Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251623/23/Lg/Sta

Linz, 19.02.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 29. November 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der G B-S, L, L, sowie über die Berufung des Finanzamtes Linz, FA-GZ. 046/76181/7/2006, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 13. September 2007, Zl. Ge-825/06, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

Die Berufung der Beschuldigten G B-S wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigt. Der (Straf-)Berufung des Finanzamtes Linz wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 34 Stunden festgesetzt wird; darüber hinausgehend wird die letztgenannte Berufung abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass der Textteil von "ohne dass dieser Ausländer" bis "§§ 4c, 14a und 15 leg.cit. besaß" ersetzt wird durch die Worte "wobei für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde".

 

Rechtsgrundlage:

§§ 16 Abs.2, 19, 24, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil Sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma B G OEG, in S, S, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass der türkische Staatsbürger N K am 31.7.2006 in der Betriebsstätte der oa. Firma in  H, H, von oa. Firma beschäftigt worden sei, „ohne dass dieser Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung nach §§ 4 und 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl 218/1975 i.d.g.F., oder eine Anzeigebestätigung (nach § 3 Abs.5 leg.cit.) oder eine EU-Entsendebewilligung besaß bzw. dieser Ausländer eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein im Sinne der §§ 4c, 14a und 15 leg.cit. besaß“.

 

In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Anzeige des Zollamtes Linz vom 1.8.2006 sowie auf die Rechtfertigung der Beschuldigten vom 10.8.2006.

 

Der gegenständliche Tatbestand sei von Organen des Zollamtes Linz anlässlich einer Kontrolle festgestellt worden.

 

Von der Beschuldigten sei zwar eine Meldung über die Ruhendmeldung des Gewerbes am gegenständlichen Standort (ab 28.7.2006) vorgelegt worden, diese sei bei der WKOÖ erst am 31.7.2006 gemeldet worden. Es sei daher nicht belegt, dass am 31.7.2006 die gegenständliche Firma nicht mehr am gegenständlichen Standort tätig war. Weiters habe der Ausländer selbst in der Niederschrift anlässlich der Kontrolle angegeben, dass er für die Firma B G OEG arbeiten würde.

 

Weiters wird auf die Regelungen des § 9 Abs.1 und 5 Abs.1 VStG verwiesen.

 

Als strafmildernd sei die (zum Tatzeitpunkt) völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten zu werten.

 

2. In der Berufung der G B-S wird dagegen vorgebracht, es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Ausländer in ihrer Firma gearbeitet habe. Viel mehr habe er in einer Wohnung, die an das Geschäft angeschlossen sei, übernachtet. Er habe zum Zeitpunkt der Kontrolle lediglich etwas für sich selbst zu essen gemacht. Wegen der schlechten Deutschkenntnisse sei es offensichtlich zu einem Missverständnis gekommen.

 

Außerdem sei das Gewerbe am 28.7.2006 von der Bw ruhend gemeldet worden. Selbst wenn diese Ruhendmeldung erst am 31.7.2006 bei der Wirtschaftskammer eingelangt sei, so sei doch offensichtlich, dass sie an einer Fortführung des Betriebes nicht mehr interessiert gewesen sei. Es wäre doch absurd, wenn sie zu einem Zeitpunkt, an dem sie den Betrieb nicht mehr fortführen habe wollen, das Risiko auf sich genommen hätte, einen Arbeitnehmer illegal zu beschäftigen.

 

Der Ausländer sei nie bei der B G OEG beschäftigt gewesen und habe dort nie gearbeitet.

 

Der Bw sei es wichtig, im Rahmen der Gesetze zu arbeiten. Sie habe sich nie einen Verstoß gegen das AuslBG zu Schulden kommen lassen. Dies möge als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass die Anschuldigungen nicht stimmten.

