Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521880/3/Br/Ps

Linz, 25.02.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G K, geb., S, B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. B H, A, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30.01.2008, AZ: VerkR21-2002, zu Recht:

 

Aus Anlass der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid wird dieser im Punkt 1.) ersatzlos behoben.

Der Eventualantrag zu 2.) wird als unzulässig zurückgewiesen.

Im Punkt 3.) wird der Berufung jedoch Folge gegeben. Es wird festgestellt, dass nach dem Ende des Entzuges mangels Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung ab 18. Mai 2002 uneingeschränkt erteilt war.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 5 Abs.5, 8 Abs.5 FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Bescheid den auf § 8 Abs.5 FSG gestützten Antrag des Berufungswerbers vom 23.01.2008 auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner bis 15.06.2002 befristet gewesenen Lenkberechtigung der Klassen A u. B abgewiesen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Es wird folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist gem. § 5 Abs. 5 FSG berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse oder Unterklasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen.

 

Im Gegenständlichen Fall wurde Ihnen Ihre Lenkberechtigung für die Klassen A und B mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 4 Monaten, vom 18.1.2002 bis einschließlich 18.5.2002, entzogen. Gleichzeitig wurde Ihnen die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgeschrieben. Im amtsärztlichen Gutachten vom 15.5.2002 wurde Ihnen eine Kontrolluntersuchung in einem Monat aufgetragen, ein entsprechender Leberbefund auf yGT.MCV, CDT ist gleichzeitig vorzulegen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16.5.2002, wurde die zeitliche Gültigkeitsdauer Ihrer Lenkberechtigung der Klassen A und B auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens bis 15.6.2002 eingeschränkt.

Der genannte Bescheid wurde Ihnen nachweislich am 20.5.2002, um 20:40 Uhr, durch Gendarmeriebeamte in Allerheiligen Nr. 6, zugestellt. Der entsprechende Bericht der Gendarmerie sowie die Übernahmebestätigung befinden sich im Akt. Weil damit gerechnet wurde, dass Sie sich innerhalb eines Monats einer Kontrolluntersuchung unterziehen und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer beantragen, wurde aus Kostengründen vorläufig von einer Fristeintragung im Führerschein abgesehen. Der Bescheid vom 16.5.2002 wurde von Ihnen weder bekämpft, noch beantragten Sie bei der Behörde vor Fristablauf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, weshalb Ihre Lenkberechtigung mit Ablauf des 15.6.2002 die Gültigkeit verlor.

Die Zusendung eines Befundes an die Abteilung des Amtsarztes alleine hebt die Befristung der Lenkberechtigung nicht auf. Dazu ist einen entsprechender Antrag, wie im Gesetz ausdrücklich gefordert, auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer, eine amtsärztliche Untersuchung mit einem abschließendem Gutachten zur Frage über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, erforderlich. Erst dann kann von der Behörde eine neuerliche Entscheidung getroffen werden.

 

Nachdem Sie den Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht vor Ablauf der Befristung bei der Behörde eingebracht haben, muss Ihr Antrag vom 23.1.2008 abgewiesen werden.

 

Am 6.12.2007 wurde Ihnen eine Aktenkopie vom gesamten Verwaltungsakt übermittelt, weshalb Sie in Kenntnis der Aktenlage sind.

 

Um wieder in den Besitz einer Lenkberechtigung zu kommen, ist ein Antrag auf Wiedererteilung bei der Behörde zu stellen; diesen Antrag haben Sie am 21.11.2007 bei der BH Gmunden bereits gestellt.

