Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162870/4/Ki/Da

Linz, 28.02.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des DDr. D S, N, M, vom 29. Jänner 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. Jänner 2008, VerkR96-1793-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 VStG iVm §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 15. Jänner 2008, VerkR96-1793-2007, einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt.

 

1.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail am 29. Jänner 2008 Berufung. In der Eingabe bringt er lediglich vor, dass zur Fristwahrung Einspruch erhoben werde, eine Begründung werde nach dem 15.2.2008 nachgereicht.


 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 30. Jänner 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.4. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 16. Jänner 2008 zugestellt. Innerhalb der Rechtsmittelfrist hat er per E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mitgeteilt, dass zur Fristwahrung Einspruch erhoben werde, eine Begründung werde nach dem 15.2.08 nachgereicht.

 

Mit Schreiben vom 5. Februar 2008, VwSen-162870/2/Ki/Jo, wurde der Rechtsmittelwerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Berufungen einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hätten und er wurde aufgefordert, spätestens innerhalb 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens die Berufung näher zu begründen und einen entsprechenden Berufungsantrag nachzuholen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass, falls die Angaben nicht rechtzeitig gemacht werden, das Anbringen gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen wird. Dieses Schreiben wurde vom Rechtsmittelwerber am 6. Februar 2008 persönlich übernommen. Eine Stellungnahme ist jedoch bis dato nicht eingelangt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Lediglich wenn die Berufung mündlich vorgebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG).

 

Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde nicht mündlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

 

Auch wenn die obzitierte Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG nicht streng formalistisch auszulegen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Die Berufung muss wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH vom 15. April 1986, 85/05/0179 u.a.).

 

Im vorliegenden Fall enthält die Berufung vom 29. Jänner 2008 nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll und es fehlt somit an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages.

 

Nachdem der Rechtsmittelwerber auch dem Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs.3 AVG nicht nachgekommen ist, ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Ermangelung jeglichen Berufungsantrages und jeglicher Begründung eines solchen verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist somit unzulässig und daher zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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