Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162500/8/Kei/Ps

Linz, 26.02.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des S L, M, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. August 2007, Zlen. VerkR96-7622-2006 und VerkR96-7622-1-2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2008 zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insofern teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf 33 Stunden herabgesetzt wird.

Statt "a)" wird gesetzt "1.",

statt "b)" wird gesetzt "2.",

statt "nur so einen Zusammenstoß" wird gesetzt "nur so ein Zusammenstoß" und

statt "Verwaltungsübertretung" wird gesetzt "Verwaltungsübertretungen".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 14 Euro (= 7 Euro + 7 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 19.10.2006, um 13.55 Uhr, den PKW, Kennzeichen, auf der L 148, bei Strkm. 29,800, im Gemeindegebiet St. Peter am Hart in Fahrtrichtung Altheim und haben mehrere Fahrzeuge überholt

a)      wodurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert wurden, zumal der Lenker des entgegenkommenden PKW's stark abbremsen musste, um Ihnen das Einordnen nach rechts zu ermöglichen und nur so einen Zusammenstoß verhindert werden konnte;

b)      obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob Sie Ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr einordnen werden können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, zumal der entgegenkommende PKW-Lenker stark abbremsen musste, um Ihnen das Einordnen zu ermöglichen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.       § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960

2.       § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

1. 80 Euro

2. 80 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

36 Stunden

36 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

16 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 176 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. September 2007, Zlen. VerkR96-7622-2006 und VerkR96-7622-1-2006, Einsicht genommen und am 6. Februar 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen Gruppeninspektor F E und Inspektor S D einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen Gruppeninspektor F E und Inspektor S D und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen Gruppeninspektor F E und Inspektor S D wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 1.200 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen, er hat eine Sorgepflicht für seine Ehefrau und er hat Ausgaben in der Höhe von ca. 300 Euro pro Monat für eine pflegebedürftige Tante.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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