Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521862/10/Br/Ps

Linz, 12.03.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau N K, geb., M, S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.1.2008, Zl. F, wegen Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse B, zu Recht:

 

 

Der angefochtene Bescheid wird behoben; es wird das Vorliegen der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung der beantragten Klasse festgestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 u. 67a AVG, § 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.1, 2 und 3 Führerscheingesetz 1997 – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008 iVm § 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II  Nr. 64/2006.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem o.a. Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz der Berufungswerberin den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 3 Abs.1 Z3 und § 8 Abs.2 Führerschein­gesetz – FSG 1997 iVm § 3 Abs.1 Z4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung mit nachstehenden Ausführungen:

"Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz nur erteilt werden, wenn die Person verkehrszuverlässig, gesundheitlich geeignet und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt ist.

 

§ 3 Abs 1 Z 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung:

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Sie stellten am 15.1.2007 den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Ziff. 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ist von Bewerbern um eine Lenkberechtigung eine verkehrspsychologische Stellungnahme erforderlich, wenn diese fünfmal der theoretischen oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen.

 

Sie haben die erforderliche praktische Fahrprüfung vier Mal nicht bestanden. In der dadurch erforderlichen amtsärztlichen Untersuchung am 16.10.2007 wurde Ihnen die Absolvierung einer Verkehrspsychologischen Untersuchung vorgeschrieben.

Verkehrspsychologische Stellungnahme vom 9.11.2007 (Institut Kuratorium für Verkehrssicherheit): Untersuchung am 2.11.2007

Bei der Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit wurden alle Erklärungen und Anweisungen in türkischer Sprache vorgegeben. Dadurch sind Missverständnisse auf­grund mangelnder Sprachkenntnisse auszuschließen. Trotz intensiver Bemühungen von Sei­ten der psychologischen Assistentin war es nicht möglich, ein einigermaßen adäquates Ar­beitsverhalten zu erreichen.

.... Es ist allgemein eine überdurchschnittliche Verlangsamung festzustellen. Die funktiona­len Leistungen reichen jedenfalls zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B derzeit nicht aus. Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist Frau K zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B derzeit nicht geeignet.

 

Amtsärztliches Gutachten des Amtsarztes Dr. H vom 11.12.2007:

Bei der ho. Untersuchung am 16.10.2007 befand sich Frau K augenscheinlich in altersentsprechender zufriedenstellender körperlich-geistiger Verfassung. Die VPU am 2.11.2007 erbrachte allerdings unzureichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen. Amtsärztlicherseits ist demnach in gegenständlichem Fall vorerst die Nichteignung auszusprechen.

 

Mit Schreiben der BPD Linz vom 17.12.2007 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme (incl. Kopie des amtsärztlichen Gutachtens) in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde Ihnen die Möglichkeit zur Abgaben einer Stellungnahme binnen 14 Tagen gegeben.

 

Am 11.1.2008 wurde mit Ihnen in diesem Amt im Beisein eines Dolmetschers die Sachlage insbesondere die VPU besprochen. Dabei gaben Sie an, unbedingt den Test so bald als möglich wiederholen zu wollen. Dazu wird auf die Empfehlung des Verkehrspsychologen in seinem Gutachten verwiesen, eine Wiederholung der VPU erst nach einem Jahr durchführen zu lassen.

 

Da die Behörde keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit der Verkehrspsychologi­schen Untersuchung und des amtsärztlichen Gutachtens hat, somit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Klasse(n) B derzeit nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen."

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt die Berufungswerberin im Ergebnis aus, sie wolle den Test (die VPU) sobald wie möglich machen, da sie nach einem Jahr Wartezeit die theoretische Prüfung noch mal wiederholen müsse.

Was die VPU anbelange, hätte sie nicht gewusst, dass es bei dieser Untersuchung

um ihre Reaktionsgeschwindigkeit gehe. Auch bei den Anweisungen auf türkischer Sprache sei dies in diesem Punkt nicht angesprochen worden. Darum habe sie diesen Test nur auf Genauigkeit durchgeführt.

Im Schreiben stehe, dass eine überdurchschnittliche Verlangsamung festzustellen gewesen sei. Wie oben erwähnt,  sei diese Verlangsamung beabsichtigt gewesen, da sie nicht wusste, dass es bei diesem Test um die Schnelligkeit gegangen wäre.

Sie ersuche daher um Verständnis und hoffe, dass man ihr so bald wie möglich die Gelegenheit dazu gebe, den Test positiv auszuführen.

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts des klaren Ergebnisses der im Rahmen des Berufungs­verfahrens beigebrachten Gutachten unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Die Berufungswerberin brachte eine positive VPU bei, welche dem Amtsarzt vorgelegt wurde und zu einem positiven Eignungsgutachten führte.

 

4. Sachverhaltslage:

Die Berufungswerberin hatte ursprünglich die praktische Fahrprüfung idZ von 18.7. bis 3.10.2007 viermal hintereinander nicht bestanden. Dies führte zur Zuweisung zu einer VPU, welche beim "KfV" am 2.11.2007 negativ und darauf gestützt auch das amtsärztliche Gutachten auf "derzeit nicht geeignet" lautete. Diesbezüglich wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der Berufungswerberin mit h. Schreiben vom 6.2.2008 zur Kenntnis gebracht, dass sie der Gutachtenslage auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müsse, um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Bescheid zu eröffnen.

Folglich legte sie das VPU-Gutachten des Institutes "G" vom 26.2.2008 vor. Dieses lautet auf geeignet für das Lenken für Kraftfahrzeuge der Klasse B.

Dem Amtsarzt der Behörde erster Instanz wurde dieses Gutachten zwecks Ergänzung seines ärztlichen Gutachtens übermittelt.

Dieser übermittelte der Berufungsbehörde am 11.3.2008 eine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass auf Grund des nunmehr positiven Resultates der VPU nichts gegen eine gesundheitliche Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen spricht.

 

5.  Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.  Gesundheitliche Eignung:

     § 8 Abs.1 FSG: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. ...

     Abs.2 leg.cit: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

Nach § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden,

die:

  1.    das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht        haben (§ 6),

  2.    verkehrszuverlässig sind (§ 7),

  3.    gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8         und 9), ……

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung.

  § 3 Abs.1 FSG-GV lautet: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

  2. die nötige Körpergröße besitzt,

  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

Da diese Voraussetzungen offenkundig vorliegen, sind die Voraussetzungen zur neuerlichen Ablegung der Fahrprüfung bzw. zum Nachweis der fachlichen Befähigung vorgegeben.

Darauf besteht ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 22.10.2001, 2001/11/0165).

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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