Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521879/6/Ki/Da

Linz, 13.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau B S, M, R, vom 7. Februar 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. Februar 2008, VerkR21-2008, betreffend Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. März 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

 

"Sie werden aufgefordert, sich gemäß § 24 Abs.4 FSG binnen 6 Wochen ab Zustellung der Berufungsentscheidung amtsärztlich untersuchen zu lassen."

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67 AVG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Rechtsmittelwerberin aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten zur Frage der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung des Bescheides zu erbringen.

 

Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft Perg dazu aus, dass die Behörde durch den Gatten Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Berufungswerberin beim Fahren während der Dunkelheit Probleme im Sehvermögen habe. Er führe aus, dass die Berufungswerberin ein sogenanntes Nachtsichtproblem habe und es habe die Behörde demnach begründete Bedenken hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat Frau S mit Schreiben vom 7. Februar 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg Berufung erhoben und sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass sie, wie 80 % aller Frauen so sagen, nicht gerne bei der Nacht fahren würde. Das Vorhandensein eines sogenannten Nachtsichtproblems wird jedoch dem Grunde nach bestritten. Allerdings führt die Rechtsmittelwerberin aus, dass sie Brillenträgerin sei und sie mit einer Brille sehr gut sehen könne.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 12. Februar 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. März 2008. An dieser Verhandlung nahm lediglich die Berufungswerberin teil, die belangte Behörde hat sich mit dem Argument, aus zeitlichen Gründen könne niemand an der Berufungsverhandlung teilnehmen, entschuldigt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit einem Schreiben, welches bei der Bezirkshauptmannschaft Perg am 30. Jänner 2008 einlangte, hat Herr J S, offensichtlich der Gatte der Berufungswerberin, in einer Berufung in einer Führerscheinangelegenheit u.a. angeführt, er habe eine Fahrt ohne Lenkberechtigung durchführen müssen, weil sein Frau nicht mehr am Abend fahren könne "Nachtsichtproblem".

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Perg den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt Frau S weiterhin, dass sie ein Nachtsichtproblem habe. Sie gestand zu, dass sie Probleme beim Fahren in der Nacht habe, diese hänge jedoch nicht mit ihrem Sehvermögen zusammen. Allerdings gestand sie zu, dass sie, bedingt durch Altersweitsichtigkeit, eine Brillenträgerin sei, sie trage eine Gleitsichtbrille.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie aus den Angaben der Berufungswerberin im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben der Rechtsmittelwerberin, sie habe kein gesundheitlich bedingtes Nachtsichtproblem, der Tatsache entsprechen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist,  bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Dazu wird festgestellt, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Aufforderungsbescheid der gegenständlichen Art nur dann zulässig ist, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (siehe VwGH 2004/11/014 vom 17. März 2005 u.a.).

 

Für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es bedarf hiezu nicht der erst im Entziehungsverfahren der Setzung einer Entzugsmaßnahme vorausgehenden, auf Sachverständigenbasis festzustellenden Nichteignung, insbesondere bedarf es zur Annahme von begründeten Bedenken noch nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen, d.h. begründete Bedenken müssen jedenfalls beim entscheidenden Organ der Behörde bestehen.

 

Gemäß § 6 Abs.1 Z6 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen eine Person, bei der kein mangelhaftes Sehvermögen vorliegt. Mängel des Sehvermögens, wie etwa eine nicht ausreichende Sehschärfe, können iSd § 8 FSG-GV durch entsprechende Korrektur kompensiert werden, diesbezüglich ist jedoch allenfalls die Lenkberechtigung durch eine entsprechende Auflage einzuschränken.

 

Im gegenständliche Falle konnte die Berufungswerberin beim erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zwar begründete Bedenken hinsichtlich "Nachtsichtproblem" zerstreuen, andererseits hat sie jedoch selbst (auch schon in der Berufung) ausgeführt, dass sie wegen Altersweitsichtigkeit eine Gleitsichtbrille trage. Dadurch ergeben sich naturgemäß begründete Bedenken dahingehend, dass die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B erforderliche Sehschärfe ohne Korrektur nicht mehr gegeben und daher allenfalls eine entsprechende Auflage zu erteilen ist. Dies kann jedoch nur nach ärztlicher Untersuchung erfolgen, weshalb letztlich die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erfolgte.

 

In Anbetracht der geltenden Rechtslage war jedoch eine entsprechende Spruchkorrektur vorzunehmen.

 

Die neue Fristfestsetzung war erforderlich, um Frau S eine entsprechende Terminplanung zu ermöglichen.

 

3.2. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Frau S durch die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht in ihren Rechten verletzt wird, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war. Ausdrücklich wird die Berufungswerberin darauf hingewiesen, dass sie, sollte sie dem nunmehr rechtskräftig gewordenen Auftrag nicht innerhalb der festgelegten Frist nachkommen, mit der Entziehung der Lenkberechtigung zu rechnen hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

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