Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521849/10/Br/Ps

Linz, 27.02.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

(Bescheid)

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau R J, geb., T, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H K, D, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.12.2007, AZ: FE-2007, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung am 27.2.2008, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer auf vier Monate ermäßigt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3, 25 Abs.1 und Abs.3, § 7 Abs.1 Z1 u. Abs.3 u. Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008 Führerscheingesetz – FSG; § 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid entzog die Behörde erster Instanz, in Abänderung des Mandatsbescheides vom 4.12.2007, worin ein Entzug  in der Dauer von sechs Monaten ausgesprochen wurde, der Berufungswerberin die ihr am 28.10.2002 unter der AZ: F-2002 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung in der Dauer von sieben (7) Monaten.

Gestützt wurde diese Entscheidung auf die §§ 7, 24 FSG und § 64 Abs.2 AVG.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf die Verkehrsunfallsanzeige vom 26.11.2007, wonach die Berufungswerberin  am 26.11.2007 von 19:55 bis 19:57 Uhr den Pkw (Kennz.) in Linz vom Römerbergtunnel kommend bis Baumbachstraße Nr. 10 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Im Bereich Linz, Baumbachstraße 16–14, sei sie mit einem vorschriftsmäßig abge­stellten Kfz kollidiert, wodurch dieser Pkw beschädigt wurde.

 

In weiterer Folge sei sie von Polizeibeamten des SPK Linz ausgeforscht worden. Im Zuge der Unfallaufnahme seinen als Alkoholisierungssymptome leichter Ge­ruch der Atemluft nach Alkohol und eine leichte Rötung der Bindehäute festgestellt worden.

 

Daraufhin wurde sie zur Ablegung eines Atemluftalkoholtestes mittels eines geeichten und den Verwendungsbestimmungen gemäß eingesetzten Atemluftalkoholmessgerätes aufgefor­dert, welcher einen Atemluftalkoholgehalt von 0,60 mg/l ergeben habe. Daraufhin sei ihr gem. § 39 FSG der Führerschein abgenommen worden.

Aus dem o.a. Grund sei auch ihr Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung abzu­weisen gewesen.

Bei der Wertung der Tatsachen musste zudem berücksichtig werden, dass sie einen Ver­kehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe.

Ebenso war zu berücksichtigen, dass ihr bereits von 18.5.2006 bis 18.9.2006 ihre Lenk­berechtigung   entzogen worden sei.

Gegen den Mandatsbescheid vom 4.12.2007 habe sie durch ihren Rechtsvertreter frist­gerecht das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Darin habe sie im Wesentlichen angegeben, dass sie am 26.11.2007 keinen Alkohol konsumiert hätte, jedoch aufgrund beruflicher Probleme kaum Nahrung aufgenommen und diverse homöopathische Arzneien genommen habe. Aufgrund der eingebrachten Vorstellung war das ordentliche Ermittlungsverfahren einzulei­ten.

Den Sachverhalt wertete die Behörde erster Instanz durch das Eingestehen des Verkehrsunfalls anlässlich der Niederschrift vom 26.11.2007 und im Rechtsmit­tel.

Der Tatbestand des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sei durch die Messung mittels eines den Verwendungsbestimmungen gemäß einge­setzten Atemluftalkoholmessgerätes erwiesen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur bilde die Messung des Atemluftalkoholgehaltes mittels eines „Alkomaten" ein taugliches Beweismittel zum Nachweis einer Alkoholbeeinträch­tigung iSd § 5 Abs.1 StVO. Damit steht fest, dass sie zum Unfallszeitpunkt alkoholbeein­trächtigt gewesen sei.

 

Zu der behaupteten Einnahme von Medikamenten und deren Wechselwirkungen be­merkte die Behörde, dass es einer durchschnittlich sorgfältigen FahrzeuglenkerIn zuzumuten sei, dass diese(r) sich vor deren Einnahme mittels Beipacktext, Aufdruck auf dem Medikamentbehälter, Nach­frage beim verschreibenden Arzt, beim Hausarzt oder in der Apotheke über die Dosierung und eine mögliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit informiere und wenn notwendig vom Lenken eines Kraftfahrzeuges absieht.

 

Die Entzugsdauer sei u.a. wegen ihrer problematischen Einstellung betreffend die Einnah­me von Medikamenten und einer durch sonstige gesundheitliche, berufliche oder andere Umstände hervorgerufene Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und eine daraus zwingende Notwendigkeit, auf das Lenken eines Kfz zu verzichten, hinaufzusetzen. Dies unter Hinweis auf die Vorstellung vom 18.12.2007 und der Niederschrift vom 26.11.2007.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich aber um keine Strafe sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern.

 

Nach dem angeführten Sachverhalt habe sie eine bestimmte, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache gesetzt. Sie habe verwerflich gehandelt und die Verkehrssicher­heit in Gefahr gebracht. Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen stellen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar und es ist ihnen die Teilnahme am Straßenverkehr als Kfz-Lenker zu verbieten. Aufgrund der von ihr durch ihr Handeln (gemeint wohl die Alkofahrt) zum Ausdruck ge­brachte mangelhafte charakterliche Einstellung anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber sei unter Berücksichtigung der Verwerflichkeit der Tat und der Gefährlichkeit der Verhältnis­se, unter denen die Tat begangen wurde, davon auszugehen, dass sie die Verkehrszuver­lässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangen werden.

 

Die Anordnung der Nachschulung sei vom ermittelten Alkoholisierungsgrad abhängig und demnach gesetzlich zwingend (§ 24 Abs.3 FSG).

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit sei bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen.

 

Die weitere rechtliche Begründung erfolgte im Ergebnis in der Zitierung der Bestimmungen des § 7 FSG.

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"In der außen näher bezeichneten Verwaltungsrechtssache wurde mir am 02. Jänner 2008 der Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.12.2007, Fe-1356/2007, zu Händen meines rechtsfreundlichen Vertreters Rechtsanwalt H K, D, L, mit welchem die erteilte Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 7 Monaten ent­zogen und das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 7 Monaten verboten wurde, jeweils gerechnet ab 26.11.2007, zugestellt.

Innerhalb offener Frist erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter nachstehende

 

B E R U FUNG

 

an die sachlich zuständige Berufungsbehörde und stelle die

 

BERUFUNGSANTRÄGE:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes möge in Stattgebung dieser Berufung:

1.      den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.12.2007, Fe-1356/2007, wegen             Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben; in eventu

2.      die Dauer des Entzuges meiner Lenkberechtigung sowie die Dauer des Verbotes des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraft­fahrzeuges herabsetzen.

 

Begründung:

 

1.      Zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides:

 

a)     Mit   bekämpftem   Bescheid   entzieht   mir   die   belangte   Behörde   die   Lenkbe­rechtigung für einen Zeitraum von 7 Monaten.

 

Die belangte Behörde begründet die Entziehung der Lenkberechtigung für diesen Zeit­raum damit, dass meine Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG nicht mehr vor­liege.

 

Die belangte Behörde geht insbesondere in der Bescheidbegründung davon aus, dass ich die bestimmten Tatsachen des § 7 Abs 3 Z 1 und Z 2 FSG verwirklicht hätte.

 

Einerseits hätte ich ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen (§ 7 Abs 3 Z 1 FSG). Andererseits hätte ich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alko­hol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zu­ständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht und diese Tat sei daher aufgrund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden (§ 7 Abs. 3 Z 2 FSG).

 

In Bezug auf die Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1 b STVO 1960 geht die belangte Behörde davon aus, dass der Atemluftalkoholtest einen Wert von 0,60 mg/l ergeben hätte.

Der bekämpfte Bescheid erweist sich aus mehrfachen Gründen als rechtswidrig, was im Nachfolgenden aufgezeigt wird:

 

b) Eine bestimmte Tatsache des § 7 Abs 3 Z 2 FSG (... auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung verwirklich hat ...) liegt gegenständlich nicht vor. Mein am 26.11.2007 gesetztes Verhalten stellte kein Ver­halten dar, welches in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung begründen würde. Einen Sachschaden bei einem Fahrzeug ohne Personenschaden zu verursachen, wobei die Verursachung des Sachschadens auf reine Fahrlässigkeit zurückzuführen war, stellt keine gerichtliche strafbare Handlung dar.

