Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162930/5/Ki/Da

Linz, 06.03.2008

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C S, T, W, vom 31. Jänner 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Dezember 2007, VerkR96-4458.2006-Ni/Pi, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 und 51 VStG iVm §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 28. Dezember 2007, VerkR96-4458.2006-Ni/Pi, einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob per E-Mail am 31. Jänner 2008 Berufung, dies mit dem Antrag das Straferkenntnis aufzuheben.


 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 5. Februar 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Der Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.4. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber nachweislich durch Hinterlegung (§ 17 Zustellgesetz) zugestellt und ab 11. Jänner 2008 beim Postamt H (Zustellbasis) zur Abholung bereit gehalten. Per E-Mail brachte der Rechtsmittelwerber am 31. Jänner 2008 die Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein.

 

Mit Schreiben vom 13. Februar 2008, VwSen-162930/2/Ki/Da, wurde der Rechtsmittelwerber auf die verspätete Einbringung der Berufung hingewiesen und er wurde eingeladen, bis spätestens 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

 

Per E-Mail teilte der Rechtsmittelwerber am 4. März 2008 mit, er möchte sich in aller Form für das verspätete Einlangen seiner Berufung entschuldigen, er sei davon ausgegangen, dass die Frist ab dem Tag der Abholung des hinterlegten Schriftstückes beginne. Für diesen Irrtum bitte er um Entschuldigung. Weiters werden inhaltliche Aspekte zum Tatvorwurf angeführt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhang mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein und unbestritten gemäß § 17 Zustellgesetz beim Postamt H (Zustellbasis) hinterlegt und ab 11. Jänner 2008 zur Abholung bereit gehalten. Es begann mit diesem Datum die mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 25. Jänner 2008.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 31. Jänner 2008 per E-Mail eingebracht.

 

Nachdem keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw. solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, ist das angefochtene Straferkenntnis als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Aus diesem Grunde kann auch der vom Berufungswerber als Begründung für die Verspätung angeführte Irrtum nicht berücksichtigt werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum