Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162339/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 12.03.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn W M, B, N, vom 28.6.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19.6.2007, AZ VerkR96-2447-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskosten­beitrages.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:
 
1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat über den nunmehrigen Berufungswerber das Straferkenntnis vom 19.6.2007, AZ VerkR96-2447-2007, wie folgt erlassen:
 
"Sie haben als Verantwortlicher der Firma M in N, B, diese ist Zulassungsbesitzer des und des Anhängers, wie anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 07.03.2007 um 13:50 Uhr in Reichersberg auf der A8 Innkreisautobahn bei km 65,150 festgestellt wurde nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von E H E gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Fahrzeug welches von der Verpflichtung des § 102 Abs.8a und § 102 Abs.9 erfasst ist, während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten nicht bereitgestellt wurde, da an der Antriebsachse des LKW zwar Winterreifen montiert waren, jedoch die erforderlichen Schneeketten vom Lenker nicht mitgeführt wurden.
 
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 103 Abs.1 Z2 lit.e KFG 1967
 
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
 
Geldstrafe von         Falls diese uneinbringlich                        Gemäß                                      ist, Ersatzfreiheitsstrafe von    
 
150,00 Euro            45 Stunden                                         § 134 Abs.1 KFG 1967
 
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
 
15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
 
Der zuzahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165,00 Euro."
 
2. Der Berufungswerber tritt diesem Straferkenntnis vom 19.6.2007 fristgerecht mit der begründeten Berufung vom 28.6.2007 entgegen.
 
Darin bringt er vor, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass Herr E ausgesagt haben soll, dass es eine Weisung von ihm gewesen wäre, die Schneeketten aus den Fahrzeugen zu nehmen. Dies könne auch dem beigelegten Schreiben des Herrn E entnommen werden. Der Sachverhalt habe sich tatsächlich wie beschrieben zugetragen. Herr E habe vergessen, die Ketten nach einer gründlichen Reinigung wieder in das Fahrzeug zu legen.
 
3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).
 
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis.
 
Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit der Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).
 
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: 
 
Der Berufungswerber war zur Vorfallszeit Geschäftsführer der Firma W GmbH, etabliert in N, B. Diese Firma wiederum war Zulassungsbesitzer des Lkw mit dem Kennzeichen und des Anhängers, Kennzeichen.
Bei der Verkehrskontrolle durch Beamte der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis am 7.3.2007 um 13.50 Uhr in Reichersberg, auf der A 8 bei km 65,150, Ende der Ausfahrt Ort im Innkreis, wurde dieser Kraftwagenzug von Herrn E H E gelenkt. Anlässlich der polizeilichen Anhaltung wurde festgestellt, dass die erforderlichen Schneeketten des Lkws nicht mitgeführt wurden. Es wurde sodann Anzeige gegen das verantwortliche Organ der Firma W GmbH, N, B, erstattet.
 
6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber wie folgt erwogen:
 
Gemäß § 103 Abs.1 Z2 lit.e KFG hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs.8a und § 102 Abs.9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten bereitgestellt sind.
 
Im Fall der unterlassenen Einhaltung einer Verpflichtung nach § 103 Abs.1 Z2 KFG durch ein Unternehmen etwa in Form einer juristischen Person als Zulassungsbesitzerin, die unter anderem für die Bereitstellung der entsprechenden Schneeketten zu sorgen hätte, liegt der Tatort - anders als bei einer Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG (VwGH 30.5.1997, 97/02/0042) – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (VwGH 27.5.1999, 97/02/0016). Tatort ist demnach der Sitz des Unternehmens, weil von diesem aus die notwendigen Dispositionen zur Bereitstellung der Schneeketten durch die für die Leitung des Unternehmens Verantwortlichen zu treffen waren. Im gegenständlichen Fall liegt der Sitz des Unternehmens und somit der Tatort im Ausland (Deutschland).
 
Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nach § 2 Abs.1 VStG nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.
 
Der Berufungswerber wurde sohin zu Unrecht bestraft. Da das Straferkenntnis schon aus dem dargelegten Grund zu beheben war, erübrigte es sich auf das sonstige Berufungsvorbringen einzugehen.
 
Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.
 
Zu II.:
 
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführte gesetzliche Bestimmung.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
Dr.  Keinberger

 

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