Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521874/2/Zo/Da

Linz, 21.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn T C, geb. , vom 4.2.2008 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 21.1.2008, Zl. F 07/460902, wegen Abweisung eines Antrages auf Umschreibung seines nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 23 Abs.3 und 27 Abs.1 Z2 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Austausch seines nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines abgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass sein Führerschein in N ausgestellt wurde, wo er ihn ungefähr 1 Jahr lang verwendet hatte. Er hatte auch bei Kontrollen nie Probleme gehabt, es handle sich um ein Originaldokument, was auch die n Botschaft in Wien durch ein Echtheitszertifikat bestätigt habe.


 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber beantragte am 26.11.2007 die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B im Umtausch gegen seinen in N ausgestellten Führerschein. Er legte dazu einen n Führerschein, ausgestellt am 10.12.2004, gültig bis 13.12.2007 vor. Weiters legte er ein Echtheitszertifikat der n Botschaft betreffend diesen Führerschein vor. Eine kriminaltechnische Untersuchung durch das Landeskriminalamt Oberösterreich ergab jedoch, dass es sich bei diesem Führerschein um eine Totalfälschung handeln würde.

 

Bezüglich der Urkundenfälschung wurde der Berufungswerber von einem Polizeibeamten vernommen, wobei er entsprechend seinem Berufungsvorbringen auch dabei darauf hinwies, dass der Führerschein echt sei und auch das entsprechende Echtheitszertifikat vorlegte. Das Protokoll dieser Einvernahme befindet sich allerdings nicht im Führerscheinakt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.1.2008 wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Austausch seines Führerscheines abgewiesen, dagegen richtet sich die bereits oben dargestellte Berufung.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn dieser bestimmte näher ausgeführte Voraussetzungen erfüllt.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z2 FSG erlischt die Lenkberechtigung durch Zeitablauf.

 

5.2. Der UVS hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Erteilung der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden (siehe z.B. VwGH vom 15.5.2007, 2006/11/0233). Dem entsprechend ist zu berücksichtigen, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers nur bis 13.12.2007 gültig war und daher an diesem Tag erlöschen ist (vgl. § 27 Abs.1 Z2 FSG). Der Berufungswerber war daher bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides und ist auch jetzt nicht mehr Besitzer einer Lenkberechtigung, weshalb diese auch nicht umgeschrieben werden kann. Bei dieser Sachlage braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob der Führerschein – so wie die Erstinstanz behauptet – eine Totalfälschung darstellt oder ob dies nicht der Fall ist, so wie der Berufungswerber unter Vorlage einer Echtheitsbestätigung behauptet.

 

Im § 23 FSG ist hinsichtlich der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung keine Übergangsregelung für jene Fälle vorgesehen, in welchen die Lenkberechtigung während des "Umschreibungsverfahrens" abläuft. Eine ähnliche Regelung gibt es im § 8 Abs.5 FSG bei der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung. Die Umschreibung einer Lenkberechtigung stellt aber ein anderes Rechtsinstitut dar als die Verlängerung einer befristet erteilten Lenkberechtigung und ist auch an völlig andere Voraussetzungen gebunden, weshalb die Regelung des § 8 Abs.5 FSG auch nicht analog angewendet werden.

 

Der Berufungswerber ist nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, weshalb diese auch nicht umgeschrieben werden kann. Seine Berufung war daher abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 


 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

Beschlagwortung:

ausländische Lenkberechtigung abgelaufen; keine Umschreitung

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 20.05.2008, Zl.: 2008/11/0068-3

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