Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162708/11/Fra/Bb/Ba VwSen-521780//13/Fra/Bb/Ba

Linz, 20.02.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn Mag. H B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H N, G, S, gegen

 

1. Faktum 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wels vom 24.10.2007, Zl. Abt. III S-12211/07 (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5  Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sowie

 

2. den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 24.10.2007,
Zl. 2-FE-511/07, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und Anordnung weiterer Maßnahmen,

 

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.1.2008, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 24.10.2007, Zl. Abt. III S-12211/07, wird insofern stattgegeben, als betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 (Faktum 3) die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt wird.

 

Betreffend Fakutm 2 wird festgestellt, dass die verletzte Rechtsvorschrift  § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zu lauten hat.

    

Hinsichtlich des Schuldspruches wird die Berufung betreffend Faktum 2 und 3 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich betreffend Faktum 3 auf sieben Euro (= 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat er einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe zu Faktum 2) zu leisten.

 

  1. Die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 24.10.2007, Zl. 2-FE-511/07 wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

zu III.: §§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1, 67d AVG iVm § 7 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I., II. und III.:

 

1. Mit Straferkenntnis vom 24.10.2007, Zl. Abt. III S-12211/07, der Bundespolizeidirektion Wels wird dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, am 17.7.2007 um ca. 19.40 Uhr in W, E, den Pkw,      1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,26 Promille) gelenkt,      2. nach Verursachen eines Verkehrsunfalles nicht angehalten und 3. diesen nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Sicherheitsdienststelle gemeldet zu haben.

 

Der Bw habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1. § 5 Abs.1 StVO,
2. § 4 Abs.1 StVO und 3. § 4 Abs.5 StVO begangen, weshalb gegenüber ihn zu   Faktum 1 gemäß § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe von 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) und zu Faktum 2 und 3 eine Geldstrafe von je   100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 2 Tage) verhängt wurde.

Überdies wurde er gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages I. Instanz von insgesamt 130 Euro und gemäß § 64 Abs.3 VStG zum Ersatz von Barauslagen für eine Blutanalyse in Höhe von 163,44 Euro verpflichtet.

 

Mit Bescheid vom 24.10.2007, Zl. 2-FE-511/07, wurde dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 17.7.2007 bis einschließlich 17.1.2008 entzogen. Gleichzeitig wurde ihm, gerechnet ab 24.10.2007 bis einschließlich 17.1.2008 das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraft­fahrzeugen verboten und es wurde ihm im Falle des Besitzes einer ausländischen Lenkberechtigung diese aberkannt und das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet Österreich für den gleichen Zeitraum untersagt bzw. davon Gebrauch zu machen. Der Bw wurde zusätzlich verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, wobei die Entziehungszeit nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Der Bw hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen beide Bescheide rechtzeitig Berufung erhoben und diese im Wesentlichen inhaltsgleich begründet.

 

Eingangs stellt er weder das ihm vorgeworfene Ausmaß noch das Vorliegen der relevanten Alkoholisierung in Abrede. Der Bw hat anlässlich einer Rücksprache ausdrücklich erklärt, dass die Berufung sich nicht gegen diesen Punkt (Faktum 1 des Straferkenntnisses) richtet und die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO unangefochten bleibt.

 

Vehement tritt er jedoch dem Vorwurf der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden sowie der Begehung einer Fahrerflucht entgegen. Er führt diesbezüglich zusammengefasst ua. aus, dass bei Betrachtung des Schadensbildes offenkundig werde, dass die Kollision wohl nicht von ihm verursacht worden sein konnte. Die Schadensbilder würden in keiner Weise korrespondieren.

 

Völlig verfehlt sei außerdem, selbst wenn von einer von ihm verschuldeten Kollision ausgegangen werden sollte, der Vorwurf der Fahrerflucht. Die – weiterhin bestrittene – Kollision sei für ihn nicht wahrnehmbar gewesen. Er rügt in diesem Zusammenhang das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Amtssachverständigengutachten. Dieses Gutachten sei als unbestimmt und unschlüssig zu bezeichnen. Es würde darin nur lapidar davon gesprochen werden, dass "grundsätzlich davon ausgegangen werde", der Unfall sei von ihm verursacht worden und die beschriebenen Fahrzeuge wären beteiligt gewesen. Eine Stellprobe sei nicht durchgeführt worden. Die Ausführungen zur akustischen Wahrnehmungsmöglichkeit seien unbestimmt und viel zu pauschal. Es sei völlig unterlassen worden, darzustellen, von welchen Frequenzbereichen die Rede sei und auch die Argumentation, die Karosserie wirke als "Resonanzkasten" verfange nicht. Gerade sein Fahrzeug verfüge über extrem geräuschdämmende Eigenschaften, sodass im Innenraum Außengeräusche soweit abgedämpft würden, dass sie beinahe nicht wahrnehmbar wären. Auch zur Wahrnehmung in Form einer Stossreaktion seien nur Pauschalbehauptungen geäußert worden. Zu berücksichtigen sei weiters, dass insbesondere durch sein – mit einiger Lautstärke - aufgedrehtes Radio ein allfälliges Kollisionsgeräusch deutlich überdeckt habe. Ferner sei sein Fahrzeug mit Automatikgetriebe ausgestattet. Um in die Losfahrposition zu geraten, habe er seinen Pkw zunächst einige Meter mit Seitwärtsversatz zurücksetzen müssen. Zu diesem Zweck habe er zuerst die Stellung "R" (Rückwärtsgang) eingelegt und noch während des Zurückrollvorganges in die Position "D" (Vorwärtsfahrt) gewechselt. Bei Fahrzeugen seiner Type entstehe in derartigen Fällen ein deutliches "Rucken", dies habe er auch verspürt und dieses auf den Schaltvorgang bezogen. Sollte – wovon er nicht ausgehe - der Schaden am gegnerischen Fahrzeug tatsächlich auf ein Zurücksetzen mit seinem Pkw zurückzuführen sein, so könne es durchaus sein, dass er den Anstoß als "Rucken" im Sinne der soeben geschilderten Darstellung interpretiert habe, wobei die konkrete Anstoßgeschwindigkeit im Bereich von 1 bis 2 km gelegen sein könnte und auch eine derartige von größerem Ausmaß von ihm nicht wahrgenommen hätte werden können.

Für die Frage der Beurteilung der visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit sei konkret zu hinterfragen, ob der Anstoß auch tatsächlich wahrgenommen wurde. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sich an seinem Fahrzeug Abstandswarner befänden, die durch die Auswahl der Position "D" des Automatikgetriebes nicht mehr ansprechen hätten können. Insgesamt sei das vorliegende Gutachten in keiner Weise geeignet, den Schluss herzustellen, die Kollision wäre für ihn wahrzunehmen gewesen.

