Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162436/6/Sch/Ps

Linz, 29.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D H, geb. am, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. B W, vom 9. August 2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. August 2007, Zl. VerkR96-3164-2005, wegen Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Februar 2008 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt I anstelle des Wortes "abgelehnt" das Wort "abgewiesen" zu treten hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 71 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 6. August 2007, Zl. VerkR96-3164-2005, den Antrag des Herrn D H, geb. am, A, O, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. B W, A, I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. August 2007, Zl. VerkR96-3164-2005, den Antrag vom 9. Juli 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist betreffend die Strafverfügung dieser Behörde vom 8. Juni 2005, Zl. VerkR96-3164-2005, abgelehnt (Spruchpunkt I).

 

Weiters wurde der Einspruch gegen diese Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Als Rechtsgrundlage für diese Entscheidung wurden §§ 71 Abs.1 und 72 Abs.4 AVG sowie § 49 Abs.1 und Abs.3 VStG angeführt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Chronologie des erstbehördlichen Aktenvorganges ist festzuhalten:

Nach einer entsprechenden Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis wegen einer Übertretung des KFG 1967 durch den nunmehrigen Berufungswerber als Lenker eines Kfz wurde gegenüber diesem die eingangs angeführte Strafverfügung erlassen. Diese ist am 21. Juni 2005 laut entsprechendem Postrückschein zugestellt worden. Die Unterschrift auf dem Postrückschein stammt, wie der Berufungswerber im Laufe des Verfahrens konzediert hat, von ihm. Ausgehend von dieser rechtswirksamen Zustellung hat damit die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist begonnen und endete somit am 5. Juli 2005.

 

Bis zum – rechtsfreundlich verfassten – Schriftsatz vom 5. Juli 2007 findet sich im vorgelegten Akt keinerlei Eingabe des Berufungswerbers. Der genannte Schriftsatz beinhaltet einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die versäumte Einspruchsfrist unter gleichzeitiger Erhebung dieses Rechtsmittels. Begründend wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe die gegenständliche Strafverfügung durch den Besuch des Vollstreckers des Finanzamtes B am 4. Juli 2007 erhalten. Eine vorhergehende Zustellung an ihn sei niemals erfolgt.

 

Dieses Vorbringen ist in zweierlei Hinsicht nicht schlüssig. Zum einen ist die Behauptung, die Strafverfügung sei dem Berufungswerber nie zugestellt worden, völlig aktenwidrig. Wie er im späteren Verfahren (Schriftsatz vom 1. August 2007) selbst konzediert hat, stammte die Unterschrift auf dem oben erwähnten Postrückschein von ihm. Damit ist die Strafverfügung einwandfrei zugestellt worden. Zum anderen wäre die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages im Falle einer tatsächlich nicht erfolgten Zustellung der Strafverfügung völlig entbehrlich gewesen, zumal ja dann gar keine Frist zu laufen beginnen und schon gar nicht versäumt hätte werden können.

 

Andere Gründe als jener der oben erwähnte der vermeintlichen Nichtzustellung enthält der Wiedereinsetzungsantrag nicht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden (VwGH vom 28.02.2000, Zl. 99/17/0317 u.a.). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gesteckt ist (VwGH vom 11.12.1996, Zl. 96/13/0173 u.a.).

 

Der erwähnte vermeintliche Wiedereinsetzungsgrund war zum einen objektiv gar nicht gegeben und könnte auch hypothetisch gar keinen bilden, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.

 

Wenn der Berufungswerber im späteren Verfahren, etwa im neuerlichen Wiedereinsetzungsantrag vom 1. August 2007, andere Gründe vorbringt, können diese keine Berücksichtigung mehr finden, erst recht nicht kommt es auf Antragsergänzungen erst bei der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, wie gegenständlich erfolgt, an.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde könnte der Wiedereinsetzungsantrag iSd § 71 Abs.2 AVG auch verfristet gestellt worden sein. Die Erstbehörde hat laut Verfahrensakt mit Schreiben vom 23. Juli 2005 den Strafbetrag eingemahnt, sodass hier der Beginn des Fristenlaufes angesetzt werden könnte. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang keinerlei Zustellnachweise, sodass die Zustellung wohl mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vermutet werden kann, da dieses Schreiben nicht postalisch an die Erstbehörde rückgemittelt wurde. Einen Fristenlauf da anzuknüpfen, erscheint letztlich aber nicht vertretbar. Damit kommt dem behaupteten Kenntnisnahmedatum 4. Juli 2007 (Besuch des Vollstreckers beim Berufungswerber) die Bedeutung des Anfangs des Fristenlaufes zu, weshalb der Antrag vom 5. Juli 2007 zumindest im Zweifel als rechtzeitig anzusehen war.

 

Die von der Behörde in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gewählte Formulierung, der Antrag werde "abgelehnt", ein im Übrigen höchst unüblicher Terminus für behördliche Entscheidungen, konnte daher von der Berufungsbehörde entsprechend konkretisiert, also in eine Abweisung mangels Begründetheit des Antrages abgewandelt werden.

 

Diese Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zieht geradezu zwangsläufig die Zurückweisung des Einspruchs gegen die oben angeführte Strafverfügung wegen Verspätung nach sich.

 

Die von der Erstbehörde getroffene Entscheidung ist daher rechtmäßig ergangen und konnte somit der Berufung in keinem der beiden Punkte Erfolg beschieden sein.

 

In formeller Hinsicht ist noch anzufügen, dass der zweite gestellte Wiedereinsetzungsantrag, datiert mit 1. August 2007, nach der Aktenlage noch unerledigt ist. Hierüber wäre zuständigkeitshalber von der Erstbehörde zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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