 

Zu Unrecht hat daher die belangte Behörde eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 2 FSG der Bewertung meiner Verkehrszuverlässigkeit zugrunde gelegt und erweist sich daher der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig.

 

c)  Wie ich  bereits  im  Rechtsmittel der Vorstellung  ausgeführt habe,  habe ich  am 26.11.2007 keinen Alkohol konsumiert.

 

Diesbezüglich sei klargestellt, dass das Ergebnis des Atemluftalkoholtestes, welcher nach mehrmaligen Wiederholungen schließlich einen Atemluftalkoholgehalt von 0,60 mg/l erbrachte, nicht in Zweifel gezogen wird.

 

Bestritten wird lediglich - und wurde dies auch in der Vorstellung so ausgeführt - dass nicht durch Konsum von Alkohol, sondern durch Einnahme der homöopathischen Arz­nei „Hopfen DO, Passiflora D4, Melissa DO aa ad 30,00, handpot." der Alkoholisierungsgrad herbeigeführt wurde.

 

Dass die Einnahme dieser homöopathischen Arznei für den Alkoholgehalt in meiner Atemluft verantwortlich sein kann, wurde auch durch meine besonderen, im Zeitraum ab 21.11.2007 bis 26.11.2007 vorherrschenden Lebensumstände begründet.

 

Wie ich bereits ausführte, wurde über mein Unternehmen (Tanzschule J) am 21.11.2007 der Konkurs eröffnet. In Bezug auf diese Konkurseröffnung stand ich be­sonders stark unter Druck, war aber verpflichtet - trotz dieses überraschenden Ereig­nisses - nicht nur mein Unternehmen während des Konkurses fortzuführen, sondern auch noch ein Tanzturnier über das Wochenende vom 23.11. bis 25.11.2007 in I zu leiten.

 

Der Stress bedingt durch die Konkurseröffnung löste in meinem Körper einen Zustand der Nahrungsverweigerung aus und ich konnte keine Nahrung bei mir behalten und musste ich mich ständig übergeben. Ich habe daher am Freitag bis zum besagten Montag (26.11.2007) kaum Nahrung zu mir genommen. Am Freitag, den 23.11.2007, habe ich kaum etwas gegessen. Am Samstag, den 24.11.2007, habe ich nichts geges­sen und am Sonntag, den 25.11.2007, habe ich erst gegen 19.00 Uhr ein Gulasch mit einer Semmel gegessen. Am Montag, den 26.11.2007, habe ich wiederum nichts gegessen. Jedoch habe ich am Montag, den 26.11.2007, diese oben angeführte homöopathische Arznei, in welcher auch erwiesenermaßen Alkohol enthalten ist, zur allgemeinen Beruhigung eingenommen. Ohne diese Arznei hätte ich den Stress nicht bewältigen können.

 

Zum Beweis dieses Sachverhaltes wurde unter Nennung eines Beweisthemas und ei­ner Begründung die Einholung eines pharmakologischen bzw. medizinischen Fachgut­achtens beantragt, gleichzeitig wurde auch die Arznei im Original vorlegt zur Untersu­chung.

 

Auch wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau R P zum Be­weis dafür, dass ich am 26.11.2007 keinen Alkohol konsumierte, beantragt.

 

Beiden Beweisanträgen wurde nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hat die Abstandnahme von der Beweisaufnahme nicht nachvollziehbar begründet.

Aufgrund dieser Vorgehensweise hat die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß geführt. Die belangte Behörde hat gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, als auch gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit verstoßen.

 

Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und nicht nur mich als Partei einzuvernehmen, sondern auch die Zeugin einzuvernehmen und das entsprechende pharmakologische Gutachten ein­zuholen.

 

Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweck­dienlich ist. Die beantragten Beweismittel wären geeignet gewesen, das von mir Vor­gebrachte unter Beweis zu stellen.

 

Die sachverständigen Untersuchung der von mir verwendeten Arznei unter Beiziehung eines Facharztes und unter Berücksichtigung meiner vom 21.11.2007 bis 26.11.2007 bestehenden körperlichen Konstitution (Gewicht, Nahrungsaufnahme, etc) hätte zu dem Ergebnis geführt, dass der Alkoholgehalt in meiner Atemluft nicht auf tatsäch­lichen Konsum von alkoholischen Getränken, sondern auf Einnahme einer Arznei zurückzuführen ist.

