Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162637/2/Fra/Sta

Linz, 04.03.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A A, H, R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. T F, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Oktober 2007, VerkR96-4466-2007-BS, betreffend Übertretung des § 4 Abs.2 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.                 Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwal­tungs­senat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (6 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.2 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 12.7.2007 um 08.50 Uhr in der Gemeinde Ottensheim, Gemeindestraße Ortsgebiet, Donaulände, gegenüber Haus Nr.    , den Personenkraftwagen M1, Audi, Kennzeichen  , in der Kurzparkzone abgestellt hat, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen zu haben, da eine falsche Ankunftszeit (16.00 Uhr) angezeigt wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

An der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit ist eine "120 Minuten Kurzparkzone" verordnet. Die Gültigkeit dieser Kurzparkzone ist auf folgende Zeit beschränkt:

An Werktagen Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Samstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Unstrittig ist, dass der Bw das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zum angeführten Zeitpunkt abgestellt hat. Unstrittig ist weiters, dass ein Beamter der Gemeinde Ottensheim festgestellt hat, dass der Zeiger der Parkscheibe auf die Ankunftszeit "4.00 Uhr" eingestellt war.

 

Der Bw vertritt die Ansicht, es sei ihm kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen. § 4 Abs.2 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung normiere, dass der Zeiger die Ankunftszeit anzuzeigen hat, wobei auf die im Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann. Dieser Normtext lasse keinen Spielraum für eine Interpretation zu, wie sie im angefochtenen Erkenntnis vorgenommen wird, nämlich dahingehend, dass bei einer Ankunft vor Beginn der Kurzparkzeit der Zeiger automatisch auf die Beginnzeit zu stellen ist. Er habe sich unwiderlegt damit verantwortet, dass er das Fahrzeug um 4.00 Uhr morgens am "Tatort" abgestellt habe. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes der Verordnung sei er sogar verpflichtet, die tatsächliche Ankunftszeit mit 4.00 Uhr morgens anzugeben. Das Überwachungsorgan hätte später diese Ankunftszeit so interpretieren müssen, dass sie mit dem Beginn der Kurzparkzeit zusammenfällt, sodass die Beanstandung noch innerhalb der zulässigen Parkdauer und damit rechtswidrig erfolgte. Er beantrage daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann die Rechtsansicht des Bw aus folgenden Gründen nicht teilen: Gemäß § 4 Abs. 2 der Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung hat der Zeiger die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass sich die Ankunftszeit in einer Kurzparkzone nur auf den Zeitraum, in dem die verordnete Kurzparkzone gilt, beziehen kann und nicht auf eventuelle Abstellungen außerhalb dieses Zeitraumes, wird im Ergebnis geteilt, weil ansonsten der zweite Halbsatz des § 4 Abs.2 der Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung ohne Sinn bliebe. Es kann dem Verordnungserlasser vernünftigerweise wohl nicht unterstellt werden, eine Regelung bezüglich der Einstellung der Parkscheibe normieren zu wollen, die sich nicht auf den zeitlichen Geltungsrahmen der Kurzparkzone bezieht. Eine derartige Legitimation ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des § 25 Abs. 4 und 4a StVO 1960.

 

Die Ansicht des Bw, dass das Überwachungsorgan die Ankunftszeit so interpretieren hätte müssen, dass sie mit dem Beginn der Kurzparkzeit zusammenfällt, ist logisch nicht nachvollziehbar und auch nicht zwingend, zumal sich der zeitliche Geltungsbereich der Kurzparkzone am 12.7.2007 (Donnerstag) auch auf den Zeitraum 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr bezogen hat. Die Stellung des Parkscheibenzeigers auf "4" kann sohin aufgrund des vorhin genannten zeitlichen Geltungsbereiches nur als "16.00 Uhr" interpretiert werden.

 

Die Berufung war demnach dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen. Auch die Strafbemessung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal die Behörde den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 4,13 % ausgeschöpft hat. Im Verfahren sind keine erschwerenden Umstände hervorgekommen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann dem Bw nicht zuerkannt werden. Die Strafe ist somit unter Bedachtnahme auf die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse tat- und schuldangemessen festgesetzt.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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