Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162245/8/Kei/Ps

Linz, 25.02.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des F W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K S, Dr. W S und Mag. R A, S, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. April 2007, Zl. VerkR96-10561-2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2008 zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960" wird gesetzt "§ 99 Abs.2c Z9 StVO 1960".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 52 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 24.11.2006 um 11.45 Uhr im Ortschaftsbereich Hiering, Gemeinde Schlüßlberg, auf der Gallspacher Straße B 135 auf Höhe des Strkm.s 1,622 in Fahrtrichtung Gallspach als Lenker des Kraftfahrzeuges der Marke F, Type, mit dem behördlichen Wechselkennzeichen die dort verfügte und durch Vorschriftszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 70 km/h wesentlich (um 56 km/h nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 3 % über 100 km/h) überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 lit.a Zf.10a StVO 1960, BGBl.Nr.159 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

260 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

108 Std.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl.Nr.159 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

26 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 286 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Mai 2007, Zl. VerkR96-10561-2006, Einsicht genommen und am 4. Februar 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen Gruppeninspektor G M und Gruppeninspektor M F einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen Gruppeninspektor G M und Gruppeninspektor M F und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen Gruppeninspektor G M und Gruppeninspektor M F wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technische Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Der Standort des messenden Beamten Gruppeninspektor G M zur Zeit der gegenständlichen Messung war auf Höhe des Straßenkilometers 1,790 der B135.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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