Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162807/9/Ki/Jo

Linz, 19.02.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des N S, B, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L H, S, N H, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 27. Dezember 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Dezember 2007, Zl. VerkR96-16480-2006/Bru/Pos, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Februar 2008 zu Recht erkannt:

 

I.   Bezüglich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bezüglich der festgestellten Geschwindigkeit "230 km/h" diese mit "erheblich mehr als 180 km/h" bezeichnet wird.

 

      Bezüglich Faktum 2 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich      wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren         eingestellt.

 

II.  Bezüglich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 120 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

      Bezüglich Faktum 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 66 Abs.1 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Berufungswerber unter VerkR96-16480-2006/Bru/Pos vom 6. Dezember 2007 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sehr geehrter Herr S!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten. (Bei einer Nachfahrt wurde eine Geschwindigkeit von 230 km/h festgestellt. Die Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten berücksichtigt.)

 

Tatort: Gemeinde Eggendorf im Traunkreis, auf der A 1, Km 186.000, Fahrtrichtung Salzburg,

Tatzeit: 09.07.2006, 12:30 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter die Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Sie haben ohne Grund den dritten Fahrstreifen benützt, obwohl der zweite Fahrstreifen frei war.

 

Tatort: Gemeinde Eggendorf im Traunkreis, auf der A 1, Fahrtrichtung Salzburg, Km 183,000 bis 186,000

Tatzeit: 09.07.2006, 12:35 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs. 1 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich                       Gemäß

                                   ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 600,00 €                 216 Stunden                           § 99 Abs. 2c Zif.9 StVO

2)   50,00 €                   24 Stunden                           § 99 Abs. 3 a StVO

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

65,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 715,00 Euro."

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben, diese Berufung ist am 27. Dezember 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt. Angestrebt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, dies mit nachstehender Begründung:

 

"Das gegenständliche Straferkenntnis erfüllt in seinem Spruchpunkt 1) die in § 44a VStG normierten Erfordernisse nicht und ist das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Spruchpunkt (zur vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung) bereits aus diesem Grund einzustellen. Es ist aus dem Spruch nicht ersichtlich, welche Tat nun tatsächlich als erwiesen angenommen wird. Einerseits ist im Spruch ausgeführt, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten. Andererseits wird im Klammerausdruck ausgeführt, es sei bei einer Nachfahrt eine Geschwindigkeit von 230 km/h festgestellt und diesbezüglich bereits die Messtoleranz zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt worden.

 

Offensichtlich ist die Erstbehörde nicht in der Lage, die vom Beschuldigten eingehaltene Geschwindigkeit definitiv festzustellen. Aus diesem Grund wurde dazu keine definitive Feststellung getroffen und ist das Straferkenntnis zu diesem Spruchpunkt unzureichend konkret. Die Bestrafung erfolgte daher zu Unrecht.

 

Die Bestrafung erfolgte zu beiden Spruchpunkten auch aus dem Grund zu Unrecht, weil der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten faktisch nicht begangen hat. Der Beschuldigte hat zwar von Anfang an zugegeben, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wahrscheinlich etwas überschritten zu haben. Er hat jedoch von Anfang an glaubwürdig dargestellt, dass er nicht derjenige war, dem der Meldungsleger nachgefahren ist. Die offenkundige Verwechslung durch den Meldungsleger zeigt sich ganz deutlich daran, dass der Meldungsleger bis zuletzt darauf beharrte, im Fahrzeug des Beschuldigten auf einem mobilen Navigationsgerät den Wert von 256 km/h abgelesen zu haben. Nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die Zeugin C S gaben demgegenüber eindeutig an, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit keinem Navigationssystem ausgerüstet war. Der Meldungsleger musste sich daher hinsichtlich der angehaltenen Fahrzeuge getäuscht haben. Auf die unter Wahrheitspflicht der Zeugin C S abgelegte Aussage ist die Erstbehörde mit keinem Wort eingegangen.

