Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350011/5/Re/Sta

Linz, 05.03.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn DI Dr. A Z, O, vertreten durch Dr. R W, Rechtsabteilung des O, W,  L, vom 7. August 2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Juli 2007, Zl. UR96-13-2007, betreffend die Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruches gegen eine Strafverfügung nach § 49 Abs.1 VStG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Juli 2007, UR96-13-2007, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 49 Abs.1 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem bekämpften Bescheid vom 5. Juli 2007, UR96-13-2007, den Einspruch des Berufungswerbers vom 22. Mai 2007, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 21. Juni 2007, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Mai 2007, UR96-13-2007, als verspätet zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Einspruch sei bei der unzuständigen Behörde eingebracht worden, von dieser an die zuständige Behörde weitergeleitet worden und in der Folge verspätet bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingelangt, weshalb dieser gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet anzusehen ist.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist, vertreten durch die Rechtsabteilung des O, diese vertreten durch Dr. R W, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Gleichzeitig wurde die Berufung verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Weiterleitung an die zuständige Behörde durch die unzuständige Behörde habe nicht ohne unnötigen Aufschub stattgefunden und sei die Verspätung darin zu erblicken. Gleichzeitig wurde ein bereits am 13. Juli 2007 eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine damit verbundene Berufung zurückgezogen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die gegenständliche Strafverfügung wurde laut vorliegendem Rückschein am 18. Mai 2007 durch Hinterlegung bei der Zustellbasis W zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Strafverfügung wird zutreffend auf die Einspruchsfrist von 2 Wochen nach Zustellung der Strafverfügung hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2007 hat der Berufungswerber, vertreten durch Dr. R W, Rechtsabteilung des O, einen mit Einspruch bezeichneten Schriftsatz an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übermittelt. Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde dieser Einspruch aus Zuständigkeitsgründen mit Schreiben vom 18. Juni 2007 an die für die Bearbeitung des gegenständlichen Einspruches zuständige Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz, die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung weitergeleitet. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den nunmehr bekämpften Bescheid vom 5. Juli 2007, mit welchem der Einspruch vom 22. Mai 2007, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 21. Juni 2007, als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.

 

Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist der Einspruch des Weiteren bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat, dies ist im gegenständlichen Fall die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. Innerhalb offener Frist ist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung jedoch eine Einspruch gegen die oben zitierte Strafverfügung nicht eingelangt.

 

Die Strafverfügung wurde durch Hinterlegung am 18. Mai 2007 zugestellt und ist somit spätestens mit Ablauf des 1. Juni 2007 in Rechtskraft erwachsen. Innerhalb dieser Frist hat der Berufungswerber durch seinen Vertreter einen Einspruch an die örtlich unzuständige Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übermittelt. Von dieser wurde der Einspruch an die hiefür zuständige Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 18. Juni 2007 weitergeleitet und ist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 21. Juni 2007, somit unbestritten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingelangt.

 

Gemäß § 6 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

 

Nach einschlägiger Judikatur und Lehre treffen aus der Befassung einer unzuständigen Behörde allenfalls resultierende Nachteile, wie zB die Versäumung einer Frist, den Einschreiter. Eine Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Einschreiters und wird dadurch insbesondere ein Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu auch ausgesprochen, dass eine Versäumung einer Beschwerdefrist auch dann zu Lasten des Beschwerdeführers geht, wenn die unzuständige Behörde entgegen § 6 Abs.1 AVG die Beschwerde nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet hat (zB. VwGH 91/19/0127, 95/15/0004 u.a.).

 

Aus den angeführten Gründen konnte daher der Berufung in Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit des gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Mai 2007 erhobenen Einspruches, welcher am 21. Juni 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingelangt ist, nicht Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Entscheidung  über den gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.4 AVG die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zuständig ist. Durch die gegenständliche Entscheidung über die eingebrachte Berufung erleidet der Berufungswerber jedenfalls keinen Rechtsnachteil in Bezug auf den noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungs­antrag.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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