 

Damit wäre aber auch der Beweis erbracht, dass ich keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1 b StVO 1960) verwirklicht hätte.

 

Eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs 1 b StVO liegt nur dann vor, wenn in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen wurde. Da dies nicht der Fall war - da ich keinen Alkohol konsumierte - liegt auch eine solche bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG nicht vor.

 

Die belangte Behörde hätte dem Entziehungsbescheid eine Beeinträchtigung durch eine Arznei, nicht aber durch Alkohol zu Grunde legen müssen.

 

Zudem wäre im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen gewesen, dass eine rechts­kräftige Bestrafung nach § 99 Abs 1 b StVO noch nicht vorlag. Die Behörde hätte daher in einem eigenständigen Ermittlungsverfahren über die Ursache des Alkohol­grades in der Atemluft entscheiden müssen.

 

Wenn die belangte Behörde einem Beweisantrag weder entspricht, noch in der Be­gründung ihres Bescheides darlegt, aus welchen Gründen die Aufnahme dieses Be­weises keine Bedeutung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zuge­kommen wäre, hat sie nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

 

Der Grundsatz der materiellen Wahrheit erfordert es auch, dass der Partei ihr Recht auf Gehör eingeräumt wird. Im Rahmen des Beweisverfahrens ist der Partei Gelegen­heit zu geben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und Stellung zu beziehen. Auch dies wurde mir verweigert. Ich wurde daher auch in meinem Recht auf Parteiengehör verletzt.

 

Die Nichteinholung der beantragten Beweise, die Nichtvornahme der Parteieneinver­nahme, als auch die Nichtdurchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, be­haftet den gegenständlichen bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

 

d) Der bekämpfte Bescheid erweist sich aber auch deswegen als rechtswidrig, da im Rahmen des Führerscheinentzugsverfahrens nicht über den rechtzeitig gestellten Ausfolgungsantrag nach § 39 Abs.3 FSG entschieden wurde. Wie aus der Akteneinsicht hervorging, wurde nicht innerhalb von 3 Tagen ein Entziehungsverfahren eingeleitet, weshalb über den auf Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines Nr. F05462/2002 richtigerweise positiv entschieden werden hätte müssen.

 

Über diesen Antrag wurde ausschließlich im Rahmen des Mandatsverfahrens ent­schieden. Dabei handelt es sich nicht um eine im FSG vorgesehene Vorgehensweise. Das Mandatsverfahren ist auch nicht dafür vorgesehen, über einen Ausfolgungsantrag zu entscheiden.

 

Da über meinen Ausfolgungsantrag nicht rechtmäßig entschieden wurde, wurde ich in meinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach dem FSG verletzt.

 

e)   Auch ist festzustellen, dass sich der Bescheid in der Begründung widerspricht, zumal mir einerseits im Bescheid unterstellt wird, ich wäre aufgrund eines Alkoholkonsumes verkehrsunzuverlässig, andererseits wird aber auch in der Bescheidbegründung (Seite 3 Abs. 5 und 6) aber dann doch davon ausgegangen, dass es mir zumutbar gewesen wäre, vor der Einnahme des Medikamentes auf den Beipacktext zu schauen und vom Lenken eines Fahrzeuges Abstand zu nehmen. Die belangte Behörde geht auch davon aus, dass ich ein Medikament eingenommen habe und keine alkoholischen Getränke.

 

Die Behörde ist aber im Rahmen einer Schlüssen Begründung eines Bescheides ver­pflichtet, genaue Feststellungen zu treffen, durch welche bestimmten Tatsachen ich als Verkehrsunzuverlässig zu beurteilen bin.

 

Da die Begründung des Entzugsbescheides gerade in diesem wesentlichen Umstand widersprüchlich ist, liegt dem Bescheid eine Rechtswidrigkeit zu Grunde.

 

Gerade der Umstand, ob ich durch Konsum vom Alkohol oder durch Einnahme eines Medikamentes in meiner Verkehrszuverlässigkeit beeinträchtigt war, spielt bei der Be­urteilung der Entzugsdauer eine wesentliche Rolle.

