Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130586/2/BP/Wb

Linz, 10.03.2008

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über den Antrag der A H, W, auf Beigebung eines Verteidigers be­schlossen:

 

 

      Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers im Berufungsverfahren gegen das Strafer­kennt­nis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 10. Dezember 2007, GZ.: FD-StV-2007, wird als un­be­gründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem im Spruch genannten Straferkennt­nis des Bürgermeisters der Stadt Wels wurde die Antragstellerin bestraft, weil sie als auskunftspflichtige Person auf das schriftliche Verlangen des Magistrates der Stadt Wels nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, welche Person das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen  , Marke Volkswagen, am 23.05.2007 im Zeitraum 08.23 bis 08.37 Uhr in Wels, vor dem Haus Pfarrgasse  , abgestellt hat. Als verletzte Rechtsvorschriften werden § 2 Abs. 2 Parkgebührengesetz iVm § 4 Abs. 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels  2001 – jeweils in der geltenden Fassung, genannt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde die Antragstellerin mit einer Geldstrafe von 29,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) bestraft.

 

1.2. Mit E-Mail vom 27. Dezember 2007 stellte der Ehegatte der Antragstellerin, Herr Mag. B H, in Vertretung seiner Gattin den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Als Begründung wird angeführt, dass seine Ehegattin rechtsunkundig sei und die Beigabe eines Verteidigers zur Wahrung ihrer gesetzlichen Rechte und Rechtsansprüche erforderlich sei. Dies sei auch im Hinblick auf ein faires Verfahren und dem Grundsatz der Waffengleichheit entsprechend.

 

 

2.1. 51a Abs. 1 VStG lautet: Ist der Beschuldigte außerstande ohne Beeinträchti­gung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwal­tungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Nach dem Gesetz ist damit einerseits die Mittellosigkeit der bzw. des Beschuldigten, ander­erseits und zusätzlich dazu notwendig, dass die Beigabe des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Vertei­digung erforderlich ist. Für die zweite Voraussetzung ist nach der Judikatur auf die Komplexität des Falles abzustellen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind nach der Rechtsprechung besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen.

 

 

2.2. Derartige Gründe sind in dem hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Sowohl der Sachverhalt als auch die sich daran knüpfenden Rechtsfragen lassen keine Schwierigkeiten erwarten. Insbesondere steht im gegenständlichen  Fall weniger die rechtliche Beurteilung und deren Rechtsfolgen sondern die Klärung des Sachverhalts im Vordergrund, welche zweckmäßiger Weise vor allem durch die Antragstellerin selbst herbeigeführt werden kann. In ihren Anträgen vermochte die Antragstellerin auch selbst nicht darzutun, inwiefern es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigabe eines Verteidigers bedürfte. Besondere Gründe in der Person der Beschuldigten können auch vom Unabhängigen Verwaltungs­senat nicht erblickt werden. Auch die Höhe der verhängten Geldstrafen, die sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens bewegt, führt – auch unter Be­rücksichtigung der finanziellen Lage der Antragstellerin – zu keinem anderen Ergebnis.

 

Die Antragstellerin vermochte somit nicht darzutun, inwiefern es zur Wahrung ihrer Interessen der Beigabe eines Verteidigers bedürfte.

 

Da es damit schon an der – kumulativ notwendigen – Voraussetzung der Erforder­lichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Hinblick auf die Interessen einer zweckentsprechenden Verteidigung mangelt, konnte auf eine nähere Prüfung der weiteren Voraussetzung der Mittellosigkeit verzichtet werden und war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

 

Hinweis:

Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt gemäß § 51 Abs. 5 VStG die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheids an den Beschuldigten zu laufen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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