 

Zu ihren finanziellen Verhältnissen führt die Bw aus, sie verdiene als Verkäuferin beim DM durchschnittlich Euro 760 (14 mal jährlich). Des Weiteren sei sie unterhaltspflichtig für ihren Ehegatten, der Asylwerber sei und über kein Einkommen verfüge. Derzeit laufe ein Schuldenregulierungsverfahren zu Zahl 26S59/07k am BG Linz.

 

Beantragt werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu eine Strafminderung auf einen Betrag von Euro 100.

 

Beigelegt ist ein Lohnzettel.

 

3. Gegen die Höhe der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe erhob das Finanzamt Linz ebenfalls Berufung. Es sei unrichtig, dass zum Tatzeitpunkt (am 31.7.2006) die Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen sei. Verwiesen wird auf ein Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31.5.2006, Zl. SV96-116-2006. (Dieses liegt der Berufung bei. Daraus ist ersichtlich: Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass der gegenständliche Ausländer sowie ein weiterer Ausländer am 18.11.2005 durch die Firma B G KEG, T, A, beschäftigt worden seien. Deshalb wurden über die Beschuldigte zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro verhängt. Dieser Bescheid wurde in Folge eines Berufungsverzichts rechtskräftig. Es wurde eine Ratenzahlung gewährt.)

 

Nach der Auffassung des Finanzamtes Linz greife daher der zweite Strafsatz des § 28 Abs.1 AuslBG mit einer Mindestgeldstrafe in Höhe von Euro 2.000 je unberechtigt beschäftigtem Ausländer ein. Es werde daher beantragt, über die Beschuldigte eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro zu verhängen.

 

4. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Strafantrag des Zollamtes Linz vom 1.8.2006 sei am 31.7.2006 um 10.15 Uhr im gegenständlichen Lokal (H,  H) eine Kontrolle durch Organe des Zollamtes Linz erfolgt. Dabei sei der gegenständliche Ausländer hinter dem Verkaufspult alleine beim Kohlschneiden angetroffen worden.

 

Dem Strafantrag liegt ein – sprachlich geeignetes (Fragestellungen in türkischer Sprache) – Personenblatt bei. Laut diesem gab der Ausländer an, für die Firma „B G“ zu arbeiten. Die Eintragungen im Feld „beschäftigt als“ sind unleserlich. Er sei seit 31.7.2006, 9.30 Uhr beschäftigt. Der Chef heiße G B.

 

Laut Firmenbuch (beiliegender Ausdruck mit Stichtag 1.8.2006) war N K neben B-S persönlich haftender Gesellschafter der B G OEG, Geschäftsanschrift S,  S.

 

Zur Rechtfertigung aufgefordert gab die Beschuldigte am 10.8.2006 vor der Behörde an:

 

„Ich war am 31.7.2006 bei der BH Linz-Land in der Gewerbeabteilung und habe den Gewerbestandort in H, H, abgemeldet. Es wurde bereits eine Woche vorher vereinbart, das Lokal an Hrn. M A (wh.  B H) zu übergeben.

Hr. K N wohnt in der Wohnung, die sich hinter dem Lokal befindet. Ich nehme an, dass er nur für sich selbst etwas zubereiten wollte.“

 

Im Schreiben vom 28.8.2006 nahm das Zollamt Linz dahingehend Stellung, der Ausländer sei alleine im geöffneten Lokal beim Schneiden von Kohl angetroffen worden. (Beigelegt sind Fotografien, von denen eine dokumentiert, dass ein Kohlkopf zur Hälfte bereits zerkleinert ist; ein weiteres Foto zeigt den Ausländer bei einer Aktivität im Bereich der Spüle). Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei das Lokal bereits geöffnet gewesen und sei der Ausländer alleine ohne weiteres Personal im Lokal tätig gewesen. Auch sei der Pizzaofen bereits in Betrieb und der Ausländer im Besitz der Lokalschlüssel gewesen.

