Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281047/17/Bm/Sta

Linz, 19.02.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn G S, E/L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J W. Z,  M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land  vom 9.10.2007, Zl. Ge96-124-2006-GRO, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.2.2008, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch nach der Wortfolge "als Lenker eines Kraftfahrzeuges um die Wortfolge "im internationalen (innergemeinschaftlichen) Straßenverkehr" zu ergänzen ist.

 

Die Strafnorm des § 28 Abs.1a AZG wird idF BGBl. I Nr. 175/2004 angewendet.

 

II.                 Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von insgesamt 204 Euro, ds 20% der verhängten Geldstrafen, zu leisten

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.10.2007, Ge96-124-2006-GRO, wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen von 150 Euro (zu Faktum 1) und 870 Euro (zu Faktum 2), Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden (Faktum 1) und 168 Stunden (Faktum 2) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Artikel 6 Abs.1 der EG-VO Nr. 3820 iVm dem KV gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG (Faktum 1) und gemäß Artikel 8 Abs.1 der EG-VO Nr. 3820 iVm dem KV gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG verhängt.

Dem Spruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als mit Datum 01.04.2002 bestellter verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG 1991 der Firma G KG mit Sitz in  E L, L S (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter FN) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit fünfzehn (15) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr)" (Bescheid ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 08.06.1977, GZ:), "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 300 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr)" (Bescheid ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels am 30.04.1982, GZ:, "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 300 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr" (Gewerbeschein ausgestellt vom Landeshauptmann von Oberösterreich am 04.09.1984, GZ:) sowie des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 300 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr" (Gewerbeschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 07.05.1991, GZ.: VerkGe-210.822/5-1991) am Standort  L, L S, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

Die Arbeitsinspektor Herr V hat bei einer Kontrolle  am 24.10.2006 der Originaltachografenschaublätter in der Firma G KG,  E L, folgende Übertretungen festgestellt:

 

Der Arbeitnehmer D R R, geb. am , beschäftigt bei obgenannter Firma G KG als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wurde laut den vorliegenden Tachografenschaublättern zu folgenden ungesetzlichen Arbeitsleistungen herangezogen:

1. Überschreitung der täglichen Lenkzeit:

          von                                      bis                                            Std. Min.

7. Juni 2006, 05:30 Uhr         8. Juni 2006, 03.20 Uhr                    13    55

 

Dies stellt eine Übertretung des Artikels 6 Abs.1 der EG-VO 3820/85 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten an zwei Tagen pro Woche zehn Stunden, an den übrigen Tagen neun Stunden nicht überschreiten darf.

 

2. Unterschreiten der Ruhezeit:

Beginn (des 24-Stunden Zeitraumes)               Ende                      Dauer der Ruhezeit

7. Juni 2006, 05:30 Uhr                         8. Juni 2006, 05:30 Uhr       2 Std. 10 Min.

 

Dies stellt eine Übertretung des Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Abl. EG Nr. L370 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden bzw. (bei entsprechendem Ausgleich) maximal dreimal pro Woche von mindestens neun zusammenhängenden Stunden zu gewähren ist.

 

Hinweis:

