Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162896/7/Bi/Se

Linz, 10.03.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. Dr. A R, W, vertreten durch Rechtsanwälte H, F, W, vom 24. Jänner 2008  gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Polizeidirektors von Wels vom 15. Jänner 2008, 2-S-07, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 6. März 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beru­fungs­ver­handlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

 

 II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenkosten der Erstinstanz den Betrag von 72 €, das sind 20% der verhängten Geld­strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im Punkt 1) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über den Beschul­digten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 Z10 lit.a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 360 Euro (180 Stunden EFS) verhängt, weil er am 11. August 2007 um 8.20 Uhr in Wels auf der Welser Auto­bahn (A25) Höhe Strkm 13.691, FR Linz, als Lenker des Kfz   die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstge­schwin­dig­keit von 100 km/h, Zusatztafel "an Werktagen in der Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr", überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 151 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei (die gesetzliche Messfehlergrenze sei abgezogen worden).

Es wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 36 Euro aufer­legt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. März 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechts­vertreters Dr. A A, des Vertreters der Erstinstanz Herrn K H und des Zeugen Meldungsleger BI C B (Ml) durchgeführt. Der Bw war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die im Eichschein angeführte Mess­unsicherheit von 30% der Eichfehlergrenze sei nicht abgezogen worden. Es seien 30% von 5 km/h abzuziehen, was einen Geschwindigkeitswert von 149 km/h ergebe. Da der Cosinuseffekt abhängig von der Entfernung des Messbeamten zum Fahrbahnrand sei, möge dieser dazu erneut einvernommen werden, ebenso dazu, ob er die Überprüfung der Justierung gemäß Gebrauchsan­weisung vorge­nommen habe und ob das Gerät direkter Sonnenein­strahlung aus­ge­setzt ge­wesen sei. Außerdem möge geklärt werden, ob, wann und von wem am verwen­deten Lasermessgerät vor dem Messzeitpunkt Reparaturen, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen worden seien, zumal solches nicht von dazu nicht legitimierten Personen durchgeführt werden dürfe. Beantragt wird die Einstellung des Verfahrens, in eventu Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört wurden und unter Heranziehung der Zulassungsbestimmungen, des Eichscheins und des Messprotokolls für das verwendete Laser­mess­gerät der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugen­schaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Ml führt als Beamter der Autobahnpolizeiinspektion Wels seit mehreren Jahren Lasermessungen mit den bei seiner Dienststelle in Verwendung stehenden Laser­messgeräten durch und ist durchaus als geübt bei der Vornahme von  Geschwin­dig­keitsmessungen mittels Lasermessgeräten der Bauart LR 90-235/P, Hersteller Riegl GmbH, anzusehen. Er war am Vorfallstag, am Samstag, dem 11. August 2007, mit dem Dienstmotorrad auf der A25, RFB Linz bzw A1, ab 8.20 Uhr mit dem Standort bei km 13.400, dh kurz vor der Ausfahrt Terminal Wels, mit Laserge­schwindigkeitsmessungen insofern beschäftigt, als er das Messgerät gerade aus dem dafür vorgesehenen schaumstoffgepolsterten schwarzen Koffer genommen und die vorgeschriebenen Einstiegstests gemacht hatte. Als erstes oder zumin­dest eines der ersten von ihm gemessenen Fahrzeuge näherte sich der Bw diesem Standort und wurde der von diesem gelenkte Pkw mit einer Geschwin­digkeit von 156 km/h gemessen. Der Ml schaltete das Gerät nicht aus, sondern legte es in den Koffer zurück und begann die Nachfahrt, wobei er den Bw bei einem Parkplatz bei km 9 anhielt und mit dem Tatvorwurf, einer Geschwindig­keitsüberschreitung um 51 km/h, konfrontierte. Der Bw bestätigte ihm gegenüber, er habe die von ihm selbst eingehaltene Geschwindigkeit auf ca 155 km/h geschätzt, und wollte sofort eine Straf bezahlen, was der Ml jedoch wegen des Ausmaßes der Überschreitung ablehnte und eine Anzeige ankündigte.     

 

Der Ml schilderte in der Verhandlung seine Vorgangsweise bei Durchführung der Einstiegstests, nämlich die Auslösung des Selbsttests, ein Anvisieren eines in Ruhe befindlichen Punktes horizontal und vertikal und die 0 km/h-Messung, wobei er auch betonte, er sei gerade von der Dienststelle gekommen und um 8.20 Uhr sei es dort noch nicht so heiß gewesen, dass die Betriebstemperatur des Gerätes (höchstens 50 Grad C) beeinflusst worden sein könnte. Er schilderte seinen Standort so, dass er bei km 13.400, kurz vor Beginn der Abfahrt Terminal das Motorrad so abgestellt habe, dass es mit dem Vorderrad fast auf dem Pannenstreifen gestanden sei und er die aus Richtung Knoten Wels ankommen­den Fahrzeuge gemessen habe, wobei er das Gerät auf dem Windabweiser auf­gelegt habe, um die Messung nicht zu verwackeln. Den Pkw des Bw habe er auf 291 m mit 156 km/h gemessen, dh davon habe er 3 %, aufgerundet auf ganze km/h, das sind 5 km/h, abgezogen, was den vorgeworfenen Wert von 151 km/h ergeben habe.   