 

Bemerkt werde, dass der Ausländer schon am 18.11.2005 und am 10.3.2006 im Rahmen einer illegalen Beschäftigung bei der B G OEG betreten worden sei. Anzeigen seien an die BH Linz-Land unter Zl. 500/72091/2005 und an den Magistrat Steyr unter Zl. 500/73073/2006, gelegt worden.

 

Mit Schreiben vom 20.9.2006 nahm die Beschuldigte dahingehend Stellung, dass laut beiliegendem Schreiben der WKO der Betriebsstandort am H,  A, per 28.7.2006 ruhend gemeldet worden sei.

 

Daher sei nicht die Beschuldigte bzw. die Firma B G OEG sondern der neue Besitzer, Herr Ai M, O-H, B H, für diese Übertretung zuständig.

 

Beigelegt ist eine Bestätigung der WKO betreffend die (rückwirkende) Ruhendmeldung der Gewerbeausübung ab 28.7.2006 im Standort A, H. In der Zeile „Unterschrift des Gewerbeinhabers“ ist eingetragen: „lt. Schreiben vom 31.07.06“.

 

Das Schreiben trägt das Datum vom 14.8.2006.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung räumte die Beschuldigte nach Vorhalt ein, dass eine einschlägige Vorstrafe wegen Beschäftigung desselben Ausländers zum Zeitpunkt der Tat vorlag. Sie legte dar, der gegenständliche Ausländer sei zur Tatzeit persönlich haftender Gesellschafter gewesen, ein Feststellungsbescheid nach § 2 Abs.4 AuslBG sei jedoch nicht vorhanden gewesen.

 

Für den Tag der Kontrolle sei geplant gewesen, dass der für die Arbeit vorgesehene M A um ca. 11.00 Uhr ins Lokal kommen und dieses öffnen sollte. N K habe einen Wohnungsschlüssel gehabt. Er sei über die an das Lokal angrenzende Wohnung (die auch von einem Arbeiter benutzt worden sei) ins Lokal gelangt. Dieser Arbeiter sei zum Zeitpunkt der Kontrolle unterwegs gewesen, um im türkischen Lebensmittelgeschäfts etwas einzukaufen.

 

K sei im Lokal angetroffen worden, weil er sich ein Sandwich für sein Frühstück habe zubereiten wollen.

 

Die Beschuldigte trug weiters vor, sie habe bereits am 28.7.2006 das Geschäft an M A "übergeben". Sie habe das Gewerbe ruhend gemeldet und M A sollte es neu anmelden. Die Ruhendmeldung habe die Bw persönlich bei der BH übergeben. Am Tag der Kontrolle sollte M A das Geschäft bereits auf eigene Rechnung betreiben und auch den Arbeiter übernehmen.

 

Dass der Ausländer bei der Kontrolle die Beschuldigte als Chefin angegeben habe, erklärte diese damit, dass der Ausländer gemeint habe, dass "das Geschäft uns gehört". Möglicherweise sei ein sprachliches Missverständnis vorgelegen.

 

In ihrem Schlussvortrag argumentierte die Bw lediglich mehr dahingehend, sie fühle sich unschuldig, weil sie zum Zeitpunkt der Kontrolle "das Geschäfts praktisch schon aufgegeben habe".

 

Das Kontrollorgan K sagte aus, zum Zeitpunkt der Kontrolle sei die Tür zum Lokal weit offen gestanden. Der Ausländer sei alleine im Lokal gewesen. Er habe sich in einem betriebsfremden nicht zugänglichen Bereich, die der Zubereitung von Speisen diente, aufgehalten und Kohl geschnitten. Während der Kontrolle habe er in türkischer Sprache telefoniert.