Es liegt keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 1 EG-VO  3820 in Verbindung mit dem KV vor."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Berufung eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, soweit nunmehr in dem angefochtenen Bescheid auf ein Kontrollsystem Bezug genommen werde, ist darauf hinzuweisen, dass im Unternehmen G KG ursprünglich zwei, seit August 2007 nunmehr drei Mitarbeiter eigens abgestellt seien, um u.a. auch die Tachoscheiben der Kraftfahrer zu überprüfen und bei festgestellten Verstößen diese entsprechend abzumahnen. Bei diesen Personen handle es sich neben dem Bw um Herrn W H und Herrn R S. Diese drei Personen würden regelmäßig die Tachoscheiben der Kraftfahrer überprüfen, wenn diese die Tachoscheiben am Wochenende im Fahrerbüro abgeben. Ein zusätzliches oder anderes Kontrollsystem sei praktisch nicht vorstellbar, dies insbesondere, wenn man berücksichtige, dass sich die Kraftfahrer ja oftmals ein bis zwei Wochen ständig außer Haus befinden und lediglich an Wochenenden zur Firma zurückkehren würden. Die Lkw der G KG seien auch nicht mit Sattelitennavigation ausgestattet, sodass somit auch nicht während der Fahrt vom Lkw überprüft werden könne, ob und in welchem Umfang diese an bestimmten Orten gestanden seien oder nicht (wobei man aus der Tatsache des Stehens des Lkw noch gar keine Rückschlüsse darauf ziehen könne, ob der Lkw wegen Ruhezeiten oder zB wegen Belastungen stehe). Des Weiteren seien die Disponenten angewiesen, die Fahrten entsprechend der erforderlichen Ruhezeiten so einzuteilen, dass die Lenker ihre Fahrtaufträge gesetzesgemäß erfüllen können. Auch das Entlohnungssystem sei so ausgerichtet, dass kein Anreiz zur Verletzung von Arbeitszeitvorschriften gegeben sei. Die Lenker würden ausschließlich nach effektiv geleisteten Arbeitszeiten entlohnt, zB werde eine Tourenpauschale gerade wegen ansonsten provozierter Arbeitszeitüberschreitungen nicht bezahlt bzw. sei im Entlohnungssystem gar nicht vorgesehen. Der Zeuge Claus S bestätige im Verfahren Ge96-10-2007, dass im Unternehmen regelmäßig Mitarbeitergespräche und Schulungen stattfinden würden, durch welche die Kraftfahrer zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten angehalten würden. Ebenso bestätige der Zeuge, dass es im Unternehmen auch Rundschreiben und Informationsbroschüren gebe. Ebenso gestehe Herr S, dass er auf Grund des gegenständlichen Vorfalls abgemahnt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei daher davon auszugehen, dass das vorherrschende Schulungs-, Aufklärungs- und Kontrollsystem den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Den Lenkern werde die Einhaltung der Arbeitszeitgesetze ermöglicht, die Fahrtaufträge seien entsprechend ausgerichtet. Es werde auf die Aussage des Kraftfahrers P verwiesen, in welcher dieser auch die Stellungnahme des Kraftfahrers S bestätigt habe, dass dann, wenn es zu wiederholten Verstößen komme, die vom Arbeitgeber gezogene Konsequenz die Auflösung des Dienstverhältnisses sei.

Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu der Berufung Folge zu geben, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung gemäß § 21 VStG auszusprechen; in eventu der Berufung Folge zu geben und die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt, der gemäß § 51c VStG zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.2.2008, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie Vertreter des Arbeitsinspektorates als Parteien teilgenommen und zum Sachverhalt befragt wurden. Als Zeugen einvernommen wurden Herr W H, Herr C S und Herr G P.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes als seit 1.4.2002 bestellter verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG der Firma G KG mit Sitz in  E L, L S, verantwortlich.

Der bei der Firma G KG beschäftigte Arbeitnehmer D R R hat das Kraftfahrzeug der og. Firma am 7. Juni 2006 von 05.30 Uhr bis 8. Juni 2006, 03.20 Uhr, sohin insgesamt 13 Stunden 55 Minuten gelenkt und innerhalb des Zeitraumes von 7. Juni 2006, 05.30 Uhr bis 8. Juni 2006, 05.30 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 2 Stunden und 10 Minuten eingehalten.

Die Dispositionen über die Fahrten erfolgen nicht vom Berufungswerber, sondern vom Disponenten der Firma G KG. Die bei der Firma G KG beschäftigten Lenker (mit Ausnahme der griechischen Lenker) werden nach gefahrenen Stunden bezahlt; zusätzlich gibt es noch Diäten.

Vom Berufungswerber wird nicht bestritten, dass durch den Lenker D R R zum angegebenen Tatzeitpunkt die tägliche Lenkzeit über- und die Ruhezeit unterschritten wurde.