 

Auf Grund des Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Der Berufungswerber tritt dem Bescheid in seiner fristgerecht eingebrachten Berufung durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit folgendem Vorbringen entgegen:

"In umseits näher bezeichneter näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt Herr G K durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31.1.2008, Zahl VerkR-21-15-2002, zugestellt am 1.2.2008, sohin binnen offener Frist, nachstehende

 

BERUFUNG:

 

Der oben angeführte Bescheid wird auf Grund inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten, wobei im einzelnen ausgeführt wird wie folgt:

 

I. Verletzung von Verfahrensvorschriften:

1.) Nach Ansicht des Berufungswerbers hat dieser die der Behörde nochmals übermittelten Befunde persönlich abgegeben. Dem Berufungswerber ist auf Grund der langen Zeitspanne von mehr als 5 Jahren nicht mehr in Erinnerung, bei wem er diese Befunde abgegeben hat bzw. ob ein amtsärztliches Gutachten erstattet wurde. Nach Ansicht des Berufungswerbers hat dieser jedoch die geforderten Befunde fristgerecht an die Behörde übergeben.

 

2.) Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde fest, dass nachweislich dem Berufungswerber der genannte Bescheid, mit welchem ihm die zeitliche Gültigkeitsdauer der Lenkerberechtigung der Klassen A und B auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens bis 15.6.2002 eingeschränkt wurde, am 20.5.2002 um 20.40 Uhr durch die Gendarmeriebeamten in A ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies ist nicht korrekt. Aus dem Rückschein ist zu entnehmen, dass es sich bei dem von der Gendarmerie persönlich übermittelten Bescheid um jenen mit der Nr. VerkR 21-15-2002 handelt. Dies wurde auch in dem Aktenvermerk vom 20.5.2002 vom Gendarmerieposten Perg bestätigt.

 

Der Bescheid, welcher die Einschränkung bis 15.6.2002 beinhaltet, hat das Aktenzeichen VerkR-21-429-2002. Aus dem gesamten Akt ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde. Daran mag auch der Aktenvermerk vom Sachbearbeiter Herr S vom 6.12.2007  nichts ändern.

 

In diesem Aktenvermerk führt der Sachbearbeiter selbst aus, dass sich im gegenständlichen Verwaltungsakt zwei Bescheide befinden. Der gegenständlichen Zustellverfügung ist aber in keiner Weise zu entnehmen, dass Herrn K tatsächlich der Bescheid mit dem Aktenzeichen VerkR-21-429-2002 zugestellt wurde.

 

Da sohin eine ordnungsgemäße Zustellung nicht erfolgte, kann, wie der rechtsfreundliche   Vertreter   des   Berufungswerbers   in   seinem   Schreiben   vom 23.1.2008    bereits   ausgeführt   hat,   die   Frist  zur  Antragstellung,   nämlich   auf Verlängerung der Lenkerberechtigung, noch nicht einmal ausgelöst worden sein und wurde   sohin   in   Entsprechung   der   einschlägigen   Bestimmungen   des   FSG, insbesondere des § 8 Abs.5 FSG, ein solcher Antrag gestellt.

 

3.) Dem angefochtenen Bescheid ist weiters zu entnehmen, dass die Behörde damit gerechnet hat, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats einer Kontrolluntersuchung unterziehen wird und daher die Verlängerung der Gültigkeitsdauer beantragen wird, worauf diese aus Kostengründen vorläufig von einer Fristeintragung im Führerschein absah. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei dieser Begründung respektive Feststellung um eine reine Schutzbehauptung der Behörde. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des FSG sind sämtliche Auflagen oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung oder Beschränkung der Lenkerberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen im Führerschein einzutragen.

 

Der gegenständliche Bescheid, welcher die Gültigkeitsdauer der Lenkerberechtigung zeitlich bis 15.6.2002 eingeschränkt hat, wurde dem Beschwerdeführer nie ordnungsgemäß bzw. gesetzesgemäß zugestellt. Dieser Bescheid kann daher bis dato in keiner Weise in Rechtskraft erwachsen respektive können den Beschwerdeführer keine negativen Folgen daraus treffen. Auch eine Übermittlung einer Aktenkopie ersetzt nach ständiger Rechtsprechung eine ordnungsgemäße Zustellung eines Bescheides nicht und löst sohin auch keine wie auch immer gearteten Fristen aus.