 

Der Bw bemängelt in seinen Berufungen auch die Aussagen der Zeugin B J. Fraglich sei hier insbesondere, wie es sein könne, dass sie behaupte, ihm nachgerufen bzw. sogar nachgelaufen zu sein, obwohl dies von den ortsanwesenden und das Geschehen beobachtenden Beamten nicht bestätigt werden habe können. Außerdem schildere die Zeugin, dass sie den Stoß zwar als solchen (Impuls) wahrgenommen habe, von einer auch akustischen Wahrnehmung spreche sie jedoch mit keinem Wort.

 

Zu hinterfragen sei außerdem, von wem die Anzeige in der PI Innere Stadt erfolgt sei. Die Person des Anzeigers sei ihm von der Erstbehörde nicht bekanntgegeben worden.

Der Bw vertritt die Ansicht, dass es keinerlei objektive Beweisergebnisse dafür gäbe, dass, selbst wenn der Schaden am gegnerischen Fahrzeug mit seinem korrespondieren sollte, tatsächlich von ihm im Zuge einer Rückwärtsfahrt verursacht worden sei. Genauso möglich sei es, dass der Schaden durch Zurücksetzen des zweitbeteiligten Fahrzeuges durch die Zeugin J bzw. durch wenn auch immer verursacht wurde und diese versucht habe, die Angelegenheit als für ihren Standpunkt günstiger darzustellen.

 

Er vermeint auch, dass sowohl die verhängten Geldstrafen als auch die Entziehungsdauer von sechs Monaten als zu hoch bemessen seien. Angesichts seiner Einkommens-, Vermögensverhältnisse und Vielzahl von Sorgepflichten hätte eine wesentlich geringere Strafe festgesetzt werden müssen. Außerdem sei der verkehrsstrafrechtlich völlig unbescholten und habe sich betreffend die Alkoholisierung einsichtig gezeigt. Geldstrafen im Bereich der jeweiligen Mindesthöhe bzw. auch ein Vorgehen durch Ermahnung und eine Entziehungsdauer von vier Monaten hätten ausgereicht, um den Straf- und Präventivzwecken Genüge zu tun.

 

Zum Beweis seiner Verantwortung beantragte er im Wesentlichen die Ladung und Einvernahme der Zeugin B J, der Polizeibeamten RI T und Insp. D des Stadtpolizeikommandos Wels, die Abhaltung eines Ortsaugenscheines, die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Kfz-Sachverständigen, die Durchführung einer Stellprobe sowie seine persönliche Einvernahme und stellte überdies den Antrag die beiden angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. seiner Berufung gegen den Entziehungsbescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und schuld- und tatangemessene Strafen festzusetzen.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufungen samt beiden Verwaltungsakten dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht  erlassen. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG sowie § 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis   erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.1.2008, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Bundespolizeidirektion Wels teilgenommen haben und gehört wurden. Frau B J wurde unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeugin zum Sachverhalt befragt. Der Sachverständige für Verkehrstechnik, Herr Ing. R H der Direktion Straßenbau und Verkehr des Landes Oberösterreich, Abteilung Verkehr, erstattete ein Gutachten darüber, ob die Anstoßstellen miteinander korrespondieren und ob dem Bw objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

 

5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

5.1. Der Bw lenkte am 17.7.2007 um ca. 19.40 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen  in W, E, öffentlicher Parkplatz der Firma MD. Beim Rückwärtsausparken verursachte er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er mit der rechten hinteren Fahrzeugseite gegen den geparkten Lkw, Mercedes Vito, Kennzeichen  stieß. Dadurch wurde das zweibeteiligte Kfz an der linken hinteren Fahrzeugseite beschädigt, am Fahrzeug des Bw entstanden ebenfalls – wenn auch geringer – Sachschaden. Der Bw hielt sein Fahrzeug nicht an, sondern setzte seine Fahrt fort. Er unterließ auch die Durchführung eines Identitätsnachweis mit der geschädigten Lenkerin des Mercedes Vito bzw. die Erstattung einer Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle. Ein beim Bw um 20.17 Uhr durchgeführter Alkotest ergab einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,63 mg/l.

 

5.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten, der zeugenschaftlichen Vernehmung von Frau B J sowie dem erstatten technischen Amtssachverständigengutachten anlässlich der Berufungsverhandlung.

 

Das Lenken des Pkws in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,63 mg/l) ließ der Bw in seiner Berufung unangefochten. Diese Verwaltungsübertretung (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO) ist damit – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen und ist als erwiesen anzusehen. Es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat demnach verwehrt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung zu treffen.

 

5.3. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gestand der Bw bei seiner Vernehmung ein, den BMW, Kennzeichen  zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben, er habe aber keinen Verkehrsunfall und keine Beschädigung verursacht bzw. einen solchen nicht wahrgenommen. Er hat dazu im Wesentlichen ausgesagt, er könne sich die Beschädigung am gegnerischen Fahrzeug nicht vorstellen, zumal das Ausmaß der Beschädigung, diese Delle am gegnerischen Fahrzeug, mit seinem Heck, seiner Stoßstange nicht korrespondiere. An seinem Pkw sei keine Beschädigung sichtbar bzw. kaum eine solche sichtbar, weder eine Verformung noch ein Sprung oder ein Lackfehler.

Zum fraglichen Zeitpunkt sei er mit seinem Fahrzeug vis à vis dem gegnerischen Fahrzeug gestanden. Sein Fahrzeug sei mit einem Automatikgetriebe ausgestattet. Mit der Position "R" sei er rückwärts aus der Parklücke gefahren. Auf seiner Stoßstange sei ein weißer Abdruck sichtbar, er sei aber auf ein grünes Auto zugefahren. Auch der eingebaute Abstandswarner piepse; wenn er sich langsam an einen Gegenstand nähere, dann werde es zu einem Dauerton. In dem Moment, als er von der "R"-Stellung auf "D" runtergezogen habe und vorwärts rausgefahren sei, habe der Warner aber nicht angeschlagen.

Er habe auch nicht gesehen, dass aus dem hinter ihm schräg versetzten Fahrzeug eine Person ausgestiegen wäre. Zumal er über eine Freischadensversicherung verfüge und nicht in den Malus gekommen wäre, habe er keine Veranlassung gehabt wegzufahren. Außerdem sei die Polizei auf dem Parkplatz anwesend gewesen und auch von ihm wahrgenommen worden.

Zu seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen befragt, gab der Bw an, dass er derzeit ca. 2.800 Euro verdiene, für seine Ehegattin und drei Kinder sorgepflichtig sei und ein Haus, welches jedoch belastet sei, besitze. Verwaltungsstrafrechtlich sei er völlig unbescholten. 

