblick auf die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (beinahe 50 % des zulässigen Ausmaßes) nicht vorgenommen werden, zumal einerseits mit dieser Übertretung die Interessen der Verkehrssicherheit enorm gefährdet wurden und andererseits auch der spezial- und generalpräventive Aspekt zum Tragen kommen muss. Mangels Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens verbietet sich auch die Anwendung des § 21 VStG.

 

2.     Zusammenfassend hält daher der Oö. Verwaltungssenat die Strafe im gegenständlichen Fall für tat- und schuldangemessen sowie den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Es muss bedacht werden, dass eine Geldstrafe von 100 Euro für einen Familienvater mit wenig Einkommen, der außerdem für sechs Kinder sorgepflichtig ist, genauso trifft, wie eine Geldstrafe von 200 Euro für einen sozial besser Gestellten. Zudem ist bei der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch das Lebensalter des Bw (zum Tatzeitpunkt rund 44 Jahre) zu berücksichtigen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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