Laut vorgelegtem Eichschein wurde das verwendete Lasermessgerät mit der Iden­ti­fikationsnummer S1450 zuletzt vor dem Vorfall am 2. Mai 2007 vom Bundes­­amt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2010 geeicht und aus den drei Monaten seiner Verwendung bis zum Vorfallstag war dem Ml keine Reparatur oä bekannt. Erforderlichenfalls würden die Geräte an ein dazu autorisiertes und vom BEV ermächtigtes Unter­nehmen geschickt, das die Arbeiten fachgerecht vornehme; die Geräte seien eingesperrt, niemand könne daran herumbasteln. Der Ml hat ev. Funktions­ungenauigkeiten oder -mängel glaubwürdig ausgeschlossen und die Geschwin­dig­keit eindeutig dem vom Bw gelenkten Pkw zugeordnet. Ob er dem Bw die Geschwindigkeits­anzeige auf dem Display gezeigt hat, konnte der Ml nicht mehr sagen; diesbe­züglich erfolgte auch keine Argumen­tation im Rechtsmittel.

 

In der Verhandlung wurde erörtert, dass laut Zulassung Messentfernungen von 30 bis 500 m zulässig sind und die Feststellung auf dem Eichschein "Die erwei­ter­te Messunsicherheit ist kleiner als 30% der Eichfehlergrenzen" so zu verstehen ist, dass die Eichfehlergrenze laut Zulassung +/- 2 km/h beträgt und davon bei der Eichung 30% abzuziehen sind. Der vom Ml laut Anordnung in der Zulassung vorgenommene wesentlich größere Abzug von 3% vom Messwert als Verkehrs­fehler­grenze entspricht der Richtigkeit, wobei auch im Hinblick auf die - dem Rechtsvertreter neben der Zulassung schriftlich ausgehändigten - "Cosinus-Überlegungen" der Bw nicht benachteiligt wurde.

Das Beweisverfahren ergab somit keinen Anhaltspunkt dafür, dass der mittels Laser­messgerät festgestellte Geschwindigkeitswert zum Nachteil des Bw unrich­tig gewesen sein könnte. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Orts­gebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26. Juli 2001, Zl. 138.025/4-II/B/00,  wurde auf der RFB Linz der A25 von km 19.100 bis 10.550 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h an Werk­tagen von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr verordnet.

Zweck der 100 km/h-Beschränkung ist es, dem aus Richtung Terminal auf die A25 auffahrenden Schwerverkehr ein gefahrloses Einordnen in Fahrtrichtung A1 zu ermöglichen, zumal es vor dieser Regelung in diesem Autobahnabschnitt zu schweren Ver­kehrs­unfällen gekommen war. Seit Inkrafttreten der Geschwindig­keits­be­schrän­kung ist die Zahl solcher Unfälle erheblich zurückgegangen.

 

Der 11. August 2006 war ein Samstag, demnach Werktag (VwGH 20.4.1972, Slg 8216 A), wobei die Geschwin­digkeitsbeschränkung seit 5.00 Uhr Früh in Geltung stand und der Bw beim Messort bei km 13.691 aus Richtung Knoten Wels kommend bereits eine Strecke von mehr als 5 km im 100 km/h-Bereich zurück­gelegt hatte.  

Der Ml ist für die Vornahme solcher Geschwindigkeitsmessungen als Beamter der Autobahnpolizeiinspektion Wels geschult und geübt; das verwendete Lasermess­gerät war nach der Rechtsprechung des VwGH für solche Geschwindigkeits­feststellungen tauglich (vgl E 18.3.1998, 97/03/0307), ordnungsgemäß geeicht und technisch mängelfrei. Der Toleranzabzug wurde ordnungsgemäß durchge­führt. Das Beweisverfahren ergab keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der Heran­ziehbarkeit des errechneten Wertes, der nach dem Beweisverfahren eindeutig dem von Bw gelenkten Pkw zuzuordnen war; noch dazu schätzte der Bw bei der Anhaltung selbst seine Geschwindigkeit auf ca 155 km/h, dh der vorgeworfene Geschwindigkeitswert war sogar für ihn nachvollziehbar.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aus all diesen Überlegungen davon aus, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sine des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.  

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2c StVO 1960 von 72 Euro bis 2.180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses das Fehlen einschlägiger Vormerkungen als mildernd gewertet, obwohl der Bw nicht zur Gänze unbescholten ist, und hat der Strafbemessung die geschätzten finan­ziellen Verhältnisse – unwidersprochen – zugrundegelegt (2.500 Euro netto monat­­­lich als Rechtsanwalt, keine Sorgepflichten).

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass sie damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise über­­schritten hätte. Die verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien der § 19 VStG im unteren Bereich des gesetzliche Strafrahmens, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur Beachtung der auf Auto­bahnen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten – 151 km/h haben auch nichts mehr mit der auf österreichischen Autobahnen generell er­laub­ten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h zu tun. Ein Ansatz für eine Straf­herabsetzung (auch hinsichtlich der im Verhältnis dazu bestimmten Ersatzfrei­heitsstrafe) findet sich daher nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

151 km/h trotz 100 km/h-Beschränkung -> Bestätigung

 

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