 

Die Zeugin Frau B J hat den Verkehrsunfall betreffend ausgesagt und den Unfallhergang so geschildert, dass sie vom MD herausgekommen und in ihr Fahrzeug gestiegen sei. Das Fahrzeug sei so abgestellt gewesen, wie auf der Lichtbildbeilage im Akt ersichtlich. Sie habe den Autoschlüssel in die Hand genommen, währenddessen habe es einen "Tuscher" gemacht. Der Motor ihres Fahrzeuges sei noch nicht in Betrieb gewesen. Den Anstoß habe sie als Ruck verspürt, auch habe sie einen "Tuscher" gehört. Ob sie in dem Moment in den Rückspiegel geschaut habe, konnte die Zeugin nicht mehr mit letzter Sicherheit angeben, jedoch sei sie sofort ausgestiegen und habe gesehen, dass ein grüner BMW vom Parkplatz Richtung E wegfahren sei. Das Fahrzeug sei nach links hinaus, eher schnell weggefahren und sie habe sich das Kennzeichen gemerkt. Auch sei sie dem Fahrzeug nachgelaufen und habe etwa auf Höhe der zweiten Parkreihe auf das hintere linke Seitenfenster geklopft. An ihrem Fahrzeug sei beim Anstoß der Schaden wie auf den beiliegenden Bildern 2, 3 und 4 ersichtlich ist, entstanden. Dieser Schaden sei durch den Pkw, Kennzeichen  verursacht worden, zumal dies das einzige Fahrzeug gewesen sei, welches weggefahren sei. Sie habe dann per Handy die Polizei verständigt. Im Bereich des Parkplatzes habe sie kein Polizeifahrzeug gesehen. Am Abend sei sie von der Polizei angerufen und über den Lenker verständigt worden. Der Bw habe sie am nächsten Tag angerufen und sich wegen der Schadensregulierung in Verbindung gesetzt. Der Schaden sei in der Folge abgewickelt worden, wobei sie glaube dass der Schaden von der gegnerischen Versicherung erstattet worden sei.

Zu dem vom Vertreter des Bw vorgelegten Gutachten des Sachverständigen M betreffend das Fahrzeug der Zeugin, worin auf Seite 2 unter Schadensbeschreibung "Stoßstange wird auf Grund von Vorschäden auslackiert" festgehalten ist, hat die Zeugin dargetan, dass es sich bei dem erwähnten Vorschaden laut Gutachten nur um Steinschläge handle. Auf der Stoßstange würden sich immer Kratzer, Gebrauchsspuren, Lackspuren befinden.

 

Der Amtssachverständige Ing. R H erstattete im Anschluss nachstehendes Gutachten zu der Frage, ob die Anstoßstellen der beiden Fahrzeuge miteinander korrespondieren und, bejahendenfalls ob dem Bw objektive Umstände (Anstoßgeräusch, ruckartiger Anstoß, Erschütterung etc.) zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte:

 

"Zum gegenständlichen Unfall ist aus technischer Sicht Folgendes zu sagen: Eine maßstäbliche Zusammenstellung der beiden gegenständlichen Fahrzeuge zeigt, dass die Beschädigungen beim Vito mit dem Stoßstangeneck des gegenständlichen BMW verursacht werden konnten. Die Stoßstange korrespondiert mit den Schäden am Vito, das ist auf Grund einer Zeichendarstellung maßstäblich sowie auf Grund einer Überblicksdarstellung auf Grund eines vorliegenden Fotos im Akt eindeutig nachweisbar. Auf Grund des Schadensbildes am Vito ergibt sich für den BMW eine Kollisionsstellung, die in etwa einem stumpfen Winkel entspricht. Das heißt, der Winkel zwischen dem parkenden Vito und dem vielleicht reversierenden BMW beträgt in der Größenordnung so zwischen 30 und 45 Grad. Das gegenständliche Auto hat einen Rückfahrwarner und wie von BMW Austria die Information eingehoben werden konnte, lässt sich dieser Rückfahrwarner nicht ausschalten und er gibt ab einer Distanz von ca. 35 bis 40 cm einen Dauerton. Der Rückfahrwarner hat keine Wirkung, wenn die Sensoren sehr stark verschmutzt sind.

Auf Grund der Schadenskorrespondenz, die eindeutig nachweisbar war, und auf Grund der Örtlichkeit kann der BMW zum gegenständlichen Vito einen stumpfen Winkel im Zuge des Reversierens eingenommen haben. Dies ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen nachweisbar.

Zu der Frage der Wahrnehmbarkeit ist Folgendes festzustellen: Wenn man den Rückfahrwarner außer acht lässt, der, wenn er funktioniert hat, auf jeden Fall einen Dauerton von sich gegeben hat, da ja sich der BMW auf ungefähr unter 40 cm dem Fahrzeug genähert hat, ist unabhängig davon auf Grund der Deformation der Heckklappe festzustellen, dass der entstandene Anfahrruck über der Wahrnehmbarkeitsgrenze liegt, der bei einer konzentrierten Fahrweise unterstellt werden kann. Der Lenker des BMW hätte aus technischer Sicht gesehen, auf Grund des Anstoßes den Anfahrruck erkennen müssen.

Auf Grund der Winkelstellung der beiden Fahrzeuge, wie bereits angegeben erfolgte der ungefähr unter 30 bis 45 Grad, besteht auch die Möglichkeit über den rechten Außenspiegel den Kollisionsort einzusehen. Auf Grund der Fahrzeugform ist eine direkte Einsicht auf die Anstoßstelle allerdings nicht möglich, es ist aber optisch ein ungewöhnlich geringer Abstand zwischen den Fahrzeugen über den rechten Außenspiegel wahrnehmbar, sodass auf Grund eines ungewöhnlich knappen Abstandes in Verbindung mit einem möglicherweise vorhandenen Dauerton der Rückfahrwarneinrichtung die Möglichkeit einer Berührung unabhängig von der taktil vestibulären Wahrnehmung nicht ohne weiters ausgeschlossen hätte werden können.

Beim gegenständlichen Parkplatz handelt es sich um eine asphaltierte ebene Fläche, Randsteine, Kanaldeckel, Schotter etc. wurde nicht behauptet und ist auch auf Grund der vorliegenden Überblicksfotos der Polizei nicht zu erkennen. Aus diesem Grunde ist eine Gegenüberstellung der beiden Fahrzeuge nicht aufschlussreicher, als eine Nachstellung durch eine Simulation, da Unwägbarkeiten, wie Beladung oder Profiltiefe nicht dargestellt werden können. Aber berücksichtigt man auch noch etwaige geringere Höhenunterschiede im Millimeterbereich, die sich durch abgefahrene Reifen ergeben können, so ist zu sagen, auf Grund der Schadensausprägung beim Vito, dass auch hier eine Korrespondenz des Schadens mit dem Anstoßpunkt im Bereich der Stoßstangenecke des BMW gegeben ist.