 

Der gegenständliche Ausländer sagte aus, er habe weder zuvor noch zum Zeitpunkt der Kontrolle in diesem Lokal gearbeitet. Daher habe er auch keinen Lohn erhalten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei er nicht mehr Gesellschafter gewesen; bei dieser Aussage blieb der Zeuge trotz Vorhalt des Firmenbuches. Gesellschafter sei er geworden, weil er das Geschäft gemeinsam mit der Beschuldigten habe betreiben wollen. Mangels Erlangung einer Arbeitsbewilligung sei es dazu nicht gekommen. Daran, dass der Zeuge bereits früher arbeitend bei einer Kontrolle angetroffen wurde, vermochte er sich nicht mehr zu erinnern.

 

Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe er von der Volkshilfe gelebt, indem er von dieser 180 Euro pro Monat erhalten habe. Dies habe zum Leben nicht ausgereicht. Die Wohnung habe er gratis benutzt und der Bw versprochen, dafür in Zukunft – freilich nicht bezifferbare, weil nicht konkret vereinbarte – Mietkosten zu bezahlen.

 

Dem Zeugen sei bekannt, dass die Beschuldigte vor der Kontrolle das Geschäft an M A "übergeben" habe. Der Zeuge habe bei der Kontrolle die Beschuldigte als Chefin angegeben, weil er damals gedacht habe, dass "das Lokal noch offiziell (ihr) gehört."

 

Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe der Zeuge für sich selbst Essen zubereitet. Er habe sich ein Frühstück machen wollen und zwar etwas Käse und Brot. Das Brot habe er in der Küche in der Mikrowelle getoastet. Über Vorhalt, dass er beim Kohlschneiden angetroffen wurde, sagte der Zeuge, er habe Tomaten geschnitten und auch ein kleineres Stück Kohl. Über Vorhalt der geschnitten Kohlmenge sagte der Zeuge, er habe beabsichtigt, mit einem Freund, einem früheren Arbeiter im Lokal, gemeinsam zu essen. Diese Person habe die erwähnte Wohnung gemeinsam mit dem Zeugen bewohnt. Da der Zeuge keine eigene Küche gehabt habe, habe er täglich sein Frühstück im Lokal zubereitet.

 

Am Kontrolltag habe M A das Lokal um etwa 9.00 Uhr aufgesperrt. Andererseits sagte der Zeuge, M A sei 5 Minuten nach der Kontrolle eingetroffen. Er erklärte die zwischenzeitige Abwesenheit A damit, dass dieser Zigaretten oder eine Zeitung geholt habe. A sei die ganze Zeit da gewesen und nur für wenige Minuten weggegangen. Er sei während der Kontrolle im Lokal eingetroffen. Er habe den Kontrollorganen erklärt, dass nicht der Zeuge, sondern er selbst im Lokal arbeite.

 

Der Zeuge habe bereits gegenüber den Kontrollorganen abgestritten, im Lokal zu arbeiten.

 

M A sagte aus, er sei erst ins Lokal gekommen, als die Kontrolle schon vorbei gewesen sei und die Kontrollorgane das Lokal verlassen gehabt hätten. Da er im Stau gesteckt sei, habe er N K angerufen und ihm gesagt, er solle das Lokal aufsperren und den Pizzaofen einschalten. Der Zeuge habe vorgehabt, bei seinem Eintreffen im Lokal dort selbst zu arbeiten. Er habe damals kein Personal gehabt.

 

Für den Betrieb des Lokals sei am Tattag der Zeuge verantwortlich gewesen. "Offiziell" sei das Lokal aber noch der Beschuldigten zuzurechnen gewesen. Der Berufungswerber und sein Bruder hätten vorgehabt, das Lokal zu übernehmen. Es sei aber vereinbart gewesen, dass die Beschuldigte ihre Funktion beibehält, bis der Zeuge und sein Bruder wüssten, ob das Lokal gut genug geht. Letztlich sei das Lokal wegen schlechten Geschäftsgangs gar nicht übernommen worden. Am Kontrolltag seien die Einnahmen und Ausgaben wirtschaftlich der Beschuldigten zuzurechnen gewesen. Es sei aber nur ein gefrorener Döner geliefert worden, sonst sei ohnehin nichts mehr gekauft worden. Der Zeuge habe nie Miete für die neben dem Lokal befindliche Wohnung bezahlt.

