Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530773/2/Bm/Sta

Linz, 26.02.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn G P, ZL, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck  vom 17.1.2008, Zl. Ge20-2008, betreffend gewerbebe­hördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Tischlereibetriebsanlage auf Gst. Nr. ,  und , KG.  T, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.1.2008, Ge20-42-39-02-2008, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.1.2008, Ge20-2008, wurde Herrn A P., T, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Tischlereibetriebsanlage auf Gst. Nr. ,  und , KG. T, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte Berufung des Herrn G P, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass die geplante Betriebserweiterung auf der Parz. Nr.  erfolge. Herr A P habe jedoch nur das Zufahrtsrecht für seinen Grund, auf dem das Wohnhaus stehe. Dieses Zufahrtsrecht habe er seinerzeit vom Vater des Berufungswerbers erhalten. Daher sei er auch, wie bereits im Schreiben vom 20.4.2007 angeführt, strikt gegen eine Erweiterung dieses Zufahrtsrechtes auf die zugekaufte Parzelle. Nach Ansicht des Berufungswerbers müsse der Verkäufer dieser Parzelle für eine Zufahrt zu diesem Grundstück sorgen. Vom Berufungswerber werde die Zufahrt über die von ihm finanzierte Straße verweigert. Die Straße sei nur deshalb ins öffentliche Gut übergegangen, damit die Schneeräumung im Winter gesichert sei. Der Berufungswerber habe auch nichts dagegen, wenn die Zufahrt zur Tischlerei von der M Seite her erfolge. Herr P habe ja einen Grund auf dieser Seite erworben und es dürfe daher kein Problem sein, für diesen Grund eine Zufahrt zu bekommen. Bekanntlicherweise könne man ein Grundstück ohne Zufahrt nicht verkaufen. Beim Zufahren der Lkw zur Tischlerei würden die Lkw-Fahrer allesamt zu schnell, ohne Rücksicht auf Personen und Tiere fahren. Es sei bereits Anzeige erstattet worden, die aber im Sand verlaufen sei. Der Berufungswerber und seine Familie würden sich durch den immer mehr werdenden Betriebsverkehr extrem gefährdet fühlen. Es werde auch Einspruch gegen die Betriebszeiterweiterung bis 22.00 Uhr erhoben, da man sich nicht mehr in Ruhe im und um das Haus aufhalten könne, weil ständig Auto vorbeirasen würden ohne Rücksicht auf die Hausbewohner. Zu der Betriebszeiterweiterung auf 22.00 Uhr und Samstag bis 19.00 Uhr werde vermutet, dass in dieser Zeit nur Pfuscharbeiten gemacht würden und damit der Betrieb zu dieser Zeit behördlich gedeckt sei. Das Wohnhaus des Herrn A P sei 1976 errichtet worden und seit dieser Zeit bis zur ersten gewerberechtlichen Verhandlung seien nur illegale Arbeiten durchgeführt worden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-2008.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Mit Eingabe vom 16.9.2006, bei der Behörde am 9.10.2006 eingelangt, wurde von Herrn A P. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Tischlereibetriebsanlage beantragt. Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der belangten Behörde die gewerbetechnische Vorbegutachtung vorgenommen und nach Vorlage ergänzender Unterlagen eine mündliche Verhandlung für den 21.12.2006 anberaumt und an diesem Tag durchgeführt. Von der belangten Behörde wurde dieser mündlichen Verhandlung ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger beigezogen, der das vorgelegte Projekt in gewerbetechnischer und lärmtechnischer Hinsicht beurteilt hat. Diese Beurteilung bezieht sich unter anderem auch auf die örtliche Lage sowie auf die Raumordnungs- und Aufschließungsbelange. In diesem Zusammenhang wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die Zufahrt zur Liegenschaft über eine öffentliche Gemeindestraße führt. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt  geht weiters hervor, dass diese Zufahrt bereits Bestand ist.

 

Der Berufungswerber wendet sich nun in seiner Berufung gegen die Benützung dieser Straße durch den Konsenswerber in Verbindung mit dem Betrieb der Tischlerei.

 

Dieses Vorbringen ist jedoch aus folgenden Gründen nicht geeignet, den Genehmigungsbescheid mit Erfolg zu bekämpfen:

 

Unbestritten ist, dass es sich bei der gegenständlichen Straße um eine öffentliche Gemeindestraße handelt; vom Berufungswerber wird selbst vorgebracht, dass diese Straße im öffentlichen Gut steht. Damit ist sie als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann; für die Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr ist es unerheblich aus welchem Grund die Übernahme ins öffentliche Gut erfolgte. Die Verkehrsteilnehmer unterliegen wie bei jeder öffentlichen Straße der Straßenverkehrsordnung. Etwaige Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind von den Organen der Straßenaufsicht zu ahnden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden (VwGH 25.5.1993, 92/04/0233). Davon ausgehend, stellt das Vorbringen des Berufungswerbers keinen tauglichen Berufungseinwand dar, stellt dieses Vorbringen doch schließlich auf die Auswirkungen des Verkehrs auf der Gemeindestraße, nicht jedoch auf Vorgänge ab, die zum Betriebsgeschehen in der Betriebsanlage gehören.

Wie oben bereits ausgeführt, sind die vom Berufungswerber befürchteten Geschwindigkeitsüberschreitungen von den hiezu zuständigen Behörden zu ahnden.

 

Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Berufungswerbers, die Betriebszeiterweiterung ziele darauf ab, Pfuscharbeiten zu tätigen, hat doch der Antrag des Konsenswerbers auf gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebszeitverlängerung das Ziel, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

Im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung wurde dieses Ansuchen von der erstinstanzlichen Behörde auch einer Beurteilung dahingehend unterzogen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und dies unter Heranziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen bejaht.

Da somit das Berufungsvorbringen keine tauglichen Berufungseinwendungen beinhaltet, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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