Zu der Frage, ob auf Grund der räumlichen Gegebenheiten des BMW zum Vito eine Position im Zuge des Ausparkens einnehmen kann, die der angegebenen Kollisionsstellung unter stumpfen Winkel entspricht, ist festzustellen, dass auf Grund der vorgelegten Skizze des Berufungswerbers mit einem Abstand zwischen den Parkflächen von 5,60 m und unter Berücksichtigung der Länge des BMWs mit etwa 4,90 m diese Winkelstellung durch Einschlagen der Räder des BMW erreichbar ist. Zu der Frage, auf was der weiße Abrieb im eingedellten Bereich des Vito zurückzuführen ist, ist festzustellen, dass es sich bei dieser Abriebspur möglicherweise um die Grundierung des Fahrzeuges handeln kann, nachdem der Decklack abgerieben ist, dass sich diese Abriebspur abzeichnet. An Hand des Schadensfotos können über die Materialbeschaffenheit der sichtlichen Optik oder Abriebspur keine weiteren Angaben gemacht werden.

Zu der Frage der Rechtsvertretung, ob der Schaden, der am Polizeifoto Nr. 7 rechts unten zu erkennen ist, dem gegenständlichen Unfall zuzuordnen ist, ist festzustellen, dass diese Streifspuren nicht vom gegenständlichen Unfall stammen können, da sie von der Höhe nicht mit dem Schaden am Vito korrespondieren und außerdem auf Grund der Ausprägung der Stoßstange dieser Schadenspunkt hinter dem erstmöglichen Anstoßpunkt liegt und daher eine Berührung auf Grund von einer Computersimulation als sehr, sehr unwahrscheinlich anzusehen ist.

Zu der weiteren Frage der Rechtsvertretung, ob das Schadensbild, das auf den Polizeifotos erkennbar ist, in Bezug auf den BMW mit dem Schadensbild beim Vito, ob das zusammenstimmt bzw. ob eine Gleitkomponente vorhanden gewesen ist, so ist zu sagen, auf Grund der Abriebspur beim Beschädigungsbild vom Vito davon auszugehen ist, dass eine kurze Gleitphase vorhanden gewesen ist, da in etwa parallel zur Fahrbahn verlaufende Kratzspuren vorhanden sind, die sich nicht durch ein reines Abdrücken erklären lassen.

Zu der Frage, wodurch sich die Gleitkomponente erklären kann, nachdem der BMW sozusagen eher einen stempelhaften Abdruck hat, ist zu sagen, dass diese Gleitkomponente auch durch die Anstoßbewegung des Vito verursacht werden kann, der eine leichte Wankbewegung durch das Anstoßen gehabt haben kann. Zu der Frage, ob die Gleitkomponente auch am Schadensbild des BMW abgebildet sein muss, ist zu sagen, dass das nicht der Fall sein muss, da die vorhandenen Materialfestigkeiten und Oberflächenhärten, die hier gegeneinander treffen, nicht gleich sind. Zu der Frage, ob, wenn beim Vito es sich um den augenscheinlich erkennbaren Abriebschaden um einen Schaden handelt, der darauf zurückzuführen ist, dass der Abrieb des Fahrzeuglackes beim Vito bis auf die Grundierung erfolgt, so ist davon auszugehen, dass Lackantragsspuren am BMW erkennbar gewesen sind, zu bejahen. Augenscheinlich sind auf dem BMW auf Grund der vorliegenden Fotos keine Lackantragsspuren erkennbar, es ist aber auch noch anzumerken, dass auf Grund der vorhandenen dunklen Wagenfarbe sich eventuell vor Ort erkennbare Abriebsspuren am Foto nicht darstellen.

Zu der Frage, wie sich ein möglicher Lackantrag beim BMW darstellt, ist zu sagen, dass sich das mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine augenscheinlich erkennbare Farbspur, wenn sie auch im geringen Maße nur erkennbar ist, dargestellt wird.

Zu der Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Lackabriebspur augenscheinlich erkennbar gewesen sein muss, ist zu sagen, dass das nicht sicher festgestellt werden kann, dass augenscheinlich die Lackantragsspuren am BMW so groß gewesen sein müssen, dass auf Grund einer augenscheinlichen Betrachtung und auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Oberflächenhärten der beiden Materialien sowie auf Grund der Wagenfarbe das nicht und im Hinblick auch auf mögliche Verschmutzung des Fahrzeuges Lackantriebsspuren, die nicht grell herausleuchten, müssen nicht unbedingt erkennbar gewesen sein.

Zu der Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass am BMW vorhandene Lackabriebspuren durch Wegpolieren beseitigt werden können, ist festzustellen, dass diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, wenn es sich um einen oberflächlichen Lackantrag handelt, der keine tiefer gehenden Kratzspuren im Lack hinterlässt, ist das Wegpolieren eine Möglichkeit, um die Lackspuren zu beseitigen. Das Entfernen der Lackspuren ist mit einem sauberen Tuch grundsätzlich möglich, wenn der Lackantrag sehr oberflächlich ist. Es ist auch möglich, das kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen, dass das auch mit einem Taschentuch zum Beispiel machbar ist.

Zur Frage, ob der durch z.B. ein Taschentuch beseitigte Lackabrieb am Taschentuch erkennbar ist, ist zu sagen, dass das ohne mikroskopische Auswertung augenscheinlich nicht machbar ist, denn es handelt sich um sogenannte Mikrospuren, die hier ohne Mikroskop nicht ausgewertet werden können. Und zu der Frage, ob auf Grund der am Vito vorhandenen Anhängevorrichtung die Zugkugelkopfanhängevorrichtung mittig am Fahrzeug montiert ist, im gegenständlichen Fall auf Grund der Kollisionsstellung des BMW ein Abdruck entstanden sein muss, ist festzustellen, dass dieser Abdruck der Kugelkopfvorrichtung am BMW nicht entstanden sein muss, da das Fahrzeug eine Schrägstellung aufgewiesen hat und die Kontaktierung mit dem rechten hinteren Stoßstangeneck erfolgt ist und es nicht zwangsweise zu einer Berührung mit dem Kugelkopf gekommen sein muss.

Zu der Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass der Bügel, das Flacheisen, an dem die Haltevorrichtung und die Anhängersteckdose montiert ist, am anstoßenden BMW eine Abdruckspur hinterlässt, ist zu sagen, auf Grund der vorhandenen maßstäblichen Fotomontage festzustellen ist, dass dieser möglicherweise leicht vorstehende Teil sich unterhalb der unteren Stoßstangenkante befindet und wenn man diese mögliche Schadenshöhe korrespondierend mit dem BMW vergleicht, so müsste das eine Eindrückspur beim BMW hinterlassen, die in Bezug auf die Stoßkante, das ist der herausragende Teil der BMW-Stoßstange, hinter diesem Teil liegt und daher diese Möglichkeit nicht nachvollzogen werden kann, da diese Schäden möglicherweise höhenmäßig miteinander korrespondieren, aber es auf Grund der geometrischen Bedingungen der Heckstoßstange des BMW hier zu einem Abdruck gekommen ist.

Zu der Frage, ob man anhand der vorhandenen bildlichen Darstellung über die Deformationstiefe beim Vito eine Aussage machen kann, ist zu sagen, dass darüber auf Grund des vorliegenden Fotomaterials keine Aussage möglich ist. Es könnte nur eine grobe Schätzung darüber abgegeben werden und diese grobe Schätzung würde eine Einstufung von vielleicht etwa 30, 35 mm ergeben, aber eine Einstufung mit der erforderlichen Genauigkeit ist auf Grund eines Frontalbildes aus technischer Sicht nicht machbar.