 

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist auch aus dem Grund einzustellen, weil offensichtlich die Tatzeit nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann. Einerseits wird zu Spruchpunkt 1) die Tatzeit mit 12:30 Uhr festgestellt, andererseits wird zu Spruchpunkt 2) die Tatzeit mit 12:35 Uhr festgestellt. Dies obwohl bei beiden Spruchpunkten der Tatort mit StrKm 186 festgestellt wurde. Es wird neuerlich auf die Ausführungen des Beschuldigten in der Stellungnahme vom 18.7.2007 verwiesen, wonach bei einer Geschwindigkeit von 230 km/h pro Minute von einem Fahrzeug 3,83 km zurückgelegt werden. Bei dieser Diskrepanz von fünf Minuten hinsichtlich beider Tatzeiten errechnet sich daher wegmäßig die zurückgelegte Distanz mit 19,15 km (5 Minuten x 3,83 km). Offensichtlich sollen sich die in den Spruchpunkten 1) und 2) angelasteten Fahrten irgendwo in diesem Bereich (mit einer Abweichung von knapp 20 km!!!) ereignet haben. Eine Tat wird ganz wesentlich durch Tatort und Tatzeit umschrieben. Die im selben Straferkenntnis unter den Punkt 1) und 2) dargestellten Tatorte und Tatzeiten schließen sich jedoch schon aufgrund simpler physikalischer und logischer Überlegungen aus, weshalb die Bestrafung auch aus diesem Grund zu Unrecht erfolgte.

 

Es wird darauf verwiesen, dass bis heute diesbezüglich kein konkreter Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten betreffend Tatort und Tatzeit erhoben wurde, weshalb eine Abänderung bzw. Berichtigung diesbezüglich aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Verfolgungsverjährung jedenfalls unzulässig und unmöglich ist.

 

Beweis:                       Einvernahme des Beschuldigten

                                   Einvernahme der Zeugin C S,

                                   F, B

 

Darüber hinaus wird zu Tatvorwurf der Verletzung des Rechtsfahrgebotes noch einmal darauf verwiesen,  dass auch dieser Vorwurf nicht stimmen kann. Wäre der Beschuldigte tatsächlich durchgehend auf dem linken Fahrstreifen gefahren, so wäre es dem Meldungsleger nicht möglich gewesen, das Fahrzeug des Beschuldigten zu überholen.

 

Zusammengefasst wird daher neuerlich darauf verwiesen, dass dem Meldungsleger keinesfalls vorgeworfen werden darf und vom Beschuldigten auch nicht vorgeworfen wird, dass der Meldungsleger bewusst eine unrichtige Anzeige erstattet hat. Dem Meldungsleger ist jedoch offensichtlich ein Irrtum bei der Verfolgung der beiden ausländischen Fahrzeuge und bei der nachfolgenden Anhaltung unterlaufen, was jedoch keinesfalls zu Lasten des Beschuldigten gehen darf."

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 4. Jänner 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Februar 2008. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Rechtsmittelwerber im Beisein eines Rechtsvertreters teil, als Zeugen wurden der Meldungsleger, CI. F F von der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich, sowie dem Antrag entsprechend die Gattin des Berufungswerbers, Frau C S, einvernommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt.

 

Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Tatbestände wurden durch Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 11. August 2006 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Kenntnis gebracht. Der Meldungsleger führte dazu aus, dass die Feststellung der Geschwindigkeit durch Nachfahren mit einem Dienstmotorrad, versehen mit Deckkennzeichen, im gleichbleibenden Abstand über eine Wegstrecke von 3 km erfolgte. Vom geeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges sei eine Geschwindigkeit von 256 km/h abgelesen worden, bei dieser Geschwindigkeit habe sich der Abstand zwischen dem Verdächtigen und dem Dienstfahrzeug vergrößert. Hinter S wären noch zwei Porsche (Ausländer) mit gleicher Geschwindigkeit nachgefahren, diese seien ebenfalls zur Anzeige gebracht worden.

