Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521864/2/Bi/Se

Linz, 25.02.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn T P, F, vom 22. Jänner 2008 gegen den Bescheid des  Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 10. Jänner 2008, VerkR20-1996, wegen Anordnung einer Nachschulung und Vorlage einer Bestätigung über deren Absolvierung, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 30b Abs.1, 3 und 4 FSG aufgetragen, auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides eine Nachschulung zu absolvieren und binnen dieser Frist der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die beson­dere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und Mitarbeit vorzu­legen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 15. Jänner 2008.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die beiden Begehungsdelikte lägen mehr als zwei Jahre auseinander, nämlich die 1. sei vom 6.7.2005 (VerKR96-3248-2005) und die 2. vom 30.9.2007 (VerkR96-5352-2007). Im September sei ihm von Herrn Ortner mitgeteilt worden, dass keine Aufforderung zu einer Nach­schulung komme, da eben dazwischen mehr als zwei Jahre vergangen seien. Er ersuche um Bescheid­aufhebung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw zwei rechtskräftige Vormerkungen wegen Ver­wal­tungsüber­tretungen gemäß §§ 14 Abs. 8 iVm 37a FSG aufweist und zwar eine vom 5. April 2006 (Vorfall vom 6. Juli 2005) und eine vom 7. Jänner 2008 (Vor­fall vom 30. September 2007).

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 30a Abs.2 FSG sind Übertretungen des § 14 Abs.8 FSG vorzumerken. Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung treten ua die in § 30b genannten Rechtsfolgen nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden.

 

Begangen wurden die beiden Delikte am 6. Juli 2005 und am 30. September 2007, dh das zweite Delikt wurde erst nach Ablauf von zwei Jahren begangen. Es kann daher schon vom Wortlaut der Bestimmung her dahingestellt bleiben, wann die Vormerkungen in Rechtskraft erwachsen sind (ausgehend von der Rechtskraft lägen beide Vormerkungen innerhalb der Zweijahresfrist). Die Vorschreibung einer besonderen Maßnahme nach § 30b Abs.3 erübrigte sich daher.

Allerdings hat hinsichtlich der zweiten Vormerkung (Vorfall vom 30. September 2007) erneut eine Beobachtungsfrist von zwei Jahren begonnen, die der Bw nutzen sollte, seinen Alkoholkonsum unter Kontrolle zu bekommen, um sich nicht erneut der Gefahr einer kostenintensiven Maßnahme auszusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

2 Vormerkdelikte wegen § 14 Abs.8 FSG, 2. nach Ablaufen von 2 Jahren nach dem 1. begangenen -> keine Maßnahme nach § 30b Abs.3 FSG gerechtfertigt -> Aufhebung

 

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