Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162727/11/Kof/Jo

Linz, 19.02.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F A, geb. , S, D, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt T B, A R, D gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 09.11.2007, VerkR96-16969-2007, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:  § 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)                    mit Strafverfügung vom 15.10.2007, VerkR96-16969-2007 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw den Einspruch vom 08.11.2007 erhoben; dieser wurde am selben Tag per Telefax eingebracht.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  19.11.2007  eingebracht.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Bei der Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche von der Behörde aufgrund der von ihr festgestellten Tatsachen zu entscheiden ist;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E79 zu             § 66 AVG (Seite 1259) zitierten Entscheidungen des VwGH.

Die Behörde hat den Beginn der Rechtsmittelfrist sowie deren Ende zu ermitteln;

Hengstschläger-Leeb, AVG–Kommentar, RZ 43 zu § 66 AVG (Seite 945).

 

Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde – unstrittig – am Donnerstag, dem 8. 11. 2007 eingebracht.

 

Im vorliegenden Fall ist somit entscheidungswesentlich, ob die Strafverfügung am Mittwoch, dem 24. 10. 2007 oder am Freitag, dem 26. 10. 2007 zugestellt wurde.

 

Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass die Strafverfügung möglicherweise am Mittwoch, dem 24.10.2007 zugestellt wurde.

 

Der Bw bringt in der Berufung vom 19.11.2007 vor, dass die Strafverfügung am Freitag, dem 26.10.2007 zugestellt worden ist.

 

In der Stellungnahme vom 18.12.2007 führt der Bw Nachfolgendes aus:

"Nach Rücksprache mit der Postdienststelle in D. (= BRD) ist festgestellt worden, dass das Schreiben am (Freitag, dem) 26. Oktober 2007 abgeholt worden ist."

 

Daraufhin wurde die Postdienststelle in D. um Mitteilung ersucht, an welchem Tag der Bw die oa. Strafverfügung tatsächlich abgeholt hat.

 

Die Deutsche Post hat mit Schreiben vom 13.02.2008 – im Ergebnis – mitgeteilt, dass diese Anfrage nicht beantwortet werden kann.

 

Im vorliegenden Fall kann nicht mit letzter Sicherheit bewiesen werden, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung tatsächlich verspätet eingebracht wurde.

 

Gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist somit davon auszugehen, dass der Einspruch rechtzeitig erhoben wurde.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid zu beheben  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

                     

  

               

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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