Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260388/5/Wim/Rd/Ps

Linz, 26.02.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des D M, R, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23.7.2007, Wa96-4-3-2007-Do, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz  zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro herabgesetzt wird; die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

 

II.  Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 25 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und §§ 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23.7.2007, Wa96-4-3-2007-Do, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300  Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 iVm § 137 Abs.2 Z1 WRG verhängt, weil er, wie am 26.4.2007 um 11.30 Uhr durch einen Beamten der Bezirkshauptmannschaft Eferding festgestellt worden sei – auf dem Grundstück Nr. KG und Gemeinde F eine Anlage zur Entnahme von Wasser aus dem P, bestehend aus der Pumpe: Marke H errichtet und mit dieser Anlage am 26.4.2007 um 11.30 Uhr ohne wasserrechtliche Bewilligung Wasser aus dem P entnommen habe.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher ausdrücklich die Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe beantragt wurde. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Bw aufgrund einer noch nie dagewesenen Trockenheit im April, diesbezüglich verweist er auf die Medienberichte, - ohne wasserrechtliche Bewilligung - Wasser aus dem P entnommen habe, um seine Erdbeeren vor der Dürre schützen zu können. Als Strafe würde er eine "Verwarnung" als angemessen ansehen.      

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und von keiner Partei des Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, konnte von der Anberaumung einer solchen  Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Da der Bw in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 137 Abs.2 WRG 1959 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht Abs.3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheits­strafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

Z1: ohne gemäß § 9 Abs.1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf­rechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Der Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift liegt darin, eine - über den Gemeingebrauch hinaus - unkontrollierte Entnahme von Wasser aus einem öffentlichen Gewässer hintanzuhalten. Besteht doch ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass es zu keiner Reduzierung der geführten Wassermenge oder gar Austrocknung von Bächen durch unbeschränktes Ableiten von Wasser, verbunden mit Schäden an der Ökologie, kommt.

 

4.4. Über den Bw wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 300 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 14.530 Euro, verhängt. Als strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholten­heit des Bw gewertet. Da von der belangten Behörde keine Angaben hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Bw eingeholt wurden und auch keine Schätzung erfolgte, wurden diese durch den Oö. Verwaltungssenat erhoben. Dabei wurde vom Bw angegeben, dass er sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder ist, über ein Jahreseinkommen lt Einkommenssteuerbescheid 2005 in Höhe von 15.179,95 Euro verfügt sowie ein Vermögen in Form einer Landwirtschaft nach dem Einheitswertbescheid besitzt. Diese bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse waren vom Oö. Verwaltungssenat bei der nunmehrigen Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen erscheint und geboten ist, den Bw künftighin zur Einhaltung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu bewegen. Zudem wurde von der belangten Behörde der Strafrahmen (bis 14.530 Euro) lediglich zu 2% ausgeschöpft.

 

Trotz dieses Umstandes, waren - wie bereits oben ausgeführt -  auch die persönlichen Verhältnisse des Bw, insbesondere die Sorgepflicht für drei minderjährige Kinder, zu berücksichtigen.

 

Zumal Verwaltungsstrafen nicht dazu führen sollen, dass Sorgepflichten beeinträchtigt werden könnten, erscheint es nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates vertretbar und geboten unter Berücksichtigung dieses Umstandes, die verhängte Geldstrafe in der Höhe entsprechend herabzusetzen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe alleine aus diesem Grund hat keine Auswirkungen auf die Ersatzfreiheitsstrafe, wenn sie der ursprünglichen Geldstrafe angemessen war, was hier der Fall ist. Sohin war die Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu reduzieren.

 

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe erscheint noch ausreichend, um den obigen spezialpräventiven Erwägungen zu entsprechen. Anzufügen ist allerdings, dass der Bw bei einer nochmaligen Tatbegehung aber mit einer empfindlich höheren Strafe zu rechnen haben wird.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war schon deshalb nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.       

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

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