Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162866/4/Bi/Se

Linz, 26.02.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau L Ö, E, vom 7. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 14. Dezember 2007, S-37080/07, wegen Zurück­weisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

     Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch der Beschuldigten vom 3. Dezember 2007 gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 Z11 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 erlassene Strafverfügung der Erstinstanz vom 13. November 2007, S 37080/07, als verspätet eingebracht zurückge­wiesen mit der Begründung, die Rechtsmittelfrist sei am 4. Dezember 2007 abgelaufen, der Einspruch aber erst am 7. Dezember 2007 zur Post gege­ben worden.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) mit Schreiben vom 7. Jänner 2008 (Poststempel 11. Jänner 2008) eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentschei­dung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei mit dem auf ihren Vater zugelassenen Pkw         am 5. Oktober 2007 um 7.45 Uhr in L, FR stadteinwärts in der Schulweg-Zone unterwegs gewesen. Sie sei Studentin an der Pädagogischen Akademie der Diözese Linz und habe kein Einkommen, weshalb sie auch nicht zu einer Zahlung von 100 Euro in der Lage sei. Daher ersuche sie um Strafmilderung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Wahrung des Parteiengehörs wegen der offensichtlichen Verspätung des Rechtsmittels, das nach ordnungsgemäßer Hinterlegung der gegen die Bw gerichteten Strafverfügung am 20. November 2007 laut Poststempel am 7. Dezember 2007 zur Post gegeben wurde.

 

Der Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 1. Februar 2008 die offensichtliche Tatsache der Verspätung erklärt und anhand von Kopien des Rückscheins und des Poststempels dargelegt. Sie hat auf das am 5. Februar 2008 ordnungsgemäß hinterlegte und damit zugestellte Schreiben nicht reagiert, obwohl ihr für diesen Fall die Entscheidung ohne ihre Anhörung angekündigt worden war, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Im Hinblick auf die Strafhöhe ist angesichts der Einkommenssituation der Bw ein eventuelles Ersuchen um Teilzahlung an die Erstinstanz zu richten. Die bean­tragte Strafmilderung wäre nur bei rechtzeitig eingebrachtem Rechtsmittel möglich gewesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Parteiengehör wegen Verspätung -> keine Antwort –> Zurückweisung als verspätet

 

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