Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521869/2/Bi/Se

Linz, 25.02.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, W, vom 29. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 16. Jänner 2008, VerkR21-2007, ua wegen Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gut­achtens und einer verkehrs­psycho­logischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 und 3 und 25 Abs. 1 und 3 FSG die von der BH Schärding am 31. Mai 2006, Zl. 040, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 31. Juli 2007, dh bis 31. Juli 2008, 24.00 Uhr, entzogen. Für den gleichen Zeitraum wurde gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenker von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Weiters wurde gemäß § 17 Abs.1 2.Satz FSG-GV angeordnet, dass der Bw bis spätestens zum Ablauf der Entziehung der Lenkberechtigung auf seine Kosten (in dieser Reihenfolge) seine gesundheitliche Eignung  durch eine verkehrspsycho­logische Stellungnahme und ein amts­ärzt­liches Gutachten nachzuweisen habe.  Einer allfälligen Berufung dagegen wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 21. Jänner 2008.

 

2. Ausdrücklich gegen die Anordnung der Beibringung einer verkehrspsycho­logischen Stellungnahme und der Anordnung einer amtsärztlichen Unter­suchung gemäß § 8 FSG wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­ver­handlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, ihm sei die Beibringung einer verkehrs­psychologischen Stellungnahme und einer amtsärztlichen Untersuchung auf­erlegt worden, weil er innerhalb von fünf Jahren dreimal einen FS-Entzug gehabt habe. Er sehe nicht ein dass der 1. Entzug aus 2002 mitberücksichtigt worden sei. Die Tatbegehung sei am 18. Mai 2002, also vor Beginn der Fünf­Jahres-Frist gewesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass dem Bw wegen Begehung einer Verwal­­tungs­über­tretung gemäß §§ 99 Abs.1a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 vom 18. Mai bis 18. August 2002 die Lenkberechtigung entzogen wurde (Lenken eines Kfz am 18. Mai 2002 mit 0,73 mg/l AAG), ebenso wegen einer Verwaltungsüber­tretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 von 18. Juli 2004 bis 18. Mai 2005 (Lenken eines Kfz am 18. Juli 2004 mit 0,98 mg/l AAG). Nunmehr wird dem Bw zur Last gelegt, am 31. Juli 2007 um 20.34 Uhr einen Pkw mit 0,57 mg/l AAG gelenkt zu haben, was Bw in der Berufung nicht be­stritten hat und dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.1 StVO entspricht.

 

Gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist eine Stellungnahme einer verkehrspsychologi­schen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf einverkehrs­­psycho­logischauffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenk­berechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Ver­dacht 1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder 2. auf man­gelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereit­schaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Len­ker inner­halb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberech­tigung dreimal ent­zogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

 

Richtig ist, dass im Fall des Bw vom 1. Alkohol-Vorfall am 18. Mai 2002 bis zum (bislang) letzten Vorfall am 31. Juli 2007 etwas mehr als fünf Jahre vergangen sind. Der Bw irrt aber, wenn er meint, die Vorschreibung einer amtsärztlichen Untersuchung samt Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sei nur möglich, wenn die fünf Jahre genau eingehalten werden und in seinem Fall seien es fünf Jahre und zweieinhalb Monate.

Eine solche Anordnung ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkbe­rechtigung Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

Dieser Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besteht beim Bw allein schon wegen des von ihm beharrlich vermittelten Eindrucks einer offen­sichtlich lockeren Einstellung zur Teilnahme am Straßenverkehr nach dem Genuss größerer Alkoholmengen. Die Bestrafung wegen derartiger Alkoholdelikte dokumentiert nur die bislang begangenen Verkehrsverstöße. Die erstinstanzliche Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrs­psycho­logischen Stellungnahme war daher rechtlich einwandfrei und sollte der Bw bedenken, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet.   

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Amtsarzt + VPU auch wenn 3 Übertretungen in 5 Jahren + 2,5 Monaten begangen wurden – 3 Delikte mit hoher Alkoholisierung rechtfertigen den Verdacht über mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung -> Bestätigung

 

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