Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162653/12/Bi/Se

Linz, 03.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E R, A, vertreten durch Herrn RA Dr. H V, L, vom 29. Oktober 2007 gegen das Strafer­kenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 16. Oktober 2007, VerkR96-1678-2006, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 20. Februar 2008 und 3. März 2008 durchgeführten öffentlichen mündlich­en Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsent­scheidung) zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straf­erkenntnis ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 82 Abs.5 und 4 Abs.7a Kraftfahrgesetz 1967 eine Geldstrafe von 360 Euro (120 Stunden EFS) verhängt, weil er als das nach außen berufene und verantwortliche Organ, als Geschäftsführer, der Fa E R Spedition, A, welche Zulassungs­besitzerin des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen     und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen     , sei, nicht dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vor­schriften entspreche, da bei einer Kontrolle am 8. März 2006 um 15.38 Uhr im Gemeinde­gebiet Suben auf der A8 Innkreisautobahn auf Höhe ABKm ca 75.100 in Fahrtrichtung Deutschland festgestellt worden sei, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des von Reinhard Gerlach gelenkten Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 9.700 kg über­schritten worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht (und mit Schriftsatz vom 23. November 2007 nachträglich begründet) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 20. Februar und 3. März 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters RA Dr. V und des Zeugen Meldungsleger CI R K (Ml) durchgeführt. Der Bw war ebenso entschuldigt wie der Vertreter der Erstinstanz. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Fahrer der Fa R würden ständig in Schulungen auf ihre Verpflichtungen hingewiesen und belehrt, wie im Einzelfall bei Beladungen zu verfahren sei. Es gebe gegen die Fa auch tatsächlich keine Ver­fahren wegen des Vorwurfs einer Überladung. Er habe sich zur Vorfalls­zeit in Ungarn aufgehalten und daher keine Überwachung durchführen können. Vorgelegt wurde ein Transportauftrag Nr.1662 und geltend gemacht, daraus und auch durch Unterlagen vor Ort sei für den Fahrer das Gewicht der Ladung nicht feststellbar gewesen, weshalb dieser das Gewicht selbständig festzustellen gehabt hätte; vorsorglich seien auch zwei Tieflader entsandt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welche Weise er oder der bei der Fa Verantwortliche eine Überprü­fung vornehmen hätte sollen, außer er wäre nach Graz mitgefahren und hätte eine Abwaage veranlasst. Ein solches Verlangen entspreche aber offen­kundig auch nicht der dortigen Rechtsprechung, weil die Kontrolle natürlich nicht persönlich erfolgen könne sondern durch Unterrichtung der Mitarbeiter und deren Überwachung, um Verstöße auszuschließen. Es gebe eine Vielzahl von Zeugen, dass der Fahrer bislang nicht aufgefallen sei und es auch hier keine Veranlassung zu besonderer Überwachung gegeben habe. Der Fahrer habe, obwohl dazu verpflichtet, nicht selbständig für einen ordnungsgemäßen Transport gesorgt - die gegen den Fahrer gerichtete Verfügung sei rechtskräftig, ein Verfahren gegen ihn halte er für unbegründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Lenker Reinhard Gerlach kam am 8. März 2006 gegen 15.38 Uhr auf der A8 mit dem Sattelkraftfahrzeug     samt Sattelanhänger      zum Grenz­übergang Suben, FR Deutschland, wo die Fahrzeugkombination auf der dortigen geeichten Brückenwaage bei km 75.100 routinemäßig verwogen wurde. Dabei stellte sich ein Gesamtgewicht von 49.700 kg heraus, wobei die Ladung nach dem vom Lenker vorgelegten Frachtschein aus "1 Ladung Anlagenteile" mit einem Gewicht von 20.000 kg bestand. Das auf die "E R Spedition GmbH" in A, zugelassene Sattelkraftfahrzeug hatte laut TÜV ein Leergewicht von 8,66 t (Zugfahrzeug) und 12,7 t (Anhänger), zusammen 21.36 t, und hätte in Deutschland bis 46,6 t zulässiges Gesamt­gewicht (25,4 t Nutzlast) beladen werden dürfen.

 

Der Ml führte in der Verhandlung am 3. März 2008 aus, er könne nicht mehr sagen, wie die Ladung genau ausgesehen habe. Er habe sich damals hand­schriftlich "Teile" notiert; es könne sein, dass die Ladung teilbar gewesen sei und deshalb in Österreich keine Schwertransportgenehmigung erhalten hätte. Die Verwiegung der Schwerfahrzeuge erfolge beim Grenzübergang je nach Fassungs­vermögen der Auslenkspur, aber nicht lückenlos und bei der genannten Kombination nicht, weil am Transport eine Über­ladung sofort auffällig gewesen wäre. Der Lenker habe angesichts der Über­ladung um fast 10 t angegeben, die Beladung sei mittels Kran erfolgt und er habe keine Verwiegemöglichkeit gehabt, aber beim Wegfahren sei ihm die Ladung möglicherweise zu schwer vorge­kommen. 

