Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530746/2/Wim/Ps

Linz, 29.02.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung vom 17. September 2007 der R GmbH, V, N, vertreten durch O GmbH, T, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. September 2007, Zl. Wa10-1999, wegen Abweisung eines Antrags auf wasserrechtliche Bewilligung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Erstinstanz zurückverwiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 106 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 jeweils idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin vom 22. Mai 2007 für die wasserrechtliche Bewilligung auf Neufestsetzung des Maßes der Wasserbenutzung und neuerliche Bewilligung der Indirekteinleitung für den Schlachthofbetrieb ohne Verhandlung gemäß § 106 WRG 1959 abgewiesen.

Als Begründung dafür wurde angeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass gemäß den im Vorprüfungsverfahren erstellten gutachtlichen Äußerungen der Abteilung Wasserwirtschaft, Gewässerschutz und Abwasserwirtschaft, dem Antrag auf Erhöhung des Konsenses nicht zuzustimmen sei, da die derzeitigen Tageszulauffrachtschwankungen ein Gefährdungspotential für den Vorfluter darstellen würden. Es seien seitens des Konsenswerbers geeignete technische Maßnahmen zu setzen, um den derzeitigen Bewilligungskonsens zu erfüllen. Des Weiteren würde die beantragte Konsenserhöhung auf 240 kg/d CSB-Tagesfrachtableitung 40 % des Zulauffrachtkonsenses der Verbandskläranlage beanspruchen und widerspreche somit jedenfalls dem öffentlichen Interesse. Es ergäben sich gravierende Bedenken, da die Verbandskläranlage zulaufseitig stark überlastet sei und daher weder Neuanschlüsse noch Konsenserhöhungen bei Indirekteinleitern zulässig seien. Die Behörde habe mit Schreiben vom 28. September 2004 den Konsenswerber aufgefordert, eine Anpassung der Betriebsabläufe und der technischen Einrichtungen zu beantragen, um den mit Bescheid vom 19. September 1995 bewilligten Konsens zu erfüllen. Das am 22. Mai 2007 vorgelegte Projekt entspreche nicht dieser Aufforderung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

2.      Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Antrag auf Neufestsetzung des Maßes der Wasserbenutzung unter Anpassung an die AEV Fleischwirtschaft sowie unter Bezugnahme auf den aktuellen produktionsspezifischen Abwasseranfall erfolgt sei unter Darlegung eines bedarfsorientierten Konsensantrages in quantitativer Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderung der AEV Fleischwirtschaft. Der Konsensantrag berücksichtige grundsätzlich das bisherige Maß der Wasserbenutzung im relevanten Wochenmittel und definiere bedarfsorientiert und betriebsspezifisch einen maximalen Konsensbedarf bei voller Auslastung (zwei bis drei Mal pro Jahr).

 

Es sei im Antrag auch dargestellt worden, dass die gegenständliche Abwasservorreinigungsanlage dem Stand der Technik entspreche und die relevanten Grenzwerte gemäß AEV Fleischwirtschaft eingehalten werden können. Ebenso seien weitere technische und anlagenspezifische Optimierungen vorgeschlagen worden, welche eine weitere Optimierung der gegenständlichen Abwasserbeseitigung bewirken würden. Im Rahmen der Projektserstellung und Antragstellung seien ausführliche Gespräche mit den Verantwortlichen des Wasserverbandes N bezüglich einer möglichen IEV-Zustimmung geführt worden. Dabei seien auch wasserwirtschaftlich entsprechende Möglichkeiten erarbeitet und vereinbart worden. Wesentliche Beeinträchtigungen des ökologischen Zustandes des Vorfluters seien in Anbetracht der ordnungsgemäßen Betriebsweise der Verbandskläranlage als nicht relevant zu bewerten bzw. nicht in Verbindung mit der Einleitung durch die Firma B zu bringen. Insbesondere nicht im Bezug auf den Bemessungswert einer Kläranlage für die Tageszulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers als arithmetisches Mittel der Tageszulaufschmutzfrachten der Woche mit der höchsten Anlagenbelastung. Diesbezüglich stehe der Antrag auf Neufestsetzung des Maßes der Wasserbenutzung wasserwirtschaftlich in keinem Widerspruch zur Wahrung relevanter öffentlicher Interessen.

 

Es sei nicht nachvollziehbar, dass Erhebungen nach § 104 WRG auf unzweifelhafte Weise ergeben hätten, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig sei.

 

Es wären dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes (Antrages) vorliegende obwaltende Bedenken unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen gewesen. Die Stellungnahmen der Amtsachverständigen seien auch dem abweisenden Bescheid nicht beigefügt worden.

 

Die Begründung des abweisenden Bescheides sei wasserwirtschaftlich und wasserrechtlich nicht nachvollziehbar und grundsätzlich auch nicht üblich. Angestrebt werde die Erwirkung einer angemessenen Frist zur Durchführung konstruktiver und koordinierender Gespräche mit den zuständigen Amtsachverständigen und Entscheidungsträgern. Insbesondere könne auch bezüglich handhabbaren Bewilligungsfristen verhandelt werden.

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Da kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt wurde und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte gemäß § 67d AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass hinsichtlich des gegenständlichen Bewilligungsantrages von den Amtsachverständigen und sonstigen befassten Stellen die in der angeführten Begründung des Erstbescheides geschilderten Bedenken erhoben wurden. Die entsprechenden Stellungnahmen bzw. gutachtlichen Äußerungen wurden im Erstverfahren aber der Berufungswerberin nicht zur Kenntnis gebracht und hierzu auch kein Parteiengehör gewahrt.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 106 WRG 1959 ist, wenn sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, das Gesuch ohne Verhandlung abzuweisen.

 

Das Unterbleiben einer mündlichen Wasserrechtsverhandlung iSd § 107 WRG 1959 ist dann nicht rechtswidrig, wenn die Unzulässigkeit des den Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages bildenden Unternehmens aus öffentlichen Rücksichten nach den Ergebnissen des gemäß § 104 leg.cit. durchgeführten Vorprüfungsverfahrens (z.B. Erstellung von Amtsachverständigengutachten, denen der Antragsteller trotz Möglichkeit zur Stellungnahme nicht entgegentrat) auf unzweifelhafte Weise feststeht (s. VwGH v. 29.10.1996, 94/07/0029).

 

Aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat keinesfalls, dass hier dieser Fall einer unzweifelhaften Unzulässigkeit aus öffentlichen Rücksichten gegeben ist. Von einer solchen Annahme kann überdies auch deshalb nicht ausgegangen werden, da die Berufungswerberin von den Ergebnissen des Vorprüfungsverfahrens nicht verständigt wurde.

 

So sind auch die nunmehr vorgebrachten Argumente der Berufungswerberin, die nicht so ohne weiteres von der Hand zu weisen sind, einer fachlichen Überprüfung unterziehen.

 

Da gemäß § 13 Abs.8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, ist auf jeden Fall eine kontradiktorische Befassung aller Beteiligten entweder in einer Besprechung oder in einer mündlichen Verhandlung erforderlich, um schließlich nach Vorliegen von ergänzten gutachtlichen Äußerungen im weiteren Verfahren eine Entscheidung zu treffen.

 

Die gewählte Vorgehensweise der Erstbehörde ist keinesfalls im Sinne einer zielgerichteten und lösungsorientierten Vorgehensweise als sinnvoll anzusehen und war, wie sich aus dem Obigen ergibt, auch rechtlich nicht zulässig.

 

Es war daher die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG zurückzuverweisen.

 

5.      Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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