Linz, 05.03.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen des Herrn A B, geb. , S Nr. , vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH K & P & W, R, L, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.12.2007, VerkR21-389-2007 und vom 19.9.2007, VerkR21-389-2007 – Punkte III und IV wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und
die erstinstanzlichen Bescheide als rechtmäßig bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 26 Abs.2 iVm §§ 7 Abs.1 Z1 und 7 Abs.3 Z1 FSG,
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
§ 32 Abs.1 Z1 FSG
§ 24 Abs.3 FSG
§ 64 Abs.2 AVG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit den in der Präambel zitierten Bescheiden dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 4 Monaten – vom 21. September 2007 bis einschließlich 21. Jänner 2008 – entzogen
- das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten
- verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer
o ein Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer
zu absolvieren
o ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum
Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B beizubringen sowie
o eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
Weiters wurde einer Berufung gegen diese Bescheide gem. § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diese Bescheide hat der Bw innerhalb offener Frist die begründeten Berufungen vom 3.10.2007 sowie 10.1.2008 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der Bw lenkte am 15.9.2007 um 21.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet S. Anlässlich einer Verkehrskontrolle verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.
Der UVS hat (Gz. VwSen-162895) – betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO – am 4.3.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreterin, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr AI. F. G., PI. W. teilgenommen haben.
Nach Beendigung dieser mVh wurde – mittels mündlich verkündeter und in einer Niederschrift protokollierten Entscheidung – die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.
Diese mündliche Verkündung hat die Wirksamkeit der Bescheiderlassung;
VwGH v. 24.11.2005, 2005/11/0148; v. 16.11.2004, 2004/11/0154 (Beschluss); vom 28.4.2004, 2003/03/0021 alle mit Vorjudikatur.
Die über den Bw erfolgte Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO ist – durch die o.a. erfolgte Verkündung der Berufungsentscheidung sowie deren Beurkundung in einer Niederschrift – in Rechtskraft erwachsen.
Im Anschluss an die mVh wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO sowie der – wie dargelegt – erfolgten Verkündung der Entscheidung einschließlich Beurkundung in einer Niederschrift, wurde eine mVh betreffend das gegenständliche – in der Präambel zitierte –Berufungsverfahren durchgeführt.
An dieser haben der Bw, dessen Rechtsvertreterin, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr AI F. G. teilgenommen.
Der Bw sowie dessen Rechtsvertreterin haben folgende Stellungnahme abgegeben:
"Der Bw vertritt auch im Führerscheinentzugsverfahren die Ansicht, dass ein Verweigerungstatbestand (richtig wohl: nicht) vorliegt zumal die Tatsache, dass der Bw 2 gültige Blasversuche nicht zustande brachte, auf die beim Bw diagnostizierte Herzerkrankung zurückzuführen ist und laut Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auszuschließen ist, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 15.9.2007 Atembeschwerden beim Bw aufgetreten sind, die ihn hinderten 2 erfolgreiche Blasversuche zustande zu bringen.
Hierbei schadet es aus rechtlicher Sicht nicht, dass der Bw auf sein Herzleiden erst nach den Blasversuchen hingewiesen hat, zumal er unter dem WPW-Syndrom erst seit Juli 2007 leidet und er bis zur Amtshandlung am 15.9.2007 keine Erfahrungen mit dieser Krankheit hatte."
Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an seine eigene rechtskräftige Entscheidung betreffend die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO gebunden; VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046
Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde oder noch erhoben werden könnte; VwGH vom 18.01.2000, 99/11/0333; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046
Die – sinngemäßen – Ausführungen des Bw, er habe die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO nicht begangen, sind – auf Grund der Rechtskraft und Bindungswirkung des UVS-Erkenntnisses VwSen-162895 – rechtlich bedeutungslos.
Lenkt jemand ein KFZ und begeht dabei eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO (Verweigerung des Alkotests), so ist gemäß § 26 Abs.2 iVm §§ 7 Abs.1 Z1 und 7 Abs.3 Z1 FSG, § 32 Abs.1 Z1 FSG und § 24 Abs.3 FSG
- die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten zu entziehen
- das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für den selben Zeitraum zu verbieten
- der Betreffende zu verpflichten
o eine Nachschulung für alkoholauffällige KFZ-Lenker zu absolvieren
o ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum
Lenken von KFZ beizubringen sowie
o eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
VwGH vom 24.6.2003, 2003/11/0142; vom 25.11.2003, 2003/11/0200 und
vom 6.7.2004, 2004/11/0046.
Die belangte Behörde hat daher dem/den Bw völlig zu Recht
- die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten – vom 21.9.2007 (= Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 21.1.2008 – entzogen
- das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für den selben Zeitraum verboten
- verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer
o ein Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige
Kraftfahrer zu absolvieren
o ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum
Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B beizubringen sowie
o eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222 f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen sowie
die Beschlüsse des VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05 und des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.
Die Entziehungsdauer bzw. Verbotsdauer ist bereits abgelaufen.
Weiters hat der Bw die Nachschulung bereits absolviert sowie das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Stellungnahme beigebracht.
Der UVS hatte somit – im Rahmen seiner Kontrollfunktion – zu beurteilen, dass die in der Präambel zitierten erstinstanzlichen Bescheide rechtmäßig waren;
VwGH vom 28.5.2002, 2002/11/0074 und vom 22.3.2002, 2001/11/0041.
Es waren daher die Berufungen als unbegründet abzuweisen, die erstinstanzlichen Bescheide als rechtmäßig zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler