Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162429/6/Sch/Ps

Linz, 27.02.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Februar 2008 auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn G D, geb. am, B, B, vertreten durch die Dr. W S Rechtsanwalt GmbH, G, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Juli 2007, Zl. VerkR96-2412-2007, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt und öffentlich verkündet:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 25 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Juli 2007, Zl. VerkR96-2412-2007, wurde über Herrn G D wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt, weil er am 11. Jänner 2007 um 10.55 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A8, auf Höhe des Strkm. 24,900, das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen gelenkt und sich vor der Inbetriebnahme, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass die Beladung des Sattelzugfahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, indem das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 17.990 kg durch die Beladung um 2.820 kg – nach Abzug der Messtoleranz – überschritten wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass die Berufung im Rahmen der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ausdrücklich auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde. Die Ausführungen im Folgenden beschränken sich sohin auf die Strafbemessung.

 

Überladene Kraftfahrzeuge stellen immer wieder eine zumindest potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf sich ergebende Probleme im Fahrverhalten, beim Bremsweg etc., sondern auch indirekt deshalb, da die Fahrbahnoberflächen einer erhöhten Abnutzung ausgesetzt sind, mit der bekannten Problematik, etwa bei Regen, für andere Verkehrsteilnehmer. Auf solche Erwägungen ist im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck einer Strafe naturgemäß Bedacht zu nehmen.

 

Aus diesem Blickwinkel heraus wäre die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Strafrahmen gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro) durchaus angemessen. Das primäre Strafbemessungskriterium bei Überladungen wird, wie bei der Berufungsverhandlung erstbehördlicherseits zutreffend ausgeführt wurde, in erster Linie das Ausmaß der Gewichtsüberschreitung – in Relation zum jeweiligen höchstzulässigen Gesamtgewicht des verwendeten Fahrzeuges – sein.

 

Daneben ist naturgemäß auch näher auf den jeweiligen Einzelfall einzugehen. In diesem Sinne muss dem Berufungswerber der sehr wesentliche Grund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute gehalten werden. Dazu kommt eine, wenngleich erst bei der Berufungsverhandlung zu Tage getretene, gewisse Einsichtigkeit in sein Fehlverhalten. Auch habe er durch Verwiegungen des Sattelkraftfahrzeuges nach der jeweiligen Beladung Bestrebungen unternommen, eine Überladung hintanzuhalten, wenngleich die Verwiegungen insofern unvollständig geblieben sind, als nur die gesamte Fahrzeugkombination gewogen wurde, nicht aber Zugfahrzeug und Anhänger jeweils für sich. Die gegenständliche Überladung hat das Sattelkraftfahrzeug betroffen.

 

Schließlich war auch auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die bei der Berufungsverhandlung hervorgetretene Sorgepflicht für ein Kind.

 

Die von der Berufungsbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe 250 Euro berücksichtigt diese Erwägungen; einer noch weiteren Herabsetzung standen generalpräventive Aspekte entgegen, zumal angesichts der Häufigkeit solcher Übertretungen keinesfalls der Anschein erweckt werden soll, es handle sich hiebei um Bagatelldelikte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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