Linz, 27.02.2008
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F R, H, vertreten durch Herrn RA Dr. A W, L, vom 18. Februar 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 12. Februar 2008, VerkR20-1993, ua wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Urfahr-Umgebung am 10. August 1993, VerkR1203-1993, für die Klassen B, C1, C, B/E, C/E, F und G erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2 und 7 Abs.3 Z1 FSG für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 4. Jänner 2008, entzogen. Außerdem wurde dem Bw gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 4. September 2008 ab Bescheidzustellung verboten und ihm gemäß §§ 30 Abs.1 iVm 32 Abs.1 FSG während der Dauer der Entziehung das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 15. Februar 2008.
2. Ausdrücklich gegen die Entziehungsdauer und Vorschreibung einer Nachschulung und eines amtsärztlichen Gutachtens wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die mit acht Monaten festgesetzte Entziehungsdauer sei zu lang und die Vorschreibung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sei ungerechtfertigt. Das letzte Alkoholdelikt liege zweieinhalb Jahre zurück und hätte nach dem Vormerksystem nach zwei Jahren im örtlichen Führerscheinregister gelöscht werden müssen. Eine Nachschulung sei deshalb ungerechtfertigt, weil er keine Alkoholisierung von 1,2 %o aufgewiesen habe. Er sei auf den Führerschein beruflich angewiesen und sei auch nicht alkoholauffällig. Er sei vielmehr gerichtlich unbescholten, sozial integriert und habe eine tadellosen Leumund. Beantragt wird die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf vier Monate sowie, auf eine Nachschulung und ein amtsärztliches Gutachten zu verzichten.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Daraus geht hervor, dass der Bw mit (in Rechtskraft erwachsenem) Straferkenntnis der Erstinstanz vom 21. Jänner 2008, VerkR96-7-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.1 StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft wurde, weil er am 4. Jänner 2008, 23.12 Uhr, in Herzogsdorf einen Pkw mit einem AAG von 0,54 mg/l gelenkt habe.
Dem Zentralen Führerscheinregister lässt sich entnehmen, dass dem Bw von 15. September 2005 bis 15. Dezember 2005 die Lenkberechtigung wegen Übertretung gemäß §§ 99 Abs.1a iVm 5 Abs.1 FSG entzogen worden war.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.
Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. - In der Zusammenschau der Alkoholbestimmungen der StVO 1960 und des FSG umfasst diese Bestimmung einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,2 g/l (1,2 Promille) oder einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l, aber weniger als 0,6 mg/l.
Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war auf der Grundlage der Begehung einer Übertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.1 FSG durch den Bw zweifellos vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen, wobei die Ausnahme des § 26 Abs.1 1.Satz FSG auf den Bw nicht mehr anwendbar ist, sondern die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 FSG ("Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.") zu bemessen war.
Im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG ("Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.") war der Umstand zu berücksichtigen, dass der Bw innerhalb von zwei Jahren und drei Monaten - der Bw hat seine Lenkberechtigung nach der letzten Entziehung erst im Dezember 2005 wiedererhalten und war damit bis zur ggst Übertretung gerade 24 Monate im Besitz einer Lenkberechtigung - erneut eine Alkoholübertretung begangen hat. Der Erfolg der damals von ihm absolvierten Nachschulung darf daher ernsthaft angezweifelt werden.
Im Fall der Begehung zweier Alkoholdelikte innerhalb eines Zeitraumes von etwas über zwei Jahren ist eine Entziehungsdauer von acht Monaten nicht als unangemessen hoch anzusehen, zumal Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften gehören und daher die Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte besonders ins Gewicht fällt.
Eine Verkürzung der Entziehungsdauer, die zugleich der Prognose entspricht, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, war aufgrund seines oben dargelegten "Alkoholvorlebens" ausgeschlossen. Die berufliche Notwendigkeit des Besitzes einer Lenkberechtigung war ihm schon vor dem Vorfall vom 4. Jänner 2008 bekannt und hätte er sich dementsprechend verhalten müssen. Die Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit stellt nicht primär eine Strafe dar, sondern eine Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081, mit Hinweis auf 24.8.1999, 99/11/0166).
Das Berufungsargument, Vormerkungen seien nach zwei Jahren im örtlichen Vormerkregister zu löschen, ist in diesem Zusammenhang schlichtweg unverständlich, weil es sich bei beiden Übertretungen nicht um Vormerkdelikte handelt, sondern um bestimmte Tatsachen, die keine Eintragung im Vormerksystem gemäß § 30a FSG, sondern sofort einen Entzug der Lenkberechtigung gemäß § 7 Abs.3 FSG zur Folge haben.
Ebenso unverständlich ist das Berufungsargument, die Vorschreibung einer Nachschulung und einer amtsärztlichen Untersuchung seien nicht gerechtfertigt, weil der Bw keinen BAG von 1,2 %o aufgewiesen habe. Wenn der Bw den angefochtene Bescheid der Erstinstanz aufmerksam gelesen hätte, hätte er feststellen müssen, dass in diesem (im Gegensatz zum Mandatsbescheid) keine Vorschreibung einer Nachschulung oder einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG (mehr) enthalten war, weil die Voraussetzungen des § 24 Abs.3 2. und 4. Satz FSG bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO nicht vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Entziehungsdauer von 8 Monaten bei 2. Alkoholdelikt in 2 Jahren gerechtfertigt, Nachschulung oder amtsärztliche Untersuchung nicht vorgeschrieben -> Abweisung