Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521881/2/Zo/Bb/Jo

Linz, 10.03.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn S F, geb. , A S, G, vom 14.2.2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 4.2.2008, GZ VerkR20-1219-1986, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Entziehungsdauer, das Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen sowie die Aberkennung des Rechts, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, auf sechs Monate, gerechnet ab 5.12.2007 bis einschließlich 5.6.2008, herabgesetzt.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z1,   3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4, 25 Abs.3, und 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 4.2.2008, GZ VerkR20-1219-1986, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, B/E, C1/E, C/E, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 5.12.2007 bis einschließlich 5.8.2008 entzogen, für die gleiche Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten und das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde aberkannt.

 

2. Diesem Bescheid tritt der Berufungswerber fristgerecht mit der folgenden begründeten Berufung vom 14.2.2008 entgegen.

 

Er hat darin im Wesentlichen vorgebracht, durch das Lenken des Fahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand einen großen Fehler gemacht zu haben, da er damit nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe. Er werde sich künftig sicher nicht mehr in alkoholisiertem Zustand in ein Fahrzeug setzen. Auch sei ihm bewusst, eine entsprechende Strafe dafür zu erhalten.

 

Da er aufgrund des Führerscheinentzuges seinen Arbeitsplatz verloren habe und er nun derzeit arbeitslos sei, sei es für ihn sehr wichtig den Führerschein wieder zu haben, da er Berufskraftfahrer sei. Für Mai 2008 hätte er ein Angebot als Lkw-Fahrer, sollte er diesen Job aber nicht annehmen können, so hätte er in diesem Kalenderjahr keine Chance mehr einen Arbeitsplatz zu finden, da Lkw-Fahrer meistens im Frühjahr eingestellt würden. Dies würde für ihn heißen bis Frühjahr 2009 arbeitslos zu sein. Selbst in anderen Berufssparten habe er das Problem an einen Arbeitsplatz zu kommen. Weil er am Land wohne, hier die Arbeitsplatzsituation sehr schlecht sei, müsste er nach Linz pendeln. Die Dienstzeiten entsprächen aber meist nicht den öffentlichen Verkehrsmitteln. Außerdem sei er bestrebt wieder eine Arbeit aufzunehmen, da es ihm sowohl aus finanziellen und familiären Gründen als auch wegen seiner beruflichen Einstellung schwer falle, arbeitslos zu sein.

 

Der Berufungswerber ersuchte ihm entgegenzukommen und die im Bescheid ausgesprochene Entziehungsdauer von acht Monaten zu reduzieren.   

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt                       (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 5.12.2007 um 23.39 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Ottensheim, auf der B 127, in Fahrtrichtung Walding bis km 11,300. Er befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da ein bei ihm am 5.12.2007 um 23.59 Uhr vorgenommener Alkotest einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,44 mg/l ergab.

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7.1.2008, AZ: VerkR96-6707-2007 wurde über den Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1b iVm 5 Abs.1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden) verhängt und er wurde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 90 Euro verpflichtet.

 

Dieses Straferkenntnis ist - durch ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht - in Rechtskraft erwachsen.

 

Dem Berufungswerber wurde bislang - laut Zentralem Führerscheinregister - seine Lenkberechtigung vom 5.9.2005 bis 5.1.2006 aufgrund eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr (Atemluftalkoholgehalt von 0,81 mg/l) entzogen.   

 

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.
 
Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.
 

5.2. Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bestraft, weil er am 5.12.2007 um 23.39 Uhr seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von    0,44 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt hatte.

 

Die Führerscheinbehörde - und damit auch der Unabhängige Verwaltungssenat - sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Rechtskraft und Feststellungen in einem rechtskräftigen Straferkenntnis gebunden. Die bereits im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens rechtskräftig geklärten Fragen sind im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht nochmals neu zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH vom 21.10.2004, 2002/11/0166).

 

Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO begangen hat und es liegt daher – unbestritten – eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG vor.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH vom 27.2.2004, 2002/11/0036; 20.4.2004, 2003/11/0143). Diese sind in hohem Maße verwerflich, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben und diese stark herabgesetzt werden.

 

Hinsichtlich der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist darauf hinzuweisen, dass die Entziehungsdauer für die konkrete Übertretung gemäß      § 25 Abs.3 FSG drei Monate beträgt. Bei der genannten Entziehungszeit handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) zu entziehen ist. Die Bestimmung steht aber der Festsetzung einer längeren Entzugsdauer im Rahmen der nach § 7 Abs.4 FSG erforderlichen Wertung nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung erforderlich machen.

 

Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber vor dem gegenständlichen Vorfall bereits einmal ein Alkoholdelikt begangen hat. In der Zeit von 5.9.2005 bis 5.1.2006 wurde ihm erstmalig die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten wegen der Begehung eines sogenannten Alkoholdeliktes entzogen. Es handelt sich damit gegenständlich bereits um das zweite Alkoholdelikt des Berufungswerbers innerhalb von zwei Jahren und drei Monaten, was jedenfalls im Zuge der Festsetzung der Entzugsdauer entsprechend beachtet werden muss.

 

Der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten – so auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - ist bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen (VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132).

 

Die damalige Entziehung der Lenkberechtigung konnte beim Berufungswerber offensichtlich kein ausreichendes Problembewusstsein bewirken und hat offensichtlich nicht ausgereicht, um ihn nachhaltig dazu zu bewegen, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Er ist daher hinsichtlich der Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr als "Wiederholungstäter" anzusehen. Durch die wiederholte Begehung hat er zu erkennen gegeben, dass er den rechtlich geschützten Werten offenkundig gleichgültig gegenüber steht bzw. er offenkundig nicht gewillt ist, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten. Allerdings ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu werten, dass er beim gegenständlichen Alkoholdelikt die Grenze von 0,40 mg/l nur geringfügig überschritten hat, sich geständig gezeigt hat, keinen Verkehrsunfall verursacht und auch kein auffälliges Fahrverhalten begangen hat.

 

Seit dem Vorfall hat er offenbar keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen und ist der Aktenlage nach im Allgemeinen nicht negativ in Erscheinung getreten. Wenngleich diesem Wohlverhalten bis zur Berufungsentscheidung lediglich ein Zeitraum von ca. drei Monaten vergangen ist und im Hinblick auf die gegen ihn anhängig gewesenen (Straf- und Entziehungs-) Verfahren nur minderes Gewicht zukommt, ist dennoch wohl sein Wohlverhalten im Gesamten zu berücksichtigen. Dieser Zeitraum ist aber zu kurz, um bereits wieder von der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers ausgehen zu können. Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass mit einer Entzugs- bzw. Verbotsdauer von sechs Monaten das Auslangen gefunden werden kann und nach dieser Zeit erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt ist bzw. er die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Gesinnung überwunden hat. Es war daher seiner Berufung in diesem Ausmaß stattzugeben.

 

Persönliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche mit dem Führerscheinentzug verbunden sind, können im Führerscheinentzugsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Berufungswerber hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit sofort vom weiteren Lenken von Kraftfahrzeugen abgehalten werden musste. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist zu Recht erfolgt. Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten ist (VwGH 20.2.1990, 89/11/0252).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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