 

In concreto bedeutet dies, dass auf Grund der nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers bis dato in keiner Weise seine Gültigkeit verlor, zumal fristgerecht der Antrag im Sinne des § 8 Abs.5 FSG gestellt wurde. Dies selbst auch dann, wenn die Zustellung der Aktenkopie am 6.12.2007 als ordnungsgemäße Zustellung des gegenständlichen Bescheides angesehen werden mag.

 

Dass den Beschwerdeführer kein wie auch immer geartetes Verschulden im Sinne des § 8 Abs.5 FSG trifft, wurde bereits im Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 23.1.2008 detailliert angeführt und hierauf verwiesen.

 

In diesem Zusammenhang wird aus advokatorischer Vorsicht noch vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid vom 31.1.2008 das gleiche Aktenzeichen führt wie der Bescheid vom 30.1.2002 respektive jenem, der laut Rückschein vom 20.5.2002 persönlich Herrn K übermittelt wurde.

 

Darüber hinaus wird bestritten, dass der Berufungswerber am 21.11.2007 einen einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung gestellt hat. Der Beschwerdeführer   hat   zu   diesem   Zeitpunkt   lediglich   die   Ausstellung   eines„Scheckkartenführerscheins" begehrt. Woher die belangte Behörde in Kenntnis des behaupteten Umstandes sein soll, ist dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.

 

Auch die Feststellung der Behörde, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung gestellt hat, ist unrichtig. Die Behörde hat es damals verabsäumt einen Entzugsbescheid der Lenkerberechtigung gegen Herrn K zu erlassen bzw. an diesen zu übermitteln. Aufgrund dessen ist der Beschwerdeführer aus formeller bzw. rechtlicher Sicht, weiterhin im Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung.

 

Ausdrücklich wird nochmals auf das gesamte Vorbringen und das gesamte Beweisanbot des Beschwerdeführers in den Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.1.2008, 15.1.2008 und 17.12.2007 verwiesen.

Abschließend wird noch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer durch das Gutachten vom 15.5.2002 in Kenntnis war, dass eine Kontrolluntersuchung hinsichtlich dieser Leberwerte notwendig ist und nicht auf Grund des Bescheides mit dem Aktenzeichen VerkR-21-429-2002.

 

II. Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das gesamte Vorbringen, welches unter Punkt I. erstattet wurde, unter diesem Punkt nochmals verwiesen und ergänzend angeführt, dass auf Grund der nicht ordnungsgemäßen Zustellung der Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung zeitlich bis 15.6.2002 eingeschränkt wurde, keine wie auch immer gearteten Rechtswirkungen zeitigt.

 

Weiters   hat  es  die   Behörde  damals  verabsäumt  einen   Entzugsbescheid der Lenkerberechtigung     gegen   Herrn   K zu  erlassen   bzw.   an   diesen   zu übermitteln.

Aufgrund dessen ist der Beschwerdeführer aus formeller bzw. rechtlicher Sicht, weiterhin im Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung.

 

Aus all diesen Gründen werden gestellt nachfolgende

 

ANTRÄGE:

 

1.) Der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31.1.2008 zur Zahl VerK-21-15-2002 stattzugeben und den gegenständlichen Bescheid aufzuheben; in eventu,

2.) in der Sache selbst zu entscheiden und auszusprechen, dass der Antrag vom 23.1.1008 des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lenkerberechtigung gemäß § 8 Abs.5 FSG fristgerecht erfolgte und diesem stattzugeben ist;

in eventu,

3.) festzustellen, dass Herr K weiterhin im Besitz einer aufrechten Lenkerberechtigung ist.

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde erster Instanz.