 

2.   Zu der Höhe der Entzugsdauer:

a) Die Entzugsdauer wurde seitens der bekämpften Behörde aufgrund der Vorstellung um einen Monat erhöht, sodass die im bekämpften Bescheid festgelegte Entzugsdauer nunmehr 7 Monate beträgt.

 

Die Erhöhung der Entzugsdauer aufgrund der Vorstellung widerspricht dem Ver­schlechterungsverbot und ist daher unzulässig.

 

b) Die Entzugsdauer ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens im Bescheid auszusprechen und entsprechend bestimmt festzusetzen. Die belangte Behörde begründet die Hinauf­setzung der Entzugsdauer ua wegen „Ihrer problematischen Einstellung betreffend die Einnahme von Medikamenten ....".

 

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insoferne ein einheitliches, als die Behörde nicht nur das Vorliegen von Entziehungsgründen, sondern auch die Vor­aussetzung für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu beurteilen hat, demnach auch, wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkberechtigung sein soll bzw. ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseent­scheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirk­lichen Tatsachen zu treffen.

 

Die Behörde hat im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung das gesamte für die Ver­kehrszuverlässigkeit des Betreffenden relevante strafbare Verhalten, auch länger zu­rückliegende einschlägige Delikte und vorangegangene Entziehungen der Lenkerbe­rechtigung zu berücksichtigen. Hierüber hat die Behörde jedoch hinreichend konkrete Feststellungen zu treffen, um überprüfbar zu machen, ob ihre Prognose zutrifft. Diese Feststellungen sind erforderlich, um im Rahmen der Wertung ein einwandfreies Bild von der charakterlichen Einstellung des Betreffenden in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr zu gewinnen.

 

Weiters ist für die Festsetzung der Entziehungsdauer die Prognose entscheidend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde, mit anderen Worten, wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs 1 FSG, deretwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird.

 

Weiters ist maßgebend für die Beurteilung der Wiedererlangung der Verkehrszuver­lässigkeit die Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG, wie die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstri­chene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

Wie ich bereits vorgebracht habe, ist von der belangten Behörde zu Unrecht bei der Wertung der „bestimmten Tatsachen" nicht berücksichtigt worden, dass ich mich be­dingt durch die Konkurseröffnung in einem Ausnahmezustand befunden habe.

 

Dieser Ausnahmezustand hat es notwendig gemacht, dass ich mich entsprechend durch eine Beruhigungsarznei beruhigen musste. Dabei handelt es sich nicht um eine fadenscheinige Ausrede, sondern um eine nach den allgemeinen Lebenserfahrungen nachvollziehbare Situation. Seit Jahrzehnten besteht die Tanzschule J und war es jahrzehntelang ein sehr erfolgreich von mir geführtes Unternehmen.

 

Im Rahmen des Konkursverfahrens gab es zahlreiche negative Medienberichte um meine Person und auch um das von mir geführte Unternehmen, was mich extrem psychisch belastete. Auch wurde ich zum ersten Mal damit konfrontiert, dass meine Existenzgrundlage wahrscheinlich wegfällt und das Wohnhaus zu veräußern ist.

 

Damit ich aber meine Existenzgrundlage behalten kann, ist es unumgänglich, dass ich im Rahmen der Fortführung im Konkurs weiterhin meine beruflichen Tätigkeiten aus­übe. Ich sah mich daher verpflichtet, das Tanzturnier in I zu leiten. Aufgrund der großen seelischen Beeinträchtigung konnte ich aber in diesen Tagen keine Nah­rung zu mir nehmen.

 

Freilich - so hätte man im Nachhinein sagen können - wäre es besser gewesen, am 26.11.2007 nicht mit dem Fahrzeug zu fahren (im Übrigen war ich am Wochenende davor mit dem Zug nach I gefahren), doch habe ich mich zu diesem Zeitpunkt fahrtauglich gefühlt. Zu keinem Zeitpunkt habe ich mir gedacht, ich wäre nicht in der Lage gewesen ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Auch habe ich nicht damit gerech­net, dass dieses Medikament solche Alkoholwerte auslösen könnte.

