Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162702/6/Sch/Ps

Linz, 05.03.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P D, geb. am, A, M, vertreten durch Rechtsanwälte N, M, Q, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. November 2007, Zl. VerkR96-2260-2007, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 und des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und dieses in diesem Punkt mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch anstelle der Abkürzung "Kfz" zu heißen hat: "Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen".

Hinsichtlich Faktum 2) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 44 Euro (20 % der bezüglich Faktum 1) verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 2. November 2007, Zl. VerkR96-2260-2007, über Herrn P D gemäß 1) §§ 42 Abs.2 und 99 Abs.2a StVO 1960 und 2) §§ 79 iVm 82 Abs.3 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 220 Euro und 2) 25 Euro, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 75 Stunden und 2) 10 Stunden, verhängt, weil er

1)      am 24. Juni 2007 um 15.35 Uhr in der Gemeinde Leopoldschlag, B310 bei Strkm. 55,270, das Kfz, Kennzeichen und, später als zwei Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt habe, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

2)      am 24. Juni 2007 um 15.35 Uhr in der Gemeinde Leopoldschlag, B310 bei Strkm. 55,270, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen, den angeführten Anhänger, Kennzeichen, gezogen und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet habe, obwohl dies nicht zulässig war, weil er als Nachweis für die Zulassung weder den nationalen Zulassungsschein noch dessen von der Ausstellungsbehörde beglaubigte Kopie vorlegen konnte.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 24,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist zur Anzeige gebracht worden, weil er am 24. Juni 2007, einem Sonntag, ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 40 t auf einer oben näher umschriebenen Verkehrsfläche gelenkt hat. Die polizeiliche Beanstandung erfolgte um 15.35 Uhr des erwähnten Tages, also geraume Zeit nach den strafsatzändernden zwei Stunden nach Gültigkeitsbeginn des Wochenendfahrverbotes für solche Kraftfahrzeuge, nämlich Samstag 15.00 Uhr (Faktum 1) des Straferkenntnisses). In Punkt 2) des Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, für den verwendeten Sattelanhänger keinen Zulassungsschein vorgewiesen zu haben.

 

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 16. November 2007 Berufung erhoben, allerdings ohne jegliche Begründung.

 

Sohin wurde von der Berufungsbehörde dem Rechtsmittelwerber zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs.3 AVG unter einer gleichzeitig gesetzten Frist samt Ankündigung der Kontumazfolgen zugestellt. Die eingeforderte Begründung für die Berufung wurde vom Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 23. November 2007 hinsichtlich Faktum 1) des Straferkenntnisses nachgereicht, auf Faktum 2) geht der Schriftsatz nicht ein.

 

Die oben angeführte Bestimmung des § 13 Abs.3 AVG sieht vor, dass bei Mängeln schriftlicher Anbringen – im vorliegenden Fall fehlte entgegen der ausdrücklichen Anordnung des § 63 Abs.3 die Begründung für die Berufung – von der Behörde vorerst ein Mängelbehebungsauftrag zu ergehen hat unter Setzung einer entsprechenden Frist und dem Hinweis auf die Folgen, nämlich die Zurückweisung des Anbringens, wenn dem Auftrag nicht entsprochen wird, die Eingabe eben zurückgewiesen werden kann. Hinsichtlich Faktum 2) des Straferkenntnisses ist diese Rechtsfolge eingetreten, sodass hierauf in der Sache selbst auch nicht weiter einzugehen war.

 

Die Berufung gegen Faktum 1) des Straferkenntnisses erfüllt zwar in formeller Hinsicht durch den entsprochenen Verbesserungsauftrag die Anforderung an eine Berufung, dennoch kommt ihr keine Berechtigung zu. Wenn der Berufungswerber nämlich vermeint, er hätte bei der Einreise in das österreichische Bundesgebiet via Tschechien von den dort diensthabenden Zoll- bzw. Polizeibeamten einen Hinweis auf das Wochenendfahrverbot erhalten müssen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass naturgemäß jeder Fahrzeuglenker für sich selbst verantwortlich ist, wenn es um die Kenntnisnahme von bestimmten Verkehrsvorschriften, hier von Fahrverboten, geht. Ganz abgesehen davon sind Fahrverbote für bestimmte Lastkraftwagen an Wochenenden keine österreichische Besonderheit, sondern auch in anderen europäischen Ländern üblich.

 

Erstmals in der verbesserten Berufung verweist der Rechtsmittelwerber darauf, dass er vermeinte, mit seinem Ladegut, nämlich medizinischer Kühlware in Form von Insulin, nicht an das Fahrverbot gebunden gewesen zu sein. Aber auch dadurch konnte sein Rechtsmittel nicht erfolgreich sein, zumal es jedenfalls zumutbar gewesen wäre, dass er sich bereits vor Antritt dieser Fahrt über allfällige Ausnahmen vom Wochenendfahrverbot in Kenntnis setzt. Zwar sieht § 42 Abs.3 StVO 1960 eine taxativ aufgezählte Reihe von Ausnahmen vor, Medikamente, ob gekühlt oder nicht, fallen jedoch nicht darunter.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass § 99 Abs.2a StVO 1960 für Übertretungen des Fahrverbotes gemäß § 42 leg.cit. Geldstrafen von 218 Euro bis 2.180 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von 48 Stunden bis sechs Wochen vorsieht, wenn die Übertretung mehr als zwei Stunden nach Beginn des Fahrverbotes begangen wird. Der Beanstandungszeitpunkt lag bei weitem jenseits der erwähnten zwei Stunden, da das Fahrverbot bereits an Samstagen ab 15.00 Uhr beginnt und am Sonntag um 22.00 Uhr endet (Beanstandungszeitpunkt Sonntag, 15.35 Uhr.).

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro stellt faktisch, zumal lediglich unbedeutend nach oben gerundet, die gesetzliche Mindeststrafe dar. Eine Herabsetzung unter diesen gesetzlichen Rahmen wäre nur dann möglich, wenn ein Fall des außerordentlichen Milderungsrechtes im Sinne des § 20 VStG vorliegen würde. Diesfalls müssten die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Abgesehen vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers im Zuständigkeitsbereich der Erstbehörde kommt ihm aber kein weiterer Milderungsgrund zugute, sodass die gesetzliche Mindeststrafe nicht unterschritten werden konnte. Der Berufungswerber hat bei der inkriminierten Fahrt zudem gleich zwei Verwaltungsübertretungen begangen, zumal er auch keinen Zulassungsschein für den verwendeten Anhänger vorweisen konnte, welcher Umstand auch nicht für ihn sprechen kann.

 

Die Berufung war sohin hinsichtlich Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abzuweisen.

 

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist in der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.05.1997, Zl. 97/03/0018) begründet. Hiezu war die Berufungsbehörde auf Grund einer fristgerechten Verfolgungshandlung mit diesem Tatbestandselement (Übermittlung der Polizeianzeige mit Schreiben vom 9. August 2007) berechtigt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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