Zu den gegenständlichen Fragen des Rechtsanwaltes ist aus technischer Sicht festzustellen, dass eine reine statische Betrachtung der Schäden insofern nicht zielführend ist, da zum einen der BMW sich in einer leichten Rückwärtsbewegung befunden hat und zum anderen eine Wankbewegung des Mercedes Vito eingesetzt haben kann durch den Anstoß und sich daraus Abweichungen in der statischen Korrespondenz der Schadensbilder ergeben können zum einen, und zum zweiten durch die Wankbewegung Streifspuren entstehen können, die auf Grund einer rein statischen Betrachtung nicht nachvollzogen werden können.

Zu der Frage, "mit welchem Punkt" der BMW die Kontaktierung beim Vito gemacht hat, ist festzustellen, dass es sich dabei um das linke hintere und im Bereich des linken hinteren Stoßstangeneckes handeln muss, und zwar um den Bereich, in dem der Rückfahrwarner dargestellt ist.

Zu der Frage, ob auf Grund der zugrunde gelegten Anstoßkollision im unteren Teil des Stoßstangenbereiches des Vito ein Schaden entstanden sein muss, ist aus technischer Sicht festzustellen, dass dieser Schaden nicht zwangsläufig entstanden sein muss, zum einen ergibt sich auf Grund der Bauform der Stoßstange eine Abdruckform, die darauf abzielt, dass das Stoßstangeneck als hervorragender Teil diese Kollision verursacht, und zum anderen besteht die Möglichkeit, dass die Elastizität der Heckklappe des Vito nur eine elastische Verformung aufgewiesen hat, die sich dann nach Abfall der Druckbelastung wieder rückgebildet hat. Augenscheinlich sind auf den vorhandenen Schadensfotos bei der Stoßstange des Vito im von der Rechtsvertretung angegebenen Bereich keine Eindruckspuren erkennbar.

Zu der Frage, ob, wenn man das vorstehende Szenario nachvollzieht, sich dann zwangsweise beim BMW Abdrückspuren ergeben müssen, dazu ist zu sagen, dass ein zwangsweise vorhandener Lackantrag oder Abriebspuren nicht vorhanden sein müssen, das ist auf die unterschiedliche Härte der stoßenden Teile zurückzuführen. Die unterstellte Gleitkomponente wirkt auf beide Fahrzeuge, nur ob diese Gleitkomponente bei beiden Fahrzeugen die gleiche Abriebspur hinterlässt, kann nicht gesagt werden, denn es kommt wie bereits mehrfach angeführt, auf die Oberflächenhärte der stoßenden Teile an, und wenn ein Material relativ weich ist, dann kann es dort zu einer Antragsspur oder zu einer Kratzspur führen, während beim anderen Fahrzeugteil augenscheinlich überhaupt keine Spuren erkennbar sind.

Zu der Frage, ob, wenn – was aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar ist – die beiden Stoßstangen miteinander in Berührung gekommen sind, ob da an beiden Fahrzeugen Abriebspuren zu erwarten sind, ist festzustellen, dass das nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, da die Härte der Oberflächenlackierungen der Fahrzeuge unterschiedlich sein können und es da ein unterschiedliches Erscheinungsbild gibt. Es kann aber auf der anderen Seite auch dezidiert nicht ausgeschlossen werden, dass, wenn es zu einer derartigen Kontaktierung kommt, die aber technisch auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar ist, dass am BMW auch eine Antragspur vorhanden gewesen ist.

Zu der Frage, ob im unteren Stoßstangenbereich, der sich unmittelbar unter der Position des Rückfahrwarners befindet, ob dieser Stoßstangenbereich durch die Kontaktierung mit dem Vito in Kontakt gekommen ist, ist festzustellen, dass auf Grund der vorhandenen Unterlagen eine derartige Kontaktmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist aber auf Grund der Stoßmechanik so, dass der Hauptanstoßpunkt im Bereich erfolgt, wo sich der Rückfahrwarner befindet und auf Grund der konstruktiven Ausführung dann davon ausgegangen werden muss, dass die Stoßstange des BMW entgegen der Fahrtrichtung zurückgedrückt wird und dadurch der untere Teil, der sich unter dem Rückfahrwarner befindet, mit dem Vito in Berührung gekommen sein kann, aber es dann nicht zu einem großen Kräfteaustausch gekommen sein muss, der zwangsläufig auf Abriebspuren, Deformationen etc. hindeutet.

Zu der Frage, ob die Kollisionsgeschwindigkeit eingegrenzt werden kann: Auf Grund des Schadensbildes ist festzustellen, dass es nicht festgestellt werden kann. Im Rahmen von einer Kleinkollision ist eine Rückrechnung einer Anstoßkollisionsgeschwindigkeit nicht möglich. Auf Grund von Versuchen ist aber festzustellen, dass die Kollisionsgeschwindigkeiten im Bereich von 1-3 km/h liegen, aber im konkreten Fall auf Grund des vorhandenen Schadensbildes auf die Rückfahrgeschwindigkeit des BMWs zu schließen, ist technisch nicht möglich.

Zu der Frage, ob Kollisionen, Kleinkollisionen im Geschwindigkeitsbereich von 1-3 km/h im gegenständlichen Fall zu bemerken sind, ist festzustellen, dass über 2.000 Kleinkollisionsversuche dem Sachverständigen vorliegen, auf Grund deren er Vergleichversuche heranziehen kann und es kann festgestellt werden, dass die Wahrnehmbarkeitsschwelle, die der Fahrer als Ruck wahrnehmen muss, hier eindeutig überschritten ist. Selbst unter Berücksichtigung eines Anstoßwinkels von   45 Grad.