 

Freilich ist mir anzulasten, dass ich mich trotz meines psychisch angespannten Zustandes und der Arzneieinnahme als fahrtauglich beurteilte, doch war ich in dieser Situation gezwungen, „aufrecht und standhaft zu bleiben", um für den Weiterbetrieb meiner Firma zu kämpfen. Unter diesen Umständen ist das Fehlverhalten aus menschlichen Gründen nachvollziehbar und daher nicht so verwerflich.

 

Richtig ist, dass berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile bei der Dauer der Entziehung nicht zu berücksichtigen sind, doch hätte bei der Wertung der „bestimmten Tatsachen" diese meine „persönliche Krise" und auch die taglange Nichteinnahme von Nahrung berücksichtigt werden müssen, und zwar unter dem Gesichts­punkt der „Verwerflichkeit" meiner Tat.

 

Auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass ich den Sachschaden bereits wieder gutgemacht habe. Diesbezüglich habe ich mich mit dem gegnerischen Lenker sofort verglichen. Ich habe mich daher nach meinem Fehlverhalten wohlverhalten, was zu be­rücksichtigen gewesen wäre.

 

Im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsachen wäre schon zu berücksichtigen gewesen, dass ich im Rahmen der Fortführung der „Tanzschule J" (über die Schließung im Konkurs wurde noch nicht entschieden) an jedem Tag mindestens 2 Tanzkurze außerhalb von Linz zu absolvieren habe. Ein Abbruch der Tanzkurse kommt nicht in Betracht, da durch die Fortsetzung der Tanzkurse Geld für die Befriedigung der Gläubiger lukriert werden kann.

 

Derzeit muss ich mich zu diesen Tanzkursen chauffieren lassen, was wiederum die fi­nanziellen Ressourcen extrem stark belastet. Auch dieser Umstand wäre bei der Be­wertung zu berücksichtigen gewesen.

 

Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des UVS ÖO (VWSen-520593/4/Zo Pe vom 14. Juli 2004) verwiesen. Im Rahmen dieser Entscheidung wurde vom Berufungssenat auch nicht übersehen, dass bei einer langen Entziehungsdauer die Gefahr des Ar­beitsplatzverlustes droht und wurde der Verlust des Arbeitsplatzes bei der Festlegung der Entziehungsdauer sehr wohl berücksichtigt.

 

Insgesamt betrachtet hätte die Prognose zu meinen Gunsten ausfallen müssen. Nach 4 Monaten ist meine Verkehrszuverlässigkeit spätestens wieder hergestellt und stelle ich keine Gefahr mehr für andere Verkehrsteilnehmer dar, da sich vor allem mein körperlicher Zustand bereits wieder völlig wiederhergestellt ist. Diese Entzugsdauer wäre in Anbetracht der konkreten Einzelumstände angemessen gewesen.

 

In diesem Sinne wird auch die Herabsetzung der Entzugsdauer beantragt.

 

L, am 16. Jänner 2008                                                            R J"

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier mangels rechtskräftiger Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens in Klärung des Entzugsgrundes erforderlich (§ 67d Abs.2 Z1 letzter Satz AVG).

Am 26.2.2007 wurde jedoch auch der auf die bloße Strafberufung eingeschränkte Verfahrensakt zum Verwaltungsstrafverfahren dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt (VwSen-162962).

Demnach ist der Schuldspruch rechtskräftig und für dieses Verfahren daher bindend.

 

3.1. Auf das Ergebnis des hinsichtlich der Einnahme der genannten homöopathischen Tropfen eingeholten Gutachtens ist angesichts der Rechtskraft des Schuldspruches gemäß dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz v. 30.1.2008, S-43858/07 VS1, nicht mehr einzugehen.

Die im 73. Lebensjahr stehende Berufungswerberin machte anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich, wie es zu dieser Alkofahrt letztlich gekommen ist. Sie vermittelte einen überdurchschnittlich vitalen und keineswegs einen allenfalls dem Alkohol zusprechenden Eindruck. Sie führt diesbezüglich ihr berufliches Schicksal aus, wonach sie voriges Jahr mit der seit Jahrzehnten betriebenen Tanzschule "J" in Konkurs gehen habe müssen. Just am Tag dieses Vorfalls habe sie von der Konkurseröffnung erfahren und sei sie daher entsprechend erschüttert gewesen. Darin sei der Konsum von Alkohol letztlich begründet gewesen. Das Unfallgeschehen erklärte die Berufungswerberin mit der Knappheit einer Parklücke, auf Grund derer sie über die Bordsteinkante fahren habe müssen. Von dort sei sie jedoch abgerutscht und gegen den nebenstehenden Pkw gestoßen. Sie habe keineswegs dieses Geschehen zu verdunkeln beabsichtigt. Sie sei, nachdem ihr Fahrzeug nicht mehr lenkbar gewesen sei, zur Tanzschule gegangen und hätte von dort die Verständigung der Polizei veranlasst.

