Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150638/3/Re/Hue

Linz, 25.02.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der U R-S,  E, F, vertreten durch Rechtsanwälte H & R, P, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 7. Jänner 2008, Zl. BauR96-402-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 2 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) bestraft, weil sie am 22. Juli 2007, 00.21 Uhr, als Lenkerin des mehrspurigen Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und dem behördlichen Kennzeichen  die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, ABKM 37,400, Gemeinde Weibern in Fahrtrichtung Suben, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungs­abhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe.   

 

2. In der Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bw nicht die Lenkerin des Kfz gewesen sei und sich der (tatsächliche) Lenker vollkommen korrekt verhalten und die Box ständig eingeschaltet gehabt habe. Dies könnten Zeugen bestätigen. Name und Adresse des Fahrers würden noch bekanntgegeben werden.  

Dies ist im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgt.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Wie der Anzeige der ASFINAG vom 5. Oktober 2007 zu entnehmen ist, habe der Lenker eines näher beschriebenen Kfz die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten. 

 

Gegen die Strafverfügung vom 9. Oktober 2007 brachte die Bw vor, dass der Lenker des Kfz ordnungsgemäß die eingeschaltete GO-Box mitgeführt habe. Der Lenker habe dem Gatten der Bw mitgeteilt, dass er sich vollkommen korrekt verhalten und keinerlei Verstöße begangen habe. Die Einzelheiten könnten durch Aufrufen der Daten der GO-Box festgestellt werden. Es habe bereits einmal ein Problem mit der Maut gegeben, welches auch im Sinne der Bw geklärt habe werden können. Als Beilage ist eine Kopie der GO-Box und ein Schreiben der ASFINAG vom 22. Oktober 2007 angeschlossen. 

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 12. November 2007 sind im Wesentlichen die Angaben der Anzeige bzw. eine Wiedergabe von rechtlichen Bestimmungen zu entnehmen. Weiters ist angeführt, dass zur Tatzeit der LKW mit der GO-Box mit der Nr. C0400100010590F5F unterwegs gewesen sei. Als Beilage ist eine Einzelleistungsinformation angeschlossen.

 

Dazu wurde von der Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

In der gegenständlichen Berufung (und bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung) wurde die Lenkereigenschaft durch die Bw bestritten. Aus dem erstbehördlichen Akt ist kein Schriftstück ersichtlich, das auf die Täterschaft der Bw schließen lässt. Vielmehr scheint die Bw lediglich als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Lkw auf. Bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung wird zwischen Bw und Lenker (Fahrer) unterschieden. Die Tätereigenschaft der Bw ist somit nicht erwiesen und es war deshalb – im Zweifel – das angefochtene Strafer­kenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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