 

Der nunmehrige Rechtsvertreter legte unter Hinweis auf ein zweites gleichartiges Sattelkraftfahrzeug, das von der Spedition zum Abholen der zerlegten Maschine von der Technischen Universität Graz dorthin entsandt worden sei, den Fracht­schein für das Sattelzugfahrzeug     mit Anhänger     vor, auf das ebenfalls "1 Ladung Anlagenteile" mit einem Gewicht von 15.000 kg verladen worden sei. Die beiden Sattelkraftfahrzeuge seien im Konvoi gefahren – der Ml konnte dazu nichts sagen, weil ein solches zweites Sattelkraftfahrzeug offenbar nicht verwogen wurde. Der Rechtsvertreter machte weiters geltend, die insge­samt 35 t hätten entsprechend auf beide Fahrzeuge aufgeteilt werden sollen, dann wären die Gewichtsbestimmungen bei beiden Fahrzeugen eingehalten worden.

Zur ebenfalls angezweifelten ordnungsgemäßen Verwiegung des Sattelkraftfahr­zeuges wurde vom Ml die Eichbestätigung der S P A GmbH, B, vorgelegt, wonach die Straßenfahrzeugwaage Disomat D, Zollstelle Suben, zuletzt vorher am 28. November 2005 geeicht wurde. 

 

Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges ist die E R GesmbH. Seitens des Amtsgerichtes Aalen wurde am 4. April 2006 der Erstinstanz mitge­teilt, es gebe zwei Geschäftsführer, nämlich (den Bw) E R und Volker R. Der Rechtsvertreter legte dazu dar, dass der Bw seit 2003 in Pension und daher für den ggst Transport nicht mehr zuständig gewesen sei. Er legte dazu ein Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 2. Jänner 2003 vor, wonach der Anstellungsvertrag zwischen der E R Spedition GmbH und dem Bw mit 31.12.2002 beendet worden sei, der Bw aber weiterhin als "Gesellschafter und unentgeltlicher Geschäftsführer auf Basis von 325 Euro" zur Verfügung stehe. Seit 2003 sei zweiter Geschäftsführer V R, aber für den Fuhrpark sei nach dem Organisationsplan und der Organisationsmatrix – beides wurde vorge­legt – ein Herr J. H verant­wortlich. Eine schriftliche Übereinkunft über genau abgegrenzte Verantwortlich­keitsbereiche wurde nicht vorgelegt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder einge­tragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Abs.2 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verant­wortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Gemäß Abs.4 kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungs­befugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Ver­trags­staaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staats­verträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftrag­ten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

 

Der Bw ist laut Mitteilung des AG Aalen "Geschäftsführer" der als Zulassungs­besitzerin des genannten Sattelkraftfahrzeuges angeführten GmbH. Weder aus dieser Mitteilung noch aus dem Spruch des Straferkenntnisses geht hervor, ob der offensichtlich nicht als einziger Geschäftsführer fungierende Bw handelsrecht­licher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer ist/war. Der Bw ist 1939 geboren, dh die 2003 getroffene Regelung laut vorgelegtem Protokoll der Gesellschafter­versammlung ist glaubhaft. Demnach war der Bw zwar zum Vorfallszeitpunkt im Jahr 2006 zwar noch als Geschäftsführer der GmbH eingetragen, jedoch wurde eine Regelung im Hinblick auf die Vertretung des Geschäftsführers V R getroffen, die den Bw letztlich als strafrechtlich Verantwortlichen im ggst Fall glaub­haft ausschließt. Ob nun V R als alleiniger (handelsrechtlicher) Geschäfts­führer nach außen vertretungsbefugt und damit für die ggst Über­ladung strafrechtlich verantwortliches Organ der GmbH im Sinne des § 9 Abs.1 VStG ist oder im Sinne des § 9 Abs.2 VStG für einen sachlich abgegrenzten Unternehmensbereich J. H nachweislich mit seiner Zustimmung zum  verant­wortlichen Beauftragten bestellt wurde und damit in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungs­strafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen des GmbH tritt, war in diesem Verfahren nicht mehr zu klären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Bw ist als Geschäftsführer der GmbH Vertreter des anderen GF und nicht mehr verantwortlich, weil in Pension -> Einstellung

 

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