Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150633/2/Lg/Hu

Linz, 13.02.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F D, T, W, D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. November 2007, Zl. BauR96-390-2005/STU, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstraf­verfahren eingestellt.

 

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 44a Z 1, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er am 27. Mai 2005, 19.08 Uhr, mit dem Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen die mautpflichtige Bundesstraße A7 bei km 0.853 im Gemeindegebiet von Ansfelden benützt habe, ohne dass die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass laut Tachoscheibe das Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht gelenkt worden sei. Außerdem wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 1. Juni 2005 zugrunde, die den gegenständlichen Tatvorwurf enthält. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät, wodurch die fahrleistungs­abhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Gemäß § 19 Abs. 2 BStMG sei der Lenker anlässlich einer zusätzlichen Kontrolle am 1.6.2005 mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen.

 

Der Zulassungsbesitzer benannte am 26. Juli 2005 Herrn E T als Auskunftspflichtigen, welcher am 5. September 2005 an den Bw verwiesen hat.

 

Anlässlich einer Lenkererhebung beim Bw brachte dieser vor, dass er das betreffende Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht bei Str.km 0.853 auf der A7, Gemeindegebiet Ansfelden, abgestellt habe, da er von ca. 15.30 Uhr bis kurz vor 19.00 Uhr bei der Fa. G W, L, P, gestanden und dies aus der beiliegenden Kopie der Tachoscheibe zu ersehen sei.

 

Die Strafverfügung vom 17. Oktober 2005 wurde vom Bw (ohne weitere Begründung) beeinsprucht.

 

Die ASFINAG übermittelte am 19. Oktober 2005 auf Anforderung eine Einzelleistungsinformation vom Tattag und zwei Beweisfotos.

 

Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde vom Bw nicht behoben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gem. § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gem. § 20 Abs. 2 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Nach § 44a Ziffer 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das damit verbundene Konkretisierungsgebot verlangt die Umschreibung sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Dieses Erfordernis ist gegenständlich nicht erfüllt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und ebenfalls bereits die verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung) leidet unter dem Blickwinkel des § 44a VStG unter dem Mangel, dass daraus nicht hervorgeht, dass der Bw eine Mautstrecke mit einem mehrspurigen Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 Tonnen (§ 6 BStMG) benützt hat, da nur diese Fahrzeuge der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen. Da deshalb der Spruch des ange­fochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a VStG nicht genügt, war unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und eines geordneten Gesetzesvollzugs spruchgemäß zu entscheiden.     

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

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