 

Der Zeuge habe zuvor "hin und wieder" im Lokal gearbeitet, aber ohne "regelmäßige Entlohnung". Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei der Zeuge arbeitslos und "geringfügig in diesem Lokal gemeldet" gewesen.

 

N K habe keinen Schlüssel für das Lokal gehabt. Wie das Lokal aufgesperrt wurde, wisse der Zeuge nicht. Da im Geschäft "überhaupt nichts los" gewesen sei, hätte es keinen Sinn gehabt, dass der gegenständliche Ausländer Arbeitstätigkeiten entfaltet. Er habe daher "nichts für das Lokal gemacht".

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Auszugehen ist davon, dass der Ausländer in einem Bereich angetroffen wurde, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist (Küchenbereich). Im Sinne des § 28 Abs.7 AuslBG ist daher eine Beschäftigung anzunehmen, es sei denn, der Beschäftiger macht glaubhaft, dass eine Beschäftigung nicht vorlag.

 

Diese Glaubhaftmachung ist gegenständlich nicht gelungen. Generell ist festzustellen, dass eine solche Glaubhaftmachung ein Mindestmaß an Konsistenz der entlastenden Argumente und Aussagen voraussetzt. Davon kann im Hinblick auf die augenfällige Widersprüchlichkeit der Situationsdarstellung durch die Beschuldigte und die Zeugen keine Rede sein.

 

Die behauptete Zubereitung eines Frühstücks für den Ausländer selbst erscheint nicht nur im Hinblick auf die Art des Frühstücks (Beschuldigte: Sandwich; N K: Käse und Brot; Dokumentation bei der Kontrolle: Kohl) unglaubwürdig, wobei die Zubereitung von Kohl für ein Frühstück als solche fragwürdig erscheint. Infolge der Widersprüchlichkeit erscheint auch die (spätere, unter dem Druck des Vorhalts des Kohlschneidens getätigte) Aussage des Ausländers, er habe ein Essen für zwei Personen vorbereitet (und zu diesem Zweck Kraut und Tomaten geschnitten) unglaubwürdig. Dazu kommt, dass der Ausländer bereits früher für die Beschuldigte arbeitete (vergleiche die einschlägige Vorstrafe, welche überdies von der Bw zunächst bestritten wurde bzw. bezüglich der sich der Ausländer unglaubwürdig auf das Fehlen einer Erinnerung an die diesbezügliche Kontrolle berief). Überdies ist davon auszugehen, dass die Bw offenbar dem Ausländer eine Unterkunft zur Verfügung stellte, ohne dass ein eine Unentgeltlichkeit erklärendes persönliches Naheverhältnis bzw. das Vorliegen einer Gegenleistung plausibel gemacht werden konnte, die nicht in Arbeit bestand. Schließlich ist die Involvierung des Ausländers in den Betrieb durch seine Stellung als persönlich haftender Gesellschafter von Bedeutung; dass die Mitarbeit des Ausländers alleine aus dem Grund unterblieben sein soll, dass keine "Arbeitsbewilligung" erlangt werden konnte, erscheint nicht zuletzt im Hinblick auf die sonstigen Begleitumstände unglaubhaft; die Intention der Erlangung einer solchen Bewilligung indiziert im Gegenteil ein Interesse an einer Mitarbeit des Ausländers.

