Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290157/2/Wim/Jo

Linz, 29.02.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn J G, D, W, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12.12.2007, ForstR96-2-2007, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 100 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51

         Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 174 Abs.1 Z2 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 500 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben am 9. und 10. Jänner 2007

 

- im Westbereich der Parzelle Nr., KG W einen ca. 50 lfm langen Forstweg,

auf der Parzelle Nr., KG W, zwischen zwei bereits bestehenden Traktorwegen (TW 1 und TW 4 ) einen ca. 240 lfm langen Forstweg sowie

- im östlichen Bereich der Parzelle Nr., KG W, einen ca. 180 lfm langen Forstweg, somit insgesamt ca. 470 lfm Forstweg (siehe beiliegenden Lageplan vom 1.4.2003) errichtet,

 

ohne vorher die hierfür erforderliche forstrechtliche Meldung gemacht zu haben."

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass er die gegenständlichen Forstwege deshalb errichtet habe, weil dadurch die forstliche Bewirtschaftung wesentlich erleichtert werde. Darüber hinaus habe es im Zusammenhang mit der Errichtung und der Bewilligung der Traktorwege massive emotionale und persönliche Differenzen mit den agierenden Personen gegeben, sodass sachliche Argumente aus diesem Grund nicht oder nicht in entsprechender Art und Weise berücksichtigt worden seien.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe ersuche er um Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und seiner Unbescholtenheit. Es sei ihm bewusst, dass er um eine Bewilligung für die Errichtung der Forstwege hätte ansuchen müssen. Er habe sich auch sofort bereit erklärt den Traktorweg über die Parzelle Nr. rückzubauen bzw. dem Forstweg in der Länge von 180 lfm auf dem östlichen Gelände des Grundstückes Nr. der natürlichen Sukzession zu überlassen. Der Rückbau für den Forstweg in der Länge von 240 lfm sei ihm bereits vorgeschrieben worden. Aus den dargelegten Gründen sei eine Bestrafung aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht erforderlich und es wurde daher der Antrag gestellt das Straferkenntnis aufzuheben und von einer Verhängung der Strafe abzusehen, in eventu die Strafhöhe und die verhängten Kosten herabzusetzen.

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Da keine mehr als 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, vom Berufungswerber auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde und überdies die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 51 VStG entfallen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im Spruch beschriebenen Sachverhalt aus. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Zu den Rechtsausführungen kann grundsätzlich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

 

Der objektive Verstoß gegen die angeführten Vorschriften ist als erwiesen anzusehen und wird auch nicht bestritten.

 

4.2.   Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der angeführten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Berufungswerber hat eingestanden, dass er die Forstwege ohne Bewilligung (bzw. Meldung) errichtet hat und auch gewusst hat, dass er dafür eine solche benötigen würde. Dies ergibt sich auch daraus, da er ja bereits im Jahr 2003 Forstwege unter Einhaltung der Rechtsvorschriften errichtet hat. Es ist somit im Bezug auf die Wegeerrichtung sogar von vorsätzlichem Handeln auszugehen.

 

Die bloße Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass dadurch die Bewirtschaftung des Forstgrundstückes wesentlich vereinfacht werde, stellt keine ausreichende Rechtfertigung bzw. Entschuldigung für sein Vorgehen dar, dass ein Verschulden ausschließen oder auf ein Maß der Geringfügigkeit reduzieren würde. Auch angesprochene persönliche Differenzen mit den handelnden Personen ändern daran nichts.

 

Gemäß der angewendeten Strafbestimmung beträgt der Strafrahmen bis zu 3.630 Euro. Mit nur rund 14 % der Höchststrafe ist diese vor allem angesichts der vorsätzlichen Tatbegehung nicht als überhöht anzusehen. Hinzu kommt noch die doch erhebliche Gesamtlänge der konsenslosen Forstwege sowie der Umstand, dass gerade die übertretene Bestimmung auch die gleichzeitige Übertretung des Oö. Naturschutzgesetzes verhindert hätte. Daran ändern auch die angegebenen Vermögens-, Familien- und Einkommensverhältnisse nichts, die auch bereits im Erstverfahren angegeben wurden, wobei hier sogar der Einheitswert entgegen den nunmehrigen Berufungsausführungen statt 5.900 mit 5.200 Euro angegeben wurde. Auch die Unbescholtenheit, die an und für sich ein Milderungsgrund wäre, wird aber durch die vorsätzliche Tatbegehung als Erschwerungsgrund wieder ausgeglichen, sodass die Strafbemessung durchaus als tat- und schuldangemessen anzusehen ist.

 

Mangels vorliegender gesetzlichen Voraussetzungen (Überwiegen der Milderungsgründe; geringes Verschulden bzw. unbedeutende Folgen der Tat)  war auch von einem Absehen der Strafe gemäß § 20 VStG oder von einer außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 21 VStG Abstand zu nehmen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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