Zu der Frage, nachdem es sich beim gegenständlichen BMW um ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe handelt, ob es möglich ist, dass zum Zeitpunkt des Auftretens des Anstoßruckes dieser Anstoßruck dadurch überlagert wurde, da vom Berufungswerber gerade in diesem Moment der Vorwärtsgang eingelegt wurde und sich durch das Wechseln vom Retourgang auf den Vorwärtsgang durch den Wandler ebenfalls ein leichter Ruck darstellt. Zu der Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass der Zeitpunkt des Anfahrruckes mit dem Umschalten des Wandlergetriebes von Retour- auf Vorwärtsfahrt zusammenfällt und der sich daraus ergebene "Anfahrruck" durch das Wandlergetriebe die Anstoßsituation für den Berufungswerber überlagert, dazu ist festzustellen, dass der Ruck, der bei der Anfahrkollision entsteht, sich im hundertstel Sekundenbereich einstellt und es sehr, sehr zufällig sein müsste, wenn dieses Zeitfenster, das nur einige hundertstel Sekunden breit ist, exakt mit dem Zeitfenster zusammenfällt, indem das Umschalten vom Retourgang auf den Vorwärtsgang zusammenfällt, das ist aus technischer Sicht auf Grund der geringfügigen Zeitspanne sehr unwahrscheinlich. Wenn man aber das unterstellt, dass diese Möglichkeit in diesem Fall bestanden hat, so ist zu sagen, dass über das Anfahrmoment des BMW keine Aussage getroffen worden kann und daher die mögliche Überdeckung, die, wenn das wirklich zeitgleich passiert, nicht mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Anzumerken ist aber, dass Vergleichskollisionen ergeben haben, dass es primär neben der Größe des Anfahrrucks auch auf den zeitlichen Verlauf des Anfahrrucks ankommt und die Wahrscheinlichkeit, dass der zeitliche Verlauf, d.h. der Anstieg der Fahrzeugverzögerung durch den Ruck und der Anstieg der Fahrzeugbeschleunigung durch den Wandler praktisch parallel verlaufen in einem Beschleunigungszeitdiagramm ist aus technischer Sicher sehr unwahrscheinlich.

Zu der Frage, ob der Berufungswerber den gegenständlichen Anstoß akustisch wahrnehmen hätte können, ist zu sagen, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein sehr gut schallgedämmtes Fahrzeug handelt und eine Schalldruckpegelüberhöhung von zumindest 2 dBA nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden kann. Das heißt, im Hinblick auf eine akustische Wahrnehmung besteht die Möglichkeit, dass das Anstoßgeräusch für den Berufungswerber im Umgebungsgeräusch untergegangen sein kann.

Zu der Frage, ob der Dauerton des Sensors das Anstoßgeräusch überlagert haben kann, ist festzustellen, dass das sehr unwahrscheinlich ist, da der Frequenzbereich des Dauertons relativ hoch ist und der Frequenzbereich des Anstoßgeräusches darunter anzusiedeln ist und dass daher auf Grund unterschiedlicher Frequenzbereiche selbst bei gleicher Lautstärke eine Differenzierung der Töne möglich ist."

 

Die Vertreterin der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Berufung, wobei sie sich auf das bei der Berufungsverhandlung vom Sachverständigen erstattete Gutachten stützte.

 

Der Bw hielt in seiner Abschlussäußerung die Beweisanträge auf Ladung und Einvernahme der beiden einschreitenden Polizeibeamten aufrecht, und zwar ausdrücklich zusätzlich zum Beweis dafür, dass an seinem Fahrzeug unmittelbar nach der Kollision keinerlei Lackabriebspuren von korrespondieren Schäden am LKW Vito festgestellt werden hätten können. Von den beiden geschulten Beamten sei zu erwarten gewesen, und insbesondere auch deswegen, da das Beschuldigtenfahrzeug von diesen im Bereich der Anstoßstelle einer eingehenden Untersuchung unterzogen wurde, dass derartige Lackabriebschäden auch festgestellt worden wären.

Im Übrigen legte der Bw einen Auszug aus der Kraftfahrzeugversicherungspolizze vor, aus der hervorgeht, dass ein Freischaden besteht und auch ein ärztliches Gutachten des Klinikums Kreuzschwestern Wels betreffend seine Blutabnahme.

Zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens bezog er insofern Stellung, als er festhielt, er habe die Kollision als solche nicht wahrgenommen. Sofern man unterstellen sollte, dass diese tatsächlich stattgefunden habe, sei der Anstoß und Kollisionsgeräusch für ihn nicht wahrnehmbar gewesen. Er habe keinerlei Interesse an einer Fahrerflucht gehabt. Dies einerseits auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit, die ein hohes Maß an Verantwortung voraussetze, andererseits im Hinblick auf den ohnedies bestehenden Freischaden. Im Übrigen habe er sich im Anschluss bei seiner Haftpflichtversicherung trotz der Meinung, den Unfall nicht verursacht zu haben, unverzüglich dafür eingesetzt, dass der Schaden der Beteiligten rasch reguliert werde. Er ersuche daher, im Zweifel für ihn zu entscheiden und beantrage, der Berufung Folge zu geben wie schriftlich.

 

5.4. In freier Beweiswürdigung hat der Unabhängige Verwaltungssenat darüber folgendes erwogen:

 

Der Bw hat am 17.7.2007 als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen   unbestritten ein sogenanntes "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" (Atemluftalkoholgehalt von 0,63 mg/l) begangen. Er hat in der Berufung ausdrücklich zugestanden, das ihm zur Last gelegte Alkoholdelikt begangen zu haben. Auch durch die – von ihm selbst verlangte - Blutabnahme am 17.7.2007 um 22.35 Uhr hat der Bw nachgewiesen, dass er sich zum Zeitpunkt des Lenkens im Sinne des § 5 Abs.1 StVO einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (1,26 %o Blutalkoholgehalt) befunden hat. Anlässlich einer Rücksprache hat der Rechtsvertreter des Bw ausdrücklich erklärt, dass sich die Berufung nicht gegen diesen Punkt richtet und die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO unangefochten bleibt.

 

Seinen Behauptungen den Verkehrsunfall betreffend – diesen nicht verursacht, einen solchen nicht wahrgenommen zu haben bzw. sei ein solcher für ihn auch nicht wahrnehmbar gewesen - steht unter anderem die Aussage der Zeugin J gegenüber, welche eben im Wesentlichen angegeben hat, dass der grüne BMW mit dem von ihr notierten Kennzeichen gegen das von ihr geparkte Fahrzeug, Mercedes Vito gestoßen sei, wobei sie im Fahrzeug sitzend den Anstoß als Ruck verspürt und auch einen "Tuscher" gehört habe. Nachdem der Fahrzeuglenker nicht stehen geblieben, sondern vom Parkplatz Richtung E gefahren ist, sei sie dem Fahrzeug nachgelaufen und habe auf das hintere linke Seitenfenster geklopft. Dann habe sie per Handy den Sachverhalt bei der Polizei angezeigt.

 

Die Zeugin machte einen glaubwürdigen und sachlichen Eindruck, sie schilderte den Verkehrsunfall lebensnah. Wenngleich sie letztlich nicht mehr mit Sicherheit angeben konnte, ob sie nach dem von ihr verspürten Anstoß in den Rückspiegel geblickt hat oder nicht, tut dies der Glaubwürdigkeit keinen Abbruch; im Gegenteil es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie sich aufgrund der seither verstrichenen Zeit seit dem Vorfallszeitpunkt und angesichts der damaligen besonderen, doch nicht alltäglichen Situation, in welcher wohl ein gewisser Erregungszustand und Hektik durchaus nachvollziehbar erscheinen, nicht mehr an jegliche Details erinnern kann. Sie hat die verfahrensrelevanten Punkte betreffend jedenfalls schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss rechtfertigen würden, die Zeugin habe einen Grund für die wahrheitswidrige Belastung des Bw gehabt oder daraus einen Vorteil erzielen hätte können. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Frau B J, die bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB stand.

