Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162951/2/Ki/Da

Linz, 22.02.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, S, I, vom 5. Februar 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Jänner 2008, VerkR96-24302-2007, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 19. November 2007, VerkR96-24302-2007, wurde dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung (Übertretung der StVO 1960) zur Last gelegt und es wurde über ihn eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Jänner 2008, VerkR96-24302-2007, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.


 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber am 5. Februar 2008 per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Berufung erhoben und als Begründung angeführt, er habe den beim Postamt hinterlegten Brief erst 1 Woche später geholt. Er könne den Einspruch erst erheben, wenn er den Brief habe und ab Abholung bis zum Einspruch sei nur 1 Woche, was sich belegen lasse. Also sei der Einspruch in der Frist. Er sei im Fernverkehr und komme oft erst Samstags heim und da könne er sich eingeschriebene Briefe halt mal nicht jeden Tag holen. Er vertritt die Auffassung, dass ein hinterlegter Brief laut EU-Recht nicht zugestellt gelte.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. Februar 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die nunmehrige Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die oben angeführte Strafverfügung wurde Herrn S durch Hinterlegung (§ 17 Zustellgesetz) zugestellt und ab 30. November 2007 zur Abholung beim Postamt  S bereit gehalten.

 

Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde per E-Mail am 18. Dezember 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht.

 

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gem. § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein beim Postamt S hinterlegt und ab 30. November 2007 zur Abholung bereit gehalten.

 

Der Berufungswerber führt dazu allgemein aus, er komme oft erst Samstag heim. Damit wird jedoch keine konkrete Abwesenheit von der Abgabestelle iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz vorgebracht. Doch selbst bei Annahme, der Berufungswerber wäre erst am Samstag, den 1. Dezember 2007 nach Hause gekommen, wäre die Zustellung entsprechend der zitierten Gesetzesbestimmung mit 3. Dezember 2007 wirksam geworden.

 

Mit der Zustellung begann die mit 2 Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 14. Dezember 2007 bzw. im Falle einer Rückkehr an die Abgabestelle am Samstag, den 1. Dezember 2007 am Montag, den 17. Dezember 2007.

 

Unbestritten und ohne dass ein konkreter Zustellmangel behauptet wurde, hat der Berufungswerber den Einspruch erst am 18. Dezember 2007 per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht.

 

Dazu muss festgestellt werden, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde in keinem Fall zusteht. Auch handelt es sich bei der zitierten Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz um eine österreichische Rechtsnorm, welche nicht EU-Normen widerspricht.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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