Dies lässt sich nicht zuletzt schon aus der Meldung gut nachvollziehen. Sie bestritt offenbar das Unfallgeschehen zu keinem Zeitpunkt.

Diese Tatsache kann jedenfalls für die Wertung des exakt grenzwertigen Alkoholisierungstatbestandes iSd § 99 Abs.1a StVO 1960 kein zusätzlich negatives Kalkül indizieren.

Vielmehr zeigte sich die Berufungswerberin einsichtig und konnte dieses Ereignis im Zusammenhang mit ihrem – dem Konkurs und damit des Zerfalls ihres Lebenswerkes – persönlichem Schicksal veranschaulichen. Sie machte glaubhaft, dass sie selbst mit ihrem fortgeschrittenen Lebensalter noch immer zahlreiche Tanzkurse (Außenkurse) betreut und so bemüht ist, die Gläubiger möglichst wenig zu schädigen. Dass ihr diese Möglichkeit naturgemäß durch die fehlende Mobilität erschwert ist, ist unstrittig, jedoch lt. zutreffendem Hinweis der Behörde erster Instanz im Prinzip belanglos.

Dennoch darf die Beurteilung des Verhaltens und deren Wertung nicht ohne der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit geschehen.

So machte die Berufungswerberin anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich, dass sie seit ihrem 18. Lebensjahr jährlich ca. 30.000 km zurücklegte und so weit über eine Million Kilometer gefahren sei.

Sehr wohl muss die Alkofahrt auch im Jahr 2006 berücksichtigt werden. Dies darf jedoch nicht losgelöst von der Person und deren Lebensalter sowie deren Lebensumstände erfolgen. Bloß abstrakte im Gesetz definierte Begriffe alleine festzuhalten, genügt als Nachweis einer konkreten Verkehrsunzuverlässigkeit über das im Gesetz festgelegte Ausmaß hinaus wohl kaum.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.........

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Hier liegt wohl auch noch eine weitere Alkofahrt aus dem Jahr 2006 der Wertung zu Grunde.

 

4.2. Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße als verwerflich eingestuft und es ist auch festzustellen, dass alkoholbeeinträchtigte Lenker eine potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht ausreichend in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

Fremd ist dem § 7 FSG jedoch, einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden als Wertungstatsache zu berücksichtigen.

 

Gefolgt kann der Berufungswerberin mit dem Hinweis auf eine h. Entscheidung werden, wonach wirtschaftliche bzw. berufliche Interessen wohl grundsätzlich bei der Festlegung der Entzugsdauer im Interesse der Verkehrssicherheit unberücksichtigt zu bleiben hätten, darin aber zutreffend hervorgehoben wurde, es nicht übersehen zu dürfen, dass die Gefahr eines drohenden Arbeitsplatzverlustes einer (eines) Betroffenen wohl in Zukunft dazu motivieren wird, keine weiteren Alkoholdelikte zu begehen. 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet unter Berücksichtigung des von der Berufungswerberin gewonnenen Eindrucks in Verbindung mit den Umständen, die hier zu ihrer Verfehlung geführt haben, dass zwar nicht mit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, aber mit einer bloß geringfügig darüber liegenden Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose vorzugehen ist. Demnach kann erwartet werden, dass unter Bedachtnahme auf die Wirkung der noch zu absolvierenden Nachschulungsmaßnahme selbst nach dieser Entziehungsdauer die Verkehrszuverlässigkeit bei der Berufungswerberin als wieder hergestellt zu prognostizieren ist. Dementsprechend konnte der Berufung im eingeschränkten Umfang Folge gegeben werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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