 

Auch das Gutachten des Sachverständigen für Verkehrstechnik ist schlüssig und nachvollziehbar. Es kommt zum eindeutigen Ergebnis, dass das Schadensbild bei den beiden Fahrzeugen zusammenpasst und, wie ein maßstäbliche Zusammenstellung der Fahrzeuge ergeben hat, die Beschädigungen beim Mercedes Vito mit dem Stoßstangeneck des BMW verursacht werden konnten, weil die Stoßstange mit den Schäden am Vito nachweislich korrespondiert. Aus technischer Sicht hätte der Bw auf Grund des Anstoßes den Anfahrruck erkennen bzw. als "Ruck" wahrnehmen müssen; wobei er auch optisch einen ungewöhnlich geringen Abstand zwischen den Fahrzeugen über den rechten Außenspiegel hätte wahrnehmen müssen. Die Ausführungen im Gutachten lassen sich schlüssig nachvollziehen und es ist ersichtlich, wie der Sachverständige zu diesen Schlussfolgerungen gelangt ist und was seinem Gutachten zugrunde gelegt wurde. Das Gutachten enthält keine Widersprüche und rechtfertigt ohne jeglichen Zweifel die Annahme, der Bw hätte diesen von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden – zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit – wahrnehmen müssen.

 

Einem schlüssigen, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden, sondern kann ein solches grundsätzlich in seiner Beweiskraft nur durch Beibringung eines entsprechenden gleichwertigen Gegengutachtens entkräftet werden oder wenn es mit den Denkgesetzten oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht (vgl. ua. VwGH 25.4.1991, 91/09/0019; 31.1.1995, 92/07/0188). Der Bw hat dem Gutachten nicht – zumindest nicht auf entsprechender fachlicher Ebene - widersprochen. Dieses ist daher beweiskräftig und der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Der Beweisantrag des Bw auf Einvernahme der erhebenden Polizeibeamten wurde abgelehnt, weil die beantragten Zeugen zum Unfallszeitpunkt die Kollision nicht gesehen haben und deshalb zur Klärung des Unfallherganges naturgemäß nicht hätten beitragen können und die von ihnen - anlässlich der Unfallaufnahme - festgestellten Schäden an den Fahrzeugen in der erstatteten Anzeige und den Lichtbildern nachweislich dokumentiert wurden. Die Unfallrekonstruktion und die Beurteilung der Wahrnehmbarkeit eines Verkehrsunfalls obliegt einem Sachverständigen für Verkehrstechnik. Hinsichtlich des Antrages auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Kfz-Sachverständigen wird der Bw auf § 52 Abs.1 AVG hingewiesen. Die Abhaltung des beantragten Ortsaugenscheines und die Durchführung einer Stellprobe erübrigten sich ebenso, einerseits aufgrund der vorliegenden Überblicksfotos, welche zum Teil bei der Verhandlung an die Wand projiziert und vergrößert dargestellt wurden, andererseits handelt es sich beim gegenständlichen Parkplatz um eine asphaltierte ebene Fläche, sodass aus diesem Grunde laut dem Sachverständigen eine Gegenüberstellung der beiden Fahrzeuge nicht aufschlussreicher sei, als die von ihm vorgenommene Nachstellung durch eine Simulation, da Unwägbarkeiten, wie Beladung oder Profiltiefe nicht dargestellt werden könnten.

 

Die Behörde darf einen angebotenen Beweis (wie z.B. Zeugen udgl.) dann ablehnen, wenn die angebotenen Beweismittel an sich nicht geeignet sind, über den Gegenstand einen Beweis zu liefern (VwGH 28.2.1985, 84/02/0158).

 

 

Zu I.:

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in  rechtlicher Hinsicht darüber wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

6.2. Wie sich aus der dargestellten Beweiswürdigung ergibt, ist es als erwiesen anzusehen, dass der Bw zur Vorfallszeit den Pkw, BMW, Kennzeichen  in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,63 mg/l (= 1,26 Promille Blutalkoholkonzentration) gelenkt hat und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, wobei er es unterlassen hat, sein Fahrzeug nach diesem Unfall sofort anzuhalten. Er hat die Unfallstelle verlassen und es auch unterlassen, diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem er auf Grund seines Fahrverhaltens in ursächlichem Zusammenhang stand, der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen oder seinen Namen und seine Anschrift der am Unfallort anwesenden Geschädigten nachzuweisen. Der Bw hat damit auch die Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO, welche ihm die Bundespolizeidirektion Wels unter Faktum 2 und 3 im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen hat, in objektiver Hinsicht zu verantworten. Faktum 1 blieb ohnehin unangefochten.

 

Selbst wenn die Behauptung des Bw, dass er den Verkehrsunfall nicht wahrgenommen habe, den Tatsachen entsprechen würde, kann dies sein Verschulden nicht ausschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nicht nur dann, wenn der Lenker vom Verkehrsunfall tatsächlich weiß, sondern bereits dann, wenn er den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können (vgl. z.B. VwGH 28.3.1990, 89/03/0176 ua.). Maßstab für die Beurteilung ist das Verhalten eines objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenkers. Von einem solchen ist zu erwarten, dass er dem Verkehrsgeschehen eine entsprechende Aufmerksamkeit zukommen lässt und zwar in der Art, dass er im Falle eines derartigen Verkehrsunfalles diesen auch wahrnehmen kann. 

 

Wie der Sachverständige für Verkehrstechnik in seinem Gutachten dargelegt hat, hätte bei konzentrierter Fahrweise auf Grund des Anstoßes der Anfahrruck erkannt werden müssen. Auch optisch hätte ein ungewöhnlich geringer Abstand zwischen den Fahrzeugen über den rechten Außenspiegel wahrnehmbar sein müssen, sodass auf Grund eines ungewöhnlich knappen Abstandes in Verbindung mit einem möglicherweise vorhandenen Dauerton der Rückfahrwarneinrichtung die Möglichkeit einer Berührung unabhängig von der taktil vestibulären Wahrnehmung nicht ohne weiters ausgeschlossen hätte werden dürfen. Kollisionen im Geschwindigkeitsbereich von 1-3 km/h sind jedenfalls zu bemerken, da die Wahrnehmbarkeitsschwelle, die der Fahrer als Ruck wahrnehmen muss, eindeutig - selbst unter Berücksichtigung eines Anstoßwinkels von 45 Grad - überschritten werde. Auch durch die oben geschilderte Zeugenaussage ist belegt, dass es bei der Kollision ein deutliches Anstoßgeräusch gegeben hat, wobei auch ein sogenannter "Ruck" wahrnehmbar gewesen sei. Es hätte daher der Bw den gegenständlichen Verkehrsunfall jedenfalls wahrnehmen müssen.