 

Hinsichtlich des vom Berufungswerber praktizierten Kontrollsystems ist Folgendes festzuhalten:

Beim Einstellungsgespräch werden die Lenker durch den Betrieb geführt und auf die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen hingewiesen. Gleichzeitig wird den Lenkern eine in deutscher Sprache erstellte Mappe (auch für die griechischen Lenker) ausgehändigt, in welcher ua. auf die Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten hingewiesen wird. Desgleichen werden ua. das Arbeitszeitgesetz betreffende Neuerungen im Büro des Berufungswerbers und im Betrieb am Schwarzen Brett ausgehängt. Schulungen für die Lenker zu den Arbeitszeitbestimmungen werden regelmäßig angeboten, allerdings besteht kein Zwang, diese Schulungen zu besuchen. Die Fahr- und Ruhezeiten werden im Zusammenhang mit den Lohnabrechnungen überblicksmäßig und stichprobenartig auch durch Kontrolle der Tachografenschaublätter kontrolliert. Der Berufungswerber hatte zum Tatzeitpunkt gemeinsam mit einem Mitarbeiter 30.000 Tachoscheiben zu kontrollieren. Besonderes Augenmerk wurde auf jene Lenker gelegt, bei denen Übertretungen bereits bekannt waren.

Kommt es zu einer Überschreitung der Lenkzeit oder einer Unterschreitung der Ruhezeit, wird vom Berufungswerber mit dem jeweiligen Lenker ein Gespräch geführt und auf die Einhaltung der Bestimmungen hingewiesen. Im Zuge dieses Gesprächs kommt es zu einer Abmahnung und dem Hinweis, dass bei wiederholten Verstößen mit weiterreichenden Konsequenzen, wie Kündigung oder Entlassung zu rechnen ist.

 

Der hier als entscheidungswesentlich festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Berufungswerbers, der Zeugen W H und C S, die im Wesentlichen hinsichtlich der Einschulung, Übergabe der Unterweisungsmappe, wiederkehrende Schulungen und der Kontrolle der Stundenabrechnungen und Tachoscheiben übereinstimmen.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragener Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind gemäß Abs.2 berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen seitens der G KG bestellt wurde.

 

5.2. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 darf die nachstehende "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Der Fahrer muss nach höchstens 6 Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 8 Abs.3 einlegen. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des 6. Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit während der 6 Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die 6 Tageslenkzeiten entspricht.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zu Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitte genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich jedoch die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

Gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Lenker über die gemäß Artikel 6 Abs.1 Unterabsatz 1 und Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

5.3. Die im Spruch angeführte Überschreitung der Lenkzeit und Unterschreitung der Ruhezeit durch Herrn D ist durch die Auswertung der Schaublätter erwiesen; sie werden vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Es hat damit der Berufungswerber als der im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verantwortliche Beauftragte der G KG Herrn D die erforderliche Ruhezeit nicht gewährt und diesen über die zulässige Lenkzeit hinaus eingesetzt, weshalb er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen hat.

 

5.4. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Bw angelasteten Taten sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellen, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen eine Übertretung des AZG hätte verhindert werden können, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.7.1992, Zl. 91/19/0201). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung des AZG sicherstellt, vor.

 

