Linz, 20.10.2005
VwSen-540509/6/Gf/Ga Linz, am 20. Oktober 2005 DVR.0690392
B E S C H L U S S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Eingabe der R G GmbH&CoKG, vertreten durch RA Dr. W, beschlossen, dass Spruchpunkt 1. des h. Erkenntnisses vom 26. September 2005, Zlen. VwSen-540509, 540525, 540543, 540557, 540576, 540577, 540604 u. 540618/2/Gf/Gam, insofern berichtigt wird, als es dort anstelle von "- zu 1. (für März 2005) von insgesamt 77.243,68 Euro auf 66.253,20 Euro"
richtig zu lauten hat: "- zu 1. (für März 2005) von insgesamt 77.243,68 Euro auf 60.533,20 Euro".
Rechtsgrundlage: § 215 OöLAO
Begründung:
Gemäß § 215 OöLAO können Schreib- und Rechenfehler jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Unter Heranziehung der richtigen Stückzahl bei der Position "Schweine" hat daher die Tabelle unter Pkt. 3.3.5.1. des o.a. Erkenntnisses richtig zu lauten: "3.3.5.1. März 2005 (Gesamtvorschreibung laut Bescheid erster Instanz: 77.243,68 Euro):
Menge-Art-Gebühr (Euro) 141-Kontrolluntersuchungen C2-1.997,97 33.787-Schweine-48.315,41 460-Schweine mit 100% Zuschlag-1.315,60 34.247-Trich. Verdauungsmethode-8.904,22 Summe--60.533,20
.........."
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Dr. G r o f |