 

Dazu ist weiters zu berücksichtigen, dass er bereits durch sein Rückwärtsausparken zu einer besonderen Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre, zumal bei und nach Fahrmanövern, bei denen die Gefahr einer Kollision mit einem anderen Kfz besteht, der Lenker den Geschehnissen und seinem Fahrzeug volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern hat, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (VwGH 26.5.1993, 92/03/0125). Das Ausparken aus einer Parklücke ist jedenfalls grundsätzlich ein solches Fahrmanöver wie oben dargelegt und beinhaltet die Gefahr eines Anstoßes an das davor bzw. dahinter geparkte Kfz.

 

Zum Vorbringen, ein allfälliges Kollisionsgeräusch sei durch den Innengeräuschpegel seines mit entsprechender Lautstärke aufgedrehten Radios deutlich überdeckt worden, ist zu entgegnen, dass ein Gerät zur Abspielung von Musik nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden darf, dass hiedurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird (vgl. z.B. VwGH 30.3.2001, 2000/02/0169). Der Bw in seinen Berufungen außerdem selbst vorgebracht, ein deutliches "Rucken" verspürt zu haben, dies aber auf den Schaltvorgang bezogen. Er hätte sich daher vergewissern müssen, ob sein Ausparkmanöver bzw. der wahrgenommene "Ruck" in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gestanden sein hätte können und nicht darauf verlassen dürfen, dass der wahrgenommene "Ruck" durch seinen Schaltvorgang hervorgerufen wurde.

 

Dem Bw ist im konkreten Fall zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Es sind im Verfahren keine Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, hervorgekommen. Demnach hat der Bw die ihm zur Last gelegten Tatbestände auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die Schuldsprüche sind daher zu Recht erfolgt.

 

Die vorgenommene Korrektur der Rechtsvorschrift war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich.

 

6.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO beträgt der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 36 Euro bis 2.180 Euro, bezüglich der Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO beträgt die gesetzliche Höchststrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO bis zu 726 Euro.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Übertretungen nach § 4 StVO neben den Alkoholdelikten im Straßenverkehr zu den schwersten Verstößen gegen die straßenpolizeilichen Normen zählen. Der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen ist als erheblich zu bezeichnen. Aus diesem Grund müssen entsprechende Geldstrafen verhängt werden.

 

Der Bw verfügt nach seinen eigenen Angaben über ein monatliches Einkommen von 2.800 Euro, bei Sorgepflichten für die Ehegattin und drei Kinder. An Vermögen besitzt er ein Haus, welches belastet ist.

 

Er weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihm dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt.

Auch seit dem Vorfall sind keine weiteren Verkehrsübertretungen bekannt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.  

 

Im Hinblick auf das nicht geringfügige Verschulden konnte mit einer Ermahnung – wie beantragt - das Auslangen nicht gefunden werden.

 

Die von der Bundespolizeidirektion Wels festgesetzte Strafe zu Faktum 2 bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens und ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bw durchaus angemessen. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung dieser Geldstrafe.

Hinsichtlich Faktum 3 ist es - unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens - gerechtfertigt und vertretbar die verhängte Geldstrafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen.  

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Zu III.:

 

7. Zur Entziehung der Lenkberechtigung ist Folgendes auszuführen:

 

7.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem. § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird;   § 25 Abs.3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

7.2. Der Bw hat am 17.7.2007 – unbestritten und unangefochten - eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO (Atemluftalkoholgehalt von 0,63 mg/l) begangen und dadurch eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

 

Entsprechend dem abgeführten Beweisverfahren steht auch die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden durch den Bw sowie in der Folge das Nichtanhalten an der Unfallörtlichkeit und das Nichtmelden des Verkehrsunfalls als erwiesen fest, wobei darauf hinzuweisen wird, dass bereits jedes Mitverschulden an einem Verkehrsunfall - gleichgültig in welchem Ausmaß - als "Verschulden eines Verkehrsunfalls" im Sinne des FSG zu werten ist (VwGH 28.6.2001, 99/11/0265). 

 

Der Aktenlage nach handelt es sich gegenständlich um den erstmaligen Entzug der Lenkberechtigung des Bw.

 

Entsprechend § 26 Abs.2 FSG beträgt die Mindestentziehungsdauer für die konkrete vom Bw begangene Übertretung nach § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO vier Monate. Die Bestimmung steht aber der Festsetzung einer längeren Entzugsdauer im Rahmen der nach § 7 Abs.4 FSG erforderlichen Wertung nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, welche die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Hat der Betreffende - wie im vorliegenden Fall - auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen, ist dies jedenfalls (zusätzlich) zu berücksichtigen und eine entsprechend längere Entziehungsdauer festzusetzen.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Übertretungen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036). Diese sind in hohem Maße verwerflich, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben und diese stark herabgesetzt werden. Im konkreten Fall ist es sogar zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen, sodass die Gefährlichkeit des Alkoholdeliktes nachdrücklich tatsächlich dokumentiert wurde. Der Bw ist im Anschluss an diesen Verkehrsunfall seinen Verpflichtungen als unfallbeteiligter Lenker nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO nicht nachgekommen. Im Rahmen der Wertung dieses Vorfalles ist dies im Sinne des obengesagten bei der Festsetzung der Entziehungsdauer zum Nachteil des Bw zu berücksichtigen.

 

Zum Zeitablauf seit dem Vorfall ist der Bw offensichtlich im Allgemeinen nicht negativ in Erscheinung getreten, allerdings kann einem Wohlverhalten während der Zeit eines schwebenden Verfahrens grundsätzlich - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden und damit dieses Wertungskriterium nicht im Sinne des Bw herangezogen werden kann.  

 

Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer im Ausmaß von sechs Monaten angesichts des Alkoholisierungsgrades von 0,63 mg/l, des verschuldeten Verkehrsunfalls und des sonstigen Verhaltens nach dem Verkehrsunfall für die Konsolidierung der Sinnesart des Bw nicht als überhöht anzusehen ist und diese jedenfalls als erforderlich angesehen werden musste, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt ist bzw. er die die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat.

 

Der Verwaltungssenat sieht sich mit dieser Prognose auch im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen – bei Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und anschließender Fahrerflucht – sogar eine Entziehungsdauer von zehn Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen (vgl. etwa VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210, 21.9.1990, 90/11/0076; 19.3.1997, 96/11/0230 und 5.8.1997, 95/11/0350).

 

Eine Verkürzung der Entziehungsdauer kommt daher keinesfalls in Betracht. Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer auf vier Monate konnte damit in diesem Sinne kein Erfolg beschieden werden.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 FSG begründet und ist ebenfalls zu Recht erfolgt. Die Vorschreibung der Nachschulung ist ebenso gesetzlich verpflichtend vorgesehen und ergibt sich aus § 24 Abs.3 FSG. Die Aberkennung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des  § 30 Abs.1 FSG.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus
§ 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten ist (VwGH 20.2.1990, 89/11/0252).

 

Die Berufung gegen den Entziehungsbescheid vom 24.10.2007, Zl. 2-FE-511/07, war daher abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  F r a g n e r

 

 

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