 

Insoweit sich die Beschuldigte darauf beruft, sie habe zum Zeitpunkt der Tat das Geschäft bereits an M A übergeben, ist einzuräumen, dass in Richtung einer Geschäftsübernahme weisende Absprachen nicht auszuschließen sind. Der genaue Inhalt einer solchen Absprache blieb jedoch unklar. Entscheidend ist daher die Aussage des M A in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach die formelle Verantwortlichkeit der Berufungswerberin zunächst (mithin: bis zur Übernahme) erhalten bleiben sollte, es letztlich zu keiner Übernahme kam und vor allem, dass am Tag der Kontrolle das Geschäft sehr wohl noch auf Rechnung der Beschuldigten betrieben wurde. Dass M A zum Zeitpunkt der Tat den Betrieb nicht auf eigene Rechnung führte, wird auch dadurch gestützt, dass N K zum Zeitpunkt der Tat (noch als persönlich haftender Gesellschafter) den Betrieb der Beschuldigten zuordnete (vgl. das Personenblatt bzw. die Aussage des Ausländers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung). Diese Sicht wird auch nicht dadurch entkräftet, dass die Beschuldigte am Tattag das Gewerbe ab- bzw. ruhend meldete. Mag dies auch nicht durch die Kontrolle veranlasst worden sein, so ist jedenfalls eine zeitgleiche Anmeldung des Gewerbes durch M A unterblieben und steht das Fehlen einer Gewerbeberechtigung an sich nicht zwingend einer Beschäftigung entgegen.

 

Ist von einer Zurechnung der Beschäftigung an die gegenständliche OEG auszugehen und steht ferner fest, dass der Ausländer in gegenständlichen Lokal Arbeitstätigkeit für die Gesellschaft erbrachte, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden (Speisenzubereitung in einem Restaurant), so ist, mangels Vorliegens eines Feststellungsbescheides, von einer Beschäftigung des Ausländers (als Gesellschafter) im Sinne des § 2 Abs.4 AuslBG auszugehen.

 

Die Tat ist daher der Beschuldigten in objektiver, und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass aufgrund der zur Tatzeit rechtskräftigen und zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht getilgten einschlägigen Vorstrafe der zweite Strafsatz des § 28 Abs.1 Z 1 lit.a AuslBG zur Anwendung kommt (2.000 bis 20.000 Euro). Die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro entspricht daher der gesetzlichen Mindestgeldstrafe (wobei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden dieser Bemessung angemessen ist). Eine Überschreitung der Mindeststrafe erscheint nicht geboten, da der Unwert der Wiederholung bereits in der Strafsatzerhöhung berücksichtigt ist und spezialpräventive Gründe im Hinblick auf den Berufswechsel der Beschuldigten nicht vorliegen. Insbesondere ist die von der Berufungswerberin glaubhaft dargelegte schlechte finanzielle Situation zu berücksichtigen. Andererseits ist es von Gesetzes wegen nicht möglich, eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe auf Gründe der finanziellen Situation zu stützen. Da keine überwiegenden Milderungsgründe ersichtlich sind, scheidet die Anwendung des § 20 VStG aus. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte.

 

Zur Verfahrenskostenfrage ist im Hinblick auf die Beschuldigte festzuhalten, dass § 64 Abs.1 und 2 VStG für den Fall, dass die Berufung vollinhaltlich abgewiesen wird, den Ausspruch eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe (dies wären gegenständlich 400 Euro) vorschreibt. In Lehre und Rechtsprechung wird vertreten, dass die Vorschreibung eines Kostenbeitrags nicht zulässig ist, wenn eine andere Partei (hier: die Amtspartei) Berufung erhoben hat (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, 2003, RZ 960, m.w.N. – arg.: "Berufungswerber" in § 65 VStG). Der Fall, dass beide Parteien Berufung erhoben haben, ist nicht nur gesetzlich nicht geregelt, sondern auch von der referierten Meinung nicht erfasst. Da diese Frage offen erscheint, hält es der Unabhängige Verwaltungssenat für vertretbar, zugunsten der Beschuldigten die Situation so zu behandeln, als sei die Berufung lediglich von der Amtspartei erhoben worden. Der Kostenspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bleibt davon unberührt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

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