Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530639/7/Bm/Sta

Linz, 14.02.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Mag. G A, R,  Ö, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. März 2007, Zl. Ge20-7-2007, mit welchen über Ansuchen des Herrn H Z die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage für KFZ-Ersatzteilhandel im Standort  Ö, G, genehmigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. März 2007, Ge20-7-2007, wird im Spruchpunkt I. (Ausspruch über gewerbebehördliche Genehmigung) behoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 14.2.2007 hat Herr H Z um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für  KFZ-Ersatzteilhandel im Standort G,  Ö, angesucht.

 

Gegen diesen Bescheid hat Herrn Mag. G A innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von dem Konsenswerber das zu Grunde liegende Ansuchen vom 14.2.2007 mit Eingabe vom 6.2.2008 zurückgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.     Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.     eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.     eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.     organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.     eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und demnach neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen kann.

 

Durch die nunmehr im Berufungsverfahren erfolgte Zurückziehung des Ansuchens um gewerbebehördliche Genehmigung für das in Rede stehende Vorhaben ist sowohl für die belangte Behörde als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde die Entscheidungsbefugnis nicht mehr gegeben, weshalb der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu beheben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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