 

Der Berufungswerber habe sich gerechtfertigt, es sei richtig, dass er so schnell gefahren sei. Weiters stimme es auch, dass er die dritte Fahrspur benützt habe, obwohl die zweite frei gewesen sei. Auf seinem Navigationsgerät sei ebenfalls die letzte gefahrene Geschwindigkeit von 256 km/h gespeichert gewesen. Dies habe er dem Beamten gezeigt. Der Rechtsmittelwerber habe argumentiert, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nur kurzfristig gewesen, er bitte um eine milde Bestrafung.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Bezirkshauptmann-schaft Linz-Land den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gestand der Rechtsmittelwerber ein, dass er mit einer erhöhten Geschwindigkeit, nämlich ca. 160 km/h bis 180 km/h gefahren sei. Es sei ihm zunächst nicht aufgefallen, dass hinter ihm noch zwei weitere Porschefahrzeuge unterwegs waren, die Autobahn sei ziemlich leer gewesen. Kurz vor der Anhaltung habe er dann auch die beiden anderen Fahrzeuge bemerkt, den Polizeibeamten habe er bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesehen. Letztlich sei er vom Polizeibeamten zur Anhaltung aufgefordert worden.

 

Entgegen der Angabe des Polizeibeamten habe er im Fahrzeug, welches sich um ein sogenanntes Oldtimerfahrzeug gehandelt hat, über kein Navigationsgerät verfügt, außerdem sei das Fahrzeug mit einer Automatik ausgerüstet und es sei maximal eine Geschwindigkeit von 250 km/h möglich. Die beiden anderen Porschelenker könnten durchaus eine derartige Geschwindigkeit gefahren sein, weil sie eben aufgeholt hätten.

 

Er hätte bereits anlässlich der Amtshandlung dem Polizeibeamten erklärt, dass er lediglich ca. 160 km/h bis 180 km/h schnell gewesen sei, der Polizeibeamte habe darauf jedoch erwidert, es seien über 200 km/h gewesen. Um eine Streiterei zu vermeiden habe er sich dann nicht mehr gewehrt.

 

Bemängelt wurde, dass der Meldungsleger in der Anzeige die Adresse des Berufungswerbers falsch geschrieben hat.

 

Der Meldungsleger führte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung aus, dass er damals mit dem Dienstmotorrad auf Streife auf der A 1 in Fahrtrichtung Salzburg unterwegs gewesen sei. Er sei im Bereich der Ausfahrt Haid in Fahrtrichtung Salzburg am rechten Fahrstreifen gefahren, als ihn dort in normaler Geschwindigkeit drei Porschefahrzeuge überholt hätten. Nachdem die 100 km/h-Beschränkung zu Ende war, seien diese Fahrzeuge etwas schneller geworden und hätten die Geschwindigkeit zunächst bis etwa 160 km/h erhöht. Die Fahrzeuge seien zunächst am zweiten von drei Fahrstreifen gefahren, am rechten Fahrstreifen wären fallweise Fahrzeuge unterwegs gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien vorne zwei Porschefahrzeuge mit r Kennzeichen und dahinter ein b Porsche, welcher von Herrn S gelenkt wurde, gefahren. Plötzlich habe der b Porsche die anderen beiden Porschefahrzeuge überholt und es hätten alle drei Fahrzeuge dann auch die Geschwindigkeit entsprechend erhöht. Letztlich sei die angezeigte Geschwindigkeit erreicht worden, diese habe er vom geeichten Tachometer des Dienstmotorrades abgelesen. Als er die erwähnte Geschwindigkeit feststellte, seien alle drei Porschefahrzeuge am dritten Fahrstreifen hintereinander gefahren.

 

Die festgestellte Geschwindigkeit von 256 km/h habe er bei dem von ihm bezeichneten Tatort, nämlich bei km 186,000 festgestellt. Er habe dann seine Geschwindigkeit übrigens noch erhöhen müssen, um aufzuholen und die Anhaltung, welche im Bereich der Abfahrt Sattledt stattfand, durchführen zu können. Hinsichtlich der unter Punkt 2 angeführten Tatzeit 12.35 Uhr handelte es sich um jene Zeit, als die Anhaltung durchgeführt wurde.

 

Der Zeuge verwies auch darauf, dass er seit 42 Jahren im Verkehrsüberwachungsdienst tätig sei und er eine entsprechende Routine aufweise. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers verblieb der Zeuge zunächst bei der Aussage, dass ihm der Rechtsmittelwerber ein Navigationsgerät gezeigt habe, konnte letztlich aber auf genaueres Befragen nicht definieren, ob es sich bei diesem Gerät tatsächlich um ein Navigationsgerät gehandelt haben könnte.

