Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251675/9/Kü/Ba

Linz, 28.02.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau S S, A, W, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 17. Oktober 2007, BZ-Pol-76062-2007, wegen einer Übertretung des Ausländer­beschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 100 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 17. Oktober 2007, BZ-Pol-76062-2007, wurde über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Firma "D F, G P GmbH" (Arbeitgeberin), A, W, zu verantworten hat, dass der türkische Staatsangehörige S M, geb., zumindest am 20.9.2007 von 9.00 bis 17.00 Uhr und am 21.9.2007 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle (10.00 Uhr) auf der "M M", in  F als Verkäufer und Hilfskraft beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungs­bewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungs­nachweis ausgestellt wurde.

 

2.  Gegen dieses Straferkenntnis wurde von der Berufungswerberin rechtzeitig  Berufung eingelegt, weil sie der Meinung sei, dass es in der Strafhöhe weit überzogen sei. Zum einen sei ihr absolut unbekannt gewesen, dass es Beschäftigungsbewilligungen gebe, welche nur auf einen speziellen Arbeitsplatz bezogen seien. Der von Frau S vorgebrachte Einwand, dass Unwissenheit nicht vor dem Gesetz schütze, mag schon seine Richtigkeit haben, nur sei es bei der Flut von Gesetzen und Verordnungen, mit denen man, speziell in einem  Lebensmittelgewerbe immer zu tun habe, für einen Kleinunternehmer unmöglich, alles, vor allem aus Bereichen, mit denen man nur sporadisch konfrontiert werde, zu wissen.

 

Man möge doch bedenken, dass hier niemand einen Schaden erlitten habe und auch in dieser Richtung keinerlei Absicht bestanden habe. Was hier passiert sei, sei ihrer Meinung nach nicht einmal im Rang eines Lapsus, ganz zu schweigen von fahrlässiger oder gar absichtlicher Gesetzesübertretung. Dass es sich beim gegenständlichen Fall nicht um Schwarzarbeit im herkömmlichen Sinn handle, bei der Sozialversicherungsbeiträge bzw. Steuern hinterzogen werden sollten, gehe bereits aus dem Straferkenntnis hervor. Sie ersuche daher, die Verhältnismäßigkeit der Strafhöhe zu überdenken. Ihrer Meinung nach wäre dafür eine Verwarnung schon überzogen, es hätte der Hinweis, bei Ausländereinstellung immer vorher beim AMS bezüglich Arbeitsbewilligung des speziellen Arbeitnehmers anzufragen, genügt.

 

Ihr Unternehmen sei de facto ein 1 Mann (Frau) Betrieb, erwirtschafte im Jahr ca. 10.000 bis 12.000 Euro vor AVA und Steuern, sie selbst zahle aus der Firmenkasse ihre Sozialversicherungsbeiträge, ansonsten entnehme sie nichts.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels als belangte Behörde hat mit Schreiben vom 7.12.2007 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z 2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe der verhängten Geldstrafe richtet und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet. Der Schulspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinanderzusetzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles wurde von der Erstinstanz auf Grund der Meldung des Ausländers bei der Gebietskrankenkassa und der Bezahlung des Mindestlohns für Buffethilfskräfte ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe angenommen und daher die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 1.000 Euro auf 500 Euro reduziert, sodass bereits die Erstinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen im größtmöglichen Ausmaß Gebrauch gemacht hat.

 

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Im gegenständlichen Fall ist der Berufungswerberin vorzuhalten, dass sie nicht aus eigenem Antrieb alles getan hat, um die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Beschäftigung von Ausländern einzuhalten. Insbesondere hat sie es unterlassen, im Hinblick auf die Beschäftigung von Ausländern entsprechende Auskünfte bei den zuständigen Stellen einzuholen. Vielmehr führt die Berufungswerberin aus, dass sie gar nicht auf die Idee gekommen sei, dass etwas nicht stimmen könnte. Diese Aussagen verdeutlichen die Gleichgültigkeit, mit der die Berufungswerberin den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegenüber steht. Es ist auch jedenfalls einem Kleingewerbetreibenden zumutbar, entsprechende Erkundigungen einzuholen und kann sich die Berufungswerberin nicht einfach auf die Flut von Gesetzen und Verordnungen verschiedener Art und deren Unüberschaubarkeit berufen, sodass sie mit diesem Vorbringen sich nicht entscheidend entlasten kann. Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt nicht, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung eklatant hinter dem deliktstypischen Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt, sodass ein Absehen von der Strafe möglich wäre. Die Anmeldung zur Sozialversicherung und die entsprechende Entlohnung wurden bereits von der Erstinstanz berücksichtigt und die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe reduziert. Auf Grund dieser Umstände kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats nicht von einem geringfügigen Verschulden im Sinne ausgegangen werden, sodass eine Anwendung des § 21 VStG nicht geboten war.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kühberger

 

 

 

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