Ergänzend wurde der Verfahrensstand über den angeblich bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zwischenzeitig per 21.11.2007 gestellten Antrag auf Neuerteilung einer Lenkberechtigung eingeholt. Von dort konnte lediglich eine in dieser Sache an die Volksanwaltschaft am 02.01.2008 unter der AZ: 07/451749 übermittelte Stellungnahme zum h. Akt genommen werden. Auch mit dem Vertreter der Behörde erster Instanz wurde über dessen Aktenvermerk v. 06.12.2007 Rücksprache gehalten. Eingeholt wurde ferner ein Auszug aus dem Führerscheinregister.

 

4. Aus der Aktenlage kann als wesentliche Feststellung die Aussage getroffen werden, dass dem Berufungswerber mit dem Bescheidentwurf v. 16.05.2002, AZ: VerkR21-429-2002, die Gültigkeitsdauer der Lenkberechtigung bis 15.06.2002 einzuschränken beabsichtigt wurde. Dies gestützt auf die offenkundige Fehlauslegung des Gutachtens der Amtsärztin v. 15.02.2002, worin die Befristung auf ein Jahr vorgeschlagen wurde, der Berufungswerber jedoch laut schwer lesbarem und handschriftlichem Gutachten noch einen Laborbefund nachzureichen gehabt hätte. Ein derartiger Befund vom 08.05.2002 findet sich letztlich im Akt.

Dem Berufungswerber wurde am 20.05.2002 eine in einem RSb-Umschlag befindliche Sendung mit der Aktenzahl "VerkR21-15-2002 Schi" von Organen des damaligen Gendarmeriepostens Perg ausgefolgt, wobei er dessen Übernahme am Rückschein des RSb-Kuverts bestätigte. Nicht erkennbar ist, was dem Berufungswerber nun wirklich übermittelt wurde bzw. was sich in diesem Umschlag befunden hat, der jedenfalls nicht mit dem Aktenzeichen versehen war, der dem vermeintlichen Inhalt entsprochen hätte.

Bloß der "advokatorischen Versicht" stellte der Rechtsvertreter am 23.01.2008 u.a. auch den Antrag "auf Verlängerung der Lenkberechtigung im Sinne des § 8 Abs.5 u.a. FSG". Dies mit dem Hinweis, dass die hierfür vorgesehene Frist noch offen bzw. deren Lauf mangels Kenntnis des Ablaufes der Befristung nicht begonnen habe.

Da gegen den Berufungswerber unter der genannten Aktenzahl bereits ein Entzugsbescheid vom 30.01.2002 erlassen und dieser offenbar per 31.01.2002 durch Hinterlegung zugestellt wurde, kann angesichts der doch in diesem Verfahren mehrfach unterlaufenen Fehler absolut nicht gesichert gelten, dass dem Berufungswerber der besagte Bescheid (jedoch mit der richtigen Aktenzahl VerkR21-429-2002) wirklich zugestellt wurde.

Ob und auf welchem Weg dieser dem Berufungswerber allenfalls zugekommen sein könnte, muss auf sich bewenden bleiben.

Der über fünf Jahre später vom Sachbearbeiter angefertigte Aktenvermerk vermag hinsichtlich der angeblich erfolgten Zustellung dieses Schriftstückes  nicht als ausreichend beweissicher gelten. Dies insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass sich kaum jemand nach mehr als fünf Jahren erinnern können wird, welcher Inhalt sich in einem Kuvert mit einer anderen Aktenzahl befunden hat. Dies hier insbesondere vor dem Hintergrund, weil dem Verfasser des Aktenvermerks dann wohl auch die vom Kuvert abweichende Aktenzahl auffallen hätte müssen.

Dem Berufungswerber wird schließlich auch nicht zugesonnen, dass er sich im Falle des tatsächlichen Zukommens des Schriftstücks ("Bescheid"[entwurf] v. 16.05.2002, AZ: VerkR21-429-2002) mit einer Berechtigungsdauer von nur vier Wochen nicht rechtlich zur Wehr gesetzt, d.h. einen solchen Bescheid unbekämpft gelassen hätte.

