Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162917/2/Sch/Ps

Linz, 20.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A H, geb. am, N, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Jänner 2008, Zl. VerkR96-4301-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg 10. Jänner 2008, Zl. VerkR96-4301-2007, wurde über Frau A H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil sie am 21. November 2007 um 11.30 Uhr in der Gemeinde Perg, Landesstraße Freiland, B3 Donau Straße, Höhe Überführung westlich der Abfahrt Perg-Mitte, als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 9 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin weist in ihrem Rechtsmittel darauf hin, dass sie, nachdem ein Fasan mit der Windschutzscheibe des von ihr gelenkten Pkw kollidiert sei, entgegen dem Tatvorwurf sehr wohl angehalten habe. Den unfallbeteiligten Fasan konnte die Berufungswerberin aber trotz Nachschau nicht finden.

 

Der Unfall wurde von der Berufungswerberin am 28. November 2007 bei einer Polizeidienststelle gemeldet, begründet darin, dass seitens des Versicherers offenkundig ein Schadenersatz für die beschädigte Windschutzscheibe nur dann geleistet wird, wenn eine entsprechende polizeiliche Meldung des Verkehrsunfalls vorliegt. Offenbar war der Unfall vom 21. November 2007 bis dahin nicht bekannt geworden.

 

In der entsprechenden Polizeianzeige heißt es, dass es sich bei dem verunfallten Tier um eine Fasanhenne gehandelt habe. Nur wenn man annimmt, dass es sich tatsächlich um ein jagdbares Tier gehandelt hatte, kann von einem Sachschadensunfall die Rede sein, da hier dem Jagdberechtigten ein Schaden entstanden ist (nach hiesigem Wissensstand dürfte der Wert eines Fasans etwa bei 5 Euro einzustufen sein). Nach der Aktenlage ist nicht erkennbar, dass abgesehen von der Einschätzung der Berufungswerberin selbst, dass es eine Fasanhenne gewesen wäre, kein Hinweis ersichtlich, wonach in diese Richtung Ermittlungen getätigt worden sind. Ginge man davon aus, dass der Berufungswerberin ein "ornithologischer" Fehler unterlaufen ist, wäre möglicherweise gar kein Sachschaden gegeben.

 

Entscheidend ist allerdings, dass nach dem Verkehrsunfall laut schlüssiger bzw. zumindest nicht widerlegbarer Angaben der Berufungswerberin von ihr das Fahrzeug angehalten wurde und auch entsprechend Nachschau nach dem verunfallten Tier gehalten wurde. Wie intensiv diese Nachschau war, kann heute nicht mehr geklärt werden, jedenfalls hält es die Berufungsbehörde nicht für zumutbar, dass ein Fahrzeuglenker eine Suchaktion nach einem verunfallten Vogel startet.

 

Ausgehend davon erscheint der Berufungsbehörde der Tatvorwurf, die Rechtsmittelerwerberin hätte nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht sofort angehalten, nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit erweislich, sodass mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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