Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280967/5/Bm/Rd/Sta

Linz, 19.02.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des G S, p.A. L S,  E L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. Jänner 2007, Ge96-28-2005-GRM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitszeitgesetz  zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren

wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

 

Laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung am Tatzeitpunkt 14.9.2004, 15.9.2004 begangen. Gemäß der obzitierten Gesetzesstelle ist daher mit Ablauf des 15.9.2007 Strafbarkeitsverjährung eingetreten, welche einen Strafaufhebungsgrund bildet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzende Ermittlungen durchgeführt. In Anbetracht der durch die späte Entscheidung der belangten Behörde bzw. die dadurch bewirkte späte Vorlage der Berufung bedingten Verkürzung der dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährung nicht mehr gefällt werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bismaier

 

 

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