 

Die Gattin des Berufungswerbers bestätigte die Angabe ihres Mannes, dass im Fahrzeug kein Navigationsgerät vorhanden war. Bezüglich der Geschwindigkeit konnte sie keine konkrete Angabe machen, es wäre ihr aber aufgefallen, wenn das Fahrzeug tatsächlich mit 250 km/h unterwegs gewesen wäre, dies deshalb, weil einmal im Jahr von ihr am Salzburgring ein Training absolviert wird. Zum Zeitpunkt als der Porsche vom Polizeibeamten überholt wurde, seien sie am rechten Fahrstreifen gefahren, sie habe jedoch nicht die ganze Strecke im Gedächtnis.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des Meldungslegers, jedenfalls hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses, den in der Anzeige dargestellten Sachverhalt bestätigen. Diesen Angaben wird unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Meldungsleger als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, jedenfalls Glauben geschenkt. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen versierten Polizeibeamten handelt, welcher seit 42 Jahren Verkehrsüberwachungsagenden durchführte. Es mag zutreffen, dass die Angaben hinsichtlich Navigationsgerät widersprüchlich zu den Angaben des Berufungswerbers und seiner Gattin sind, möglicherweise ist dem Meldungsleger diesbezüglich tatsächlich ein Irrtum unterlaufen. Andererseits sind jedenfalls die Angaben hinsichtlich der Geschwindigkeitsfeststellung durchaus schlüssig, wobei festgehalten wird, dass bei derartigen Geschwindigkeiten es nicht mehr auf die exakte Feststellung einer Geschwindigkeit ankommt. Glaubwürdig hat der Meldungsleger dargelegt, dass er am Tachometer des Dienstmotorrades eine Geschwindigkeit von 256 km/h abgelesen hat und während dieser Phase sich die Fahrzeuge von ihm noch entfernt haben.

 

Die Gattin des Berufungswerbers hat glaubhaft dargestellt, dass kein Navigationsgerät im Fahrzeug vorhanden war, hinsichtlich gefahrener Geschwindigkeit konnte sie nur ihre subjektive Empfindung wiedergeben und auch hinsichtlich der Frage, auf welchem Fahrstreifen sie unterwegs waren, konnte sie keine konkreten Angaben machen.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im gegenständlichen Falle ist jedoch in Anbetracht der glaubwürdigen Angabe des Meldungslegers zu unterstellen, dass die von ihm eingestandene Geschwindigkeit von ca. 160 km/h bis 180 km/h doch etwas untertrieben ist.

 

Danach stellt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt derart, dass der Meldungsleger zunächst auf der A 1 im Bereich der Ausfahrt Haid in Fahrtrichtung Salzburg von drei Porschefahrzeugen überholt wurde, wobei er selbst mit normaler Geschwindigkeit unterwegs war. Nach dem Ende der 100 km/h-Beschränkung sind die Fahrzeuge etwas schneller geworden und haben zunächst die Geschwindigkeit bis etwa 160 km/h erhöht. In der Folge hat der Berufungswerber die beiden Porsche (mit r Kennzeichen), welche zunächst vor ihm gefahren sind, überholt und es haben dann alle drei Fahrzeuge die Geschwindigkeit entsprechend erhöht und letztlich die angezeigte Geschwindigkeit erreicht. Der Meldungsleger hat die Geschwindigkeit am Tachometer des Fahrzeuges abgelesen und letztlich ist es ihm gelungen die Porschefahrer anzuhalten und die Amtshandlung im Bereich der Abfahrt Sattledt durchzuführen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO 1960 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes tatsächlich mit einer Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, welche beträchtlich über 180 km/h gelegen ist. Eine exakte Geschwindigkeitsfeststellung ist in Anbetracht der exorbitanten Überschreitung im konkreten Falle nicht mehr erforderlich, wobei darauf hingewiesen wird, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich kein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt. Ausdrücklich wird jedoch festgehalten, dass laut Auffassung der erkennenden Berufungsbehörde eine Geschwindigkeitsüberschreitung um wesentlich mehr als 50 km/h stattgefunden hat.