Die Verantwortung des Berufungswerbers, wonach im Betrieb ein Kontrollsystem installiert ist, nämlich durch Übergabe einer Mappe, welche Unterweisungen ua. bezüglich der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten beinhalte und Einschulung bei der Einstellung, Androhung von Sanktionen bei Nichteinhaltung, Auflage von Neuerungen das Arbeitszeitgesetz betreffend sowie Überprüfung der Stundenabrechnungen, aus denen auch Lenkzeitüberschreitungen bzw. Ruhezeitunterschreitungen hervorgingen, stellt kein solches effizientes Kontrollsystem, wie dies vom Verwaltungsgerichtshof gefordert wird, dar. Es wurde zwar vom Mitarbeiter H, der ebenfalls mit der Überprüfung der Stundenabrechnungen und Tachografenschaublätter beschäftigt ist, angegeben, dass regelmäßig Schulungen abgehalten werden, allerdings besteht keine Pflicht zur Teilnahme. Vom Berufungswerber wurde vorgebracht, dass eine Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten durch Überprüfung der Stundenabrechnungen und durch stichprobenartige Kontrolle der Tachoscheiben allerdings im Nachhinein erfolge. Eine bloß stichprobenartige Kontrolle ist darin gelegen, dass der Berufungswerber gemeinsam mit einem Mitarbeiter ca. monatlich 30.000 Tachoscheiben für 1.000 Lenker zu überprüfen hat. Eine lückenlose Kontrolle kann nachvollziehbar bei diesem Umfang der Überprüfungstätigkeit keinesfalls erfolgen. Nach der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes sind jedoch Belehrungen, Schulungen und die nachträgliche stichprobenartige Kontrolle von Schaublättern nicht ausreichend.

 

Dem Berufungsvorbringen des Bw, dass er ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet hätte, kann nach seinen getätigten Angaben und den Aussagen der Zeugen nicht gefolgt werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/03/0232, ausgeführt hat, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen ist.

Selbst wenn die Verwaltungsübertretung durch Eigeninitiative des Fahrers zustande gekommen ist, vermag dies den Bw nicht zu entlasten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss ein Kontrollsystem insbesondere auch eigenmächtige Handlungen der Arbeitnehmer verhindern. Es wäre Aufgabe des Bw gewesen, im Vorfeld diesbezüglich Vorkehrungen zu treffen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass es durchaus technische Möglichkeiten gibt, mittels Satellitenüberwachungssystem einerseits den momentanen Standort jedes Fahrzeuges abzufragen und andererseits auch die Fahr- und Stehzeiten dieses Fahrzeuges in den letzten Tagen festzustellen. Würde der Bw ein derartiges Überwachungssystem tatsächlich anwenden, so hätte er auch die Möglichkeit, während der gesamten Einsatzzeit (und nicht nur im Nachhinein) die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch seine Lenker zu kontrollieren und tatsächlich sicherzustellen und auch eigenmächtige Handlungen der Lenker zu verhindern.

Da somit der Bw nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften getroffen hat, ist ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen und es war daher das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld in beiden Fakten zu bestätigen.

 

 

6. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.2. Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten ist neben dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer jener, dass der Einsatz von übermüdeten Lenkern hintangehalten wird; stellen doch übermüdete Lenker ein immenses Gefahrenpotential in Bezug auf die Verkehrssicherheit (zB. gehäufte Unfallgefahr durch Sekundenschlaf usw.) dar und besteht somit ein besonderes öffentliches Interessen an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

6.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von 150 Euro (Faktum 1) sowie 870 Euro (Faktum 2) bei einem Strafrahmen von 72 bis 1.815 Euro über den Berufungswerber verhängt, wobei als erschwerend der Umstand gewertet wurde, dass bereits mehrere Verwaltungsüber­tretungen nach dem Arbeitzeitgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vorliegen. Milderungsgründe wurden keine gewertet und wurden die verhängten Geldstrafen aus spezialpräventiven Gründen als erforderlich erachtet. Bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde, dass es sich um eine wesentliche Über- und Unterschreitung der Lenk- und Ruhezeiten handelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass die verhängten Geldstrafen dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Bw angemessen sind. Sowohl die zu Faktum 1 verhängte und die zu Faktum 2 verhängte Geldstrafe ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die festgestellte Lenkzeitüberschreitung bzw. Ruhezeitunterschreitung jedenfalls gerechtfertigt, zumal die im nicht unbeträchtlichen Ausmaß bereits vorliegenden einschlägigen Übertretungen zeigen, dass im Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem nicht vorliegt und zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften dringend erforderlich ist. Die verhängten Geldstrafen sind somit sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen durchaus gerechtfertigt. 

 

Von der Anwendung der §§ 20, 21 Abs.1 VStG war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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