Sohin kann diesbezüglich den Ausführungen des Berufungswerbers durchaus gefolgt werden.

Festzustellen gilt es darüber hinaus, dass hier dem Berufungswerber der Führerschein nach Formulierung des – an sich rechtlich auf einen Monat befristet – konzipierten Bescheides offenbar über Jahre belassen wurde. Auch im Führerscheinregister ist nur die Entziehung v. 18.01. bis 18.05.2002 vermerkt.

Daher wäre es alleine schon mit Blick darauf als rechtliches Kuriosum zu bezeichnen, wenn offenkundige Fehler der Behörde, nach nunmehr fast sechs Jahren gutgläubiger Rechtsausübung, durch die Fiktion einer bewirkten Zustellung den Status einer seit Jahren nicht bestehenden Lenkberechtigung zur Folge hätte.

Der Berufungswerber ist zwischenzeitig offenbar in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Gmunden übersiedelt. Er bestreitet eine dort indizierte Antragstellung auf Erteilung einer Lenkberechtigung. Die diesbezügliche Rückfrage bei dieser Behörde ergab, dass in Beantwortung einer bei der vom Berufungswerber persönlich am 10.12.2007 bei der Volksanwaltschaft eingebrachten Beschwerde, eine Stellungnahme erstattet wurde. Diese Beschwerde ist unter der Geschäftszahl VA 8 D/306-V/07 – MH  protokolliert.

Dieser Stellungnahme folgend wird seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wohl ebenfalls von mehreren Fehlern seitens der Bezirkshaupt­mann­schaft Perg ausgegangen. Jedoch geht auch diese Behörde von der Zustellung des Bescheides aus, mit dem die Lenkberechtigung befristet wurde und demnach der Berufungswerber seit 16.06.2002 nicht mehr im Besitz einer Lenk­berechtigung wäre.

Dieser Auffassung vermag sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. mit den oben genanten Gründen jedoch nicht anschließen.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

Die Spruchpunkte zu 1.) und 2.) ergeben sich aus der Feststellung der bestehenden Lenkberechtigung durch den stattgebenden Spruchpunkt 3.) der Berufungsanträge.

Die Voraussetzungen für die Antragstellung iSd § 8 Abs.5 FSG lagen vor dem Hintergrund der nicht erfolgten Zustellung des diesbezüglich – unter verfehlter Rechts- u. Tatsachenbeurteilung – erstellten Bescheidkonzeptes nicht vor.


Mangels Zustellung war dieser Bescheid nicht erlassen und konnte demnach keine Rechtswirkungen entfalten. Angesichts der nachweislich erfüllten Nachschulungsmaßnahme in Verbindung mit dem – wenn auch unter den zwischenzeitig überholten amtsärztlichen Auflagen und Befristungsempfehlung – auf "BEDINGT GEEIGNET" lautenden amtsärztlichen Gutachten v. 15.05.2002 waren die "Wiedererlangungsvoraussetzungen" zu keinem Zeitpunkt fraglich.
Die belangte Behörde weist in der Rechtsmittelbelehrung des Entzugsbescheides vom 29.01.2002, AZ: VerkR21-15-2002, selbst darauf hin, dass "der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen ist, wenn das beizubringende amtsärztliche Gutachten über die gesundheitliche Eignung (§ 8 FSG) der Führerscheinbehörde vorgelegt wurde (§ 28 Abs.2 FSG)". Davon ging hier offenbar die Behörde selbst aus, als sie den Bescheidentwurf mit der kurzen Frist konzipierte.
Dies ist hier unstrittig geschehen und dem Berufungswerber wurde der Führerschein offenbar ohne jegliche Eintragung – von welchen rechtlichen Motiven dies auch immer unterblieben sein mag – wieder ausgefolgt.
Demnach war nach Ablauf des befristeten Entzuges der Lenkberechtigung anlässlich der Alkofahrt am 18.01.2002 die ihm am 30.04.1994 (richtig wohl: 30.06.1994) von der Bundespolizeidirektion Linz unter der Geschäftszahl F 2669/94 erteilte Lenkberechtigung uneingeschränkt erteilt.
Daher bedurfte es keines neuerlichen Erteilungsbescheides.
Der Antrag des Berufungswerbers vom 23.01.2008 auf Verlängerung einer Lenkberechtigung ist daher als obsolet zurückzuweisen gewesen.
Mit der Abweisung des diesbezüglichen Antrages bleibt der Berufungswerber im Lichte der Erledigung des zweiten Eventualantrages unbeschwert.
 