 

Der zur Last gelegte Sachverhalt ist somit aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch, was die subjektive Tatseite anbelangt keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden.

 

3.2. Zur Straffestsetzung wird diesbezüglich festgehalten, dass grundsätzlich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen immer wieder Ursache für Verkehrsunfälle mit schwerwiegenden Folgen ist. In Anbetracht der potentiellen Verletzung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer ist im Interesse der Verkehrssicherheit eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten, wobei der Gesetzgeber hinsichtlich Überschreitungen um mehr als 50 km/h auf Autobahnen einen wesentlich strengeren Strafrahmen festgelegt hat.

 

Die Erstbehörde hat bei der Straffestsetzung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit 1.500 Euro monatlich Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten geschätzt, der Berufungswerber hat bei der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei für drei Kinder sorgepflichtig und es sei sonst von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

 

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zwar keinen ausdrücklichen Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG darstellt, andererseits ist natürlich im Sinne des § 19 Abs.1 VStG dieser Umstand entsprechend zu berücksichtigen.

 

Zu berücksichtigen sind bei der Strafbemessung auch generalpräventive und spezialpräventive Gründe. Im Interesse der Verkehrssicherheit soll jedenfalls die Allgemeinheit durch die Festsetzung empfindlicher Strafen zur Einhaltung der Vorschriften sensibilisiert werden und es ist überdies dem Betreffenden das Unrechtmäßige seines Verhaltens entsprechend vor Augen zu führen um ihn vor der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten.

 

Wenn auch die tatsächliche Geschwindigkeitsüberschreitung ziffernmäßig nicht konkretisiert wurde, so ist doch in Anbetracht der allgemein exorbitanten Geschwindigkeitsüberschreitung vorgesehene Strafrahmen entsprechend auszuschöpfen und es vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowohl bei der Bemessung der Geldstrafe als auch bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dies auch unter Berücksichtigung der in der Berufungsverhandlung dargelegten sozialen Verhältnisse. Insbesonders aus den dargelegten general- bzw. spezialpräventiven Gründen wird eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen.

 

3.3. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststellt. Dies bedeutet, dass der Tatort und auch die Tatzeit wesentliche Tatbestandsmerkmale darstellen.

 

Im vorliegenden Falle hat der Meldungsleger zur Anzeige gebracht, der Berufungswerber habe um 12:35 Uhr zwischen km 183,000 bis 186,000 der A 1 ohne Grund den dritten Fahrstreifen benützt, obwohl der zweite Fahrstreifen frei war und führte letztlich konkret unter Straßenkilometer "186.000" an. Die Erstbehörde hat unter Zugrundelegung dieser Anzeige dann unter Anführung einer Tatzeit "12:35 Uhr" als Tatort der Begehung die km 183,000 bis 186,000 bezeichnet. Andererseits steht durch die auch in der mündlichen Berufungsverhandlung getätigte Aussage des Meldungslegers fest, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 12:30 Uhr bei km 186.000, Fahrtrichtung Salzburg, begangen wurde. Die Tatzeit 12:35 Uhr für einen Tatort, welcher vor km 186.000 (Fahrtrichtung Salzburg) gelegen ist, ist daher nicht möglich.

 

In diesem Punkt ist dem Vorbringen in der Berufung recht zu geben, dass bei der vorgeworfenen Geschwindigkeit eine wegmäßige Distanz von 19,15 km zurückgelegt werden konnte und es ist der Vorwurf im Verhältnis zwischen Tatort und Tatzeit nicht entsprechend konkretisiert.

 

Es mangelt daher hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses dem Spruch an einer konkretisierten Tatzeitbestimmung und liegt somit ein qualifizierter Spruchmangel vor, welcher im Berufungsverfahren in Folge Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr saniert werden kann.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Da, wie bereits dargelegt wurde, in diesem Punkt dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, nämlich die Tatzeit (in Verbindung mit dem festgelegten Tatort), nicht konkret vorgeworfen wurde, liegt nunmehr ein Umstand vor, welcher die Verfolgung ausschließt. Es war daher diesbezüglich in Stattgebung der Berufung dieser Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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