Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162831/7/Bi/Se

Linz, 04.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, P, vertreten durch RAe K, B, E, P, vom 16. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 27. Dezember 2007, VerkR96-19995-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Ange­legenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 7. Dezember 2007 gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei laut Rückschein am 28. November 2007 zugestellt worden, wodurch die Rechtsmittelfrist am12. Dezember 2007 abgelaufen sei. Der Einspruch sei zwar mit 7. Dezember 2007 datiert, aber laut Poststempel erst am 13. Dezember 2007 zur Post gegeben worden und daher verspätet.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, am 7. Dezember 2007 sei versucht worden, den Einspruch durch Fax zu übersenden, was aber nicht gelingen habe können, weil offensichtlich das Fax-Gerät der Erstinstanz ausgeschaltet gewesen sei. Am gleichen Tag und nicht erst am 13. Dezember 2007 sei das Schreiben auf den Postweg gebracht worden. Es sei demnach spätestens "unter dem" 11. Dezember 2007 und damit vor Ablauf der Einspruchsfrist der Erstinstanz zugegangen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ist ersichtlich, dass die Strafverfügung dem Bw am 28. November 2007 zugestellt wurde, was bedeutet, dass die in § 49 Abs.1 VStG gesetzlich festgelegte zweiwöchige Ein­spruchs­frist, auf die auch in der Strafverfügung hinge­wiesen wurde, mit diesem Tag zu laufen begonnen und daher am 12. Dezember 2007 geendet hat.

Das einzige Schreiben, das dem Bw zurechenbar war und nach Zustellung der Strafverfügung bei der Erstinstanz einlangte, war der über die Rechtsvertreter eingebrachte Einspruch, datiert mit 7. Dezember 2007 mit ausgezeichnet lesbarem Poststempel 13. Dezember 2007.

Recherchen bei der Erstinstanz haben ergeben, dass zu keiner Zeit das do Faxgerät ausgeschaltet und dieses auch voll funktionstüchtig war. Dem Bw wurde diese Tatsache, die im übrigen den dienstlichen Gepflogenheiten aller Bezirkshauptmannschaften in Oberösterreich entspricht, mit h Schreiben vom 30. Jänner 2008 über seine Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht und er darauf hingewiesen, dass er seine bisherige Behauptung nicht durch geeignete Beweis­mittel (zB eine Empfangsbestätigung) belegen konnte. Er wurde einge­laden, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu eine Stellung­nahme abzugeben. Das Schreiben wurde dem Rechtsvertreter laut Rückschein am 5. Februar 2008 zugestellt. Dieser hat darauf nicht reagiert, sodass ankündigungs­gemäß davon auszugehen war, dass seine Behauptung nicht beweisbar ist.         

 

In rechtlicher Hinsicht gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat daher zur Überzeugung, dass das mit 13. Dezember 2007 zur Post gegebene Rechtsmittel seitens der Erstinstanz zurecht als verspätet zurückgewiesen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet -> bestätigung

 

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