5.1. Festzustellen ist ferner, dass ein Antrag "auf Verlängerung der Gültigkeit", als Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung für eine Zeit nach dessen Ablauf der Gültigkeit (der befristeten Lenkerberechtigung) umzudeuten wäre (VwGH 30.4.1991, 90/11/0173 mit Hinweis auf VwGH 21.9.1990, 90/11/0041).
Zur Rechtmäßigkeit einer Befristung bedarf es des Nachweises, inwieweit für die Vornahme der Befristung im FSG und der FSG-GV die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen im konkreten Fall auch tatsächlich vorliegen (vgl. Martin Hiesel, ZVR 2006/57 mit Hinweis auf VwGH 18.3.2003, 2002/11/0143 sowie VwGH 24.11.2005, 2004/11/0121).
Die Behörde ist (wäre) demnach verpflichtet (gewesen), sich mit dem Gutachten des Amtsarztes inhaltlich auseinanderzusetzen und dieses gegebenenfalls auf seine Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Die Verfügung einer Befristung der Lenkberechtigung ohne entsprechende Prüfung des amtsärztlichen Gutachtens zieht daher – wenn das zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten nicht den vom VwGH in Auslegung des § 8 Abs.3 Z2 FSG aufgestellten Anforderungen entspricht – die Rechtswidrigkeit des Befristungsbescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nach sich (Hinweis auf die im 28. Tätigkeitsbericht, der VA  S 236, enthaltene Kritik).
Mit einer Befristung auf einen Monat wurden offenbar diese Grundsätze gänzlich verkannt.
 
5.2. Zu folgen ist der Behörde erster Instanz nur darin, dass auch ein rechtswidriger Bescheid in Rechtskraft erwächst. Sie hätte hier jedoch zwanglos unter Anwendung des § 64a AVG die Sache nach allfälliger Vornahme ergänzender Erhebungen durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern können, oder den Bescheid nach § 68 Abs.2 AVG selbst aufheben oder in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufheben lassen können.
Warum hier die Behörde erster Instanz vor dem Hintergrund des nun über sechs Jahre geduldeten und von ihr selbst durch offenkundige Fehlleistungen herbeigeführten Zustandes von diesen Rechtsinstituten nicht Gebrauch machte, sondern den Berufungswerber in einen Neuantrag mit der Notwendigkeit zur Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu zwingen sich geneigt zeigt, darf als  bemerkenswert festgestellt werden.
Dies obwohl der Berufungswerber offenbar unbeanstandet seit 2002 am Straßenverkehr teilgenommen haben dürfte. Ein solches Ergebnis gilt es als hier in sachgerechter Beurteilung des zweifelhaften Zustellvorganges des "Befristungsentwurfes" aus der Sicht der Berufungsbehörde hintan zu halten u. so dem materiellen Recht unumwunden zum Durchbruch zu verhelfen.
 
Dem Berufungswerber ist mit seinen Ausführungen im Ergebnis zu folgen gewesen.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs¬gerichts¬hof und/oder an den Verfassungs¬gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
Dr. B l e i e r

 

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