Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162891/10/Ki/Da

Linz, 06.03.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des I S vom 23. Jänner 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. Jänner 2008, VerkR96-1428-2007 Ga, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen entschiedener Sache (Übertretungen der StVO 1960 und des FSG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 68 Abs.1 und 71 AVG iVm §§ 24 VStG und § 66 Abs.4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid vom 8. Jänner 2008, VerkR96-1428-2007 Ga, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einen Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und weiters einen Einspruch gegen eine Strafverfügung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 23. Jänner 2008, welche von dem ursprünglichen Rechtsvertreter des Berufungswerbers bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht wurde.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 29. Jänner 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dessen Zuständigkeit ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine zunächst für 6. März 2008 anberaumte Berufungsverhandlung wurde kurzfristig abberaumt, dies aus folgenden Gründen:

 

·         begründete Verhinderung der Teilnahme durch eine Vertretung der BH Wels-Land

·         begründete Verhinderung der geladenen Zeugin

·         Nichtbekanntsein einer ladungsfähigen Adresse des Bw (lt. ZMR Verzug in Nicht-EU-Raum)

·         Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Einschreiter und dem Rechtsvertreter

 

In Anbetracht dieser Umstände erwies sich die Durchführung der mündlichen Verhandlung als unmöglich bzw. nicht zielführend und es war daher iSd § 51e Abs.3 Z4 VStG von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

 

5. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Strafverfügung vom 26. Februar 2007, VerkR96-1428-2007 Ga, wurde der Berufungswerber wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG für schuldig befunden und es wurden über ihn Verwaltungsstrafen verhängt.

 

Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.4.2007, VerkR96-1428-2007 Ga, als verspätet zurückgewiesen.

 

Laut einem Aktenvermerk hat die zuständige Bearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 24. April 2007 dem Berufungswerber den Bescheid übergeben und ihm mitgeteilt, dass auch bei "nicht unterschreiben" der Bescheid als zugestellt gilt; dies in Anwesenheit eines Dolmetsch. Der Berufungswerber hat in der Folge den Bescheid liegen gelassen.

 

Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 hat Herr S, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T T, R, u.a. einen Wiedereinsetzungsantrag und einen Einspruch (gegen die Strafverfügung) eingebracht, dieser Antrag bzw. Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wie unter Punkt 1 ausgeführt wurde, erledigt.

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber noch durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2008 Berufung erhoben, es wird die Behebung des angefochtenen Bescheides angestrebt.

 

Bei Recherchen im Zuge der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung musste festgestellt werden, dass der Rechtsmittelwerber mittlerweile (lt. ZMR) in den Nicht-EU-Raum verzogen ist.

 

Der Rechtsvertreter hat daraufhin mit Schreiben vom 11. Februar 2008 bekannt gegeben, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Einschreiter und seinem bisherigen Rechtsvertreter aufgelöst ist, dies wurde desweiteren mit Schreiben vom 24. Februar 2008 bestätigt.

 

Am 5. März 2008 hat der zuständige Referent der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Hofrat Dr. G H, angerufen, dass aus dienstlichen Gründen eine Vertretung durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nicht möglich sei bzw. dass es aus diesen Gründen auch nicht möglich sei, die als Zeugin geladene Bearbeiterin (Frau G G) zu entsenden. Er erklärte jedoch, dass hinsichtlich der Bescheidübergabe am 24. April 2007 Frau G sich bezogen auf die Situation korrekt verhalten habe, er selbst habe die Mitarbeiter belehrt in derartigen Situationen so vorzugehen. Er habe keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des dargelegten Sachverhaltes, bei Frau G handle es sich um eine korrekte und gewissenhafte Mitarbeiterin.

 

Da sich somit aus den dargelegten Gründen die Durchführung der mündlichen Verhandlung als unmöglich bzw. nicht zielführend erwiesen hat, wurde diese kurzfristig abberaumt.

 

6. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

6.1. Zunächst wird festgestellt, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich die Beurteilung des in Berufung gezogenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. Jänner 2008, VerkR96-1428-2007 Ga, ist.

 

6.2. Gemäß § 71 Abs.1 AVG (iVm § 24 VStG) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß § 71 Abs.2 leg.cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Im gegenständlichen Falle zielt die Argumentation des Rechtsmittelwerbers im Wesentlichen dahin, dass ihn an der Versäumung der Einspruchsfrist kein Verschulden treffen würde. Dieser Umstand ist aber letztlich, wie noch dargelegt wird, nicht verfahrensrelevant.

 

Mit Bescheid vom 23. April 2007, VerkR96-1428-2007 Ga, welcher dem Rechtsmittelwerber in formeller Hinsicht zugestellt wurde, wurde sein Einspruch gegen die verfahrensauslösende Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. Februar 2007, VerkR96-1428-2007, als verspätet zurückgewiesen. Der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber diesen Bescheid letztlich nicht entgegennehmen wollte, steht der Annahme einer formell rechtskräftigen Zustellung nicht entgegen und es wurde letztlich dieser Bescheid dann auch rechtskräftig zumal kein Rechtsmittel erhoben wurde. Erst mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 (Übersendung per Telefax an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) wurde dann ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

 

Das Verfahren hinsichtlich zunächst erhobenen Einspruches gegen die Strafverfügung kann im vorliegenden konkreten Falle dahingestellt bleiben, zumal der Rechtsmittelwerber jedenfalls mit Zustellung des Bescheides (vor der Behörde) am 24. April 2007 davon Kenntnis erlangen konnte, dass ein Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet beurteilt wird. Inwieweit der Einspruch tatsächlich verspätet war, ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu prüfen, zumal der Zurückweisungsbescheid vom 23. April 2007 jedenfalls rechtskräftig wurde.

 

Nachdem der Rechtsmittelwerber am 24. April 2007 von der angenommenen Verspätung seines Einspruches gegen die Strafverfügung Kenntnis erlangt hat, hätte er in formeller Hinsicht iSd § 71 Abs.2 VStG binnen 2 Wochen den Antrag auf Wiedereinsetzung stellen müssen und es war daher in diesem Sinne der erst am 11. Oktober 2007 gestellte Antrag verspätet.

 

In Anbetracht dessen konnte der Berufung keine Folge gegeben werden, der Bescheidspruch war jedoch im Sinne der dargelegten Rechtslage entsprechend abzuändern.

 

6.3. Gemäß § 68 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Nachdem wie bereits dargelegt wurde, die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom 26. Februar 2007 rechtskräftig wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Einspruch vom 11. Oktober 2007 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und es wurde der Rechtsmittelwerber auch dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

6.4. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses in der gegenständlichen Verwaltungssache durch den ursprünglichen Rechtsvertreter des Herrn S zur Kenntnis genommen wird.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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