Linz, 10.03.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E T, geb., W, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.12.2007, Zl. VerkR96-22770-2006-Pm/Pi, nach der am 10.3.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag von 30 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, pol. KZ., auf Verlangen der Behörde, Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4021 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung – zugestellt am 17.8.2006 bis zum 31.8.2006 – keine dem Gesetz entsprechende bzw. ungenügende Auskunft am 8.9.2006 darüber erteilt habe, wer dieses Kfz am 21.7.2006 um 16.45 Uhr gelenkt hat.
1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:
"Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.08.2006, zugestellt am 17.08.2006, wurden Sie als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, binnen zwei Wochen, der Behörde bekannt zu geben, wer das KFZ mit dem pol. KZ. am 21.07.2006 um 16.45 Uhr in Linz, Hohe Straße, Windflachweg 1, stadtauswärts, gelenkt hat.
Dieser Aufforderung sind Sie jedoch nicht nachgekommen, sondern haben am 08.09.2006 mitgeteilt, dass Sie sich nicht erinnern können wer bzw. ob Sie das Fahrzeug gelenkt haben, da Sie am 21.07.2006 in der Arbeit waren. Sie ersuchten um Mitteilung, was zum Tatzeitpunkt am Tatort gemacht wurde, vielleicht können Sie es dann besser rekonstruieren.
Daraufhin wurde gegen Sie eine Strafverfügung wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft erlassen.
Gegen diese Strafverfügung haben Sie mit Schreiben vom 10.09.2007 Einspruch erhoben und diesen wie folgt begründet:
Ich bin der Ansicht die Tat nicht oder anders begangen zu haben, und habe deshalb per E-Mail mit Ihnen Kontakt aufgenommen, um genauere Auskunft zu erhalten und nicht um die Auskunft zu verweigern. Daher erhebe ich Einspruch gegen die Strafverfugung vom 12.09.2006.
Aufgrund Ihres Einspruches und Ihres Wohnsitzes wurde das gegenständliche Verfahren von der Bundespolizeidirektion an die hs. Behörde abgetreten.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde Ihnen mit Schreiben vom 15.11.2006 der Gesetzestext betreffend § 103 Abs. 2 KFG (Lenkerauskunft) übermittelt und Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.
Von dieser Möglichkeit haben Sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Die Behörde hat Folgendes erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 3 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.
Diese Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen, kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.
Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Der Zweck des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.
Das beträchtliche öffentliche Interesse hat er Bundesgesetzgeber auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil dieser Bestimmung in Verfassungsrang erhoben hat.
Eine auf Grund einer Anfrage nach Abs. 2 erteilte Auskunft genügt den gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn der Darstellung der verantwortliche Lenker zweifelsfrei entnommen werden kann. VwGH-Erkenntnis vom 29.9.1993 ZI. 93/02/0191, vom 5.7.2006 ZI. 96/02/0075.
Weiters darf auf die VwGH-Erkenntnisse vom 24.02.1988, ZI. 87/03/0163 verwiesen werden, welche wie folgt lauten:
Ein Auskunftsverlangen an den Zulassungsbesitzer, wer ein Fahrzeug "zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt" an einem bestimmten Ort abgestellt hat, entspricht dem Gesetz.
Zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wird, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zu der Aufforderung war, muss in der Anfrage nicht angeführt werden.
Aus den oben angeführten Gründen erscheint es für die Behörde daher als zweifelsfrei erwiesen, dass Sie die Ihnen angelastete Tat begangen haben.
Bei der Strafbemessung wurde hinsichtlich Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: ca. 1.200 Euro monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.
Strafmildernd war die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen und straferschwerend waren keine Umstände zu werten."
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung verweist der Berufungswerber im Ergebnis auf ein mit der Vertreterin der Behörde erster Instanz geführtes Telefonat. Er sei der Meinung, dem Gesetzgeber die Auskunft lt. § 103 Abs.3 KFG 1967 nicht verweigert zu haben. Um seiner Pflicht gegenüber dem Gesetzgeber mit bestem Gewissen und Wissen nachzukommen, habe er die Behörde lediglich um genauere Angaben zum Vergehen ersucht, da er zum angegebenen Zeitpunkt (21.7.2006 um 16.45 Uhr) in der Arbeit gewesen sei und er demnach das angegebene Fahrzeug nicht habe lenken können. Da sein Fahrzeug von mehreren unterschiedlichen Personen gelenkt werde, habe er mit Schreiben vom 21.7.2006 um genauere Auskunft gebeten, um seiner Pflicht lt. § 103 Abs.3 KFG 1967 nachkommen zu können.
Er könne sich nun nicht erklären, warum die Behörde ihm keine genauere Auskunft erteilen habe wollen, sondern diese ihm unterstelle, dass er die Auskunft verweigert hätte bzw. annehmen würde, er habe die Tat begangen und er dafür bestraft werde.
Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht aufzuzeigen.
3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten.
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes und die Befragung des Berufungswerbers im Rahmen der am 10.3.2008 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung. Daran nahm ein Vertreter der Behörde erster Instanz nicht teil. Als Zeugen wurden die Anzeiger Z u. K einvernommen.
4. Der Berufungswerber erklärte die im Ergebnis mit einer Gegenfrage (E-Mail an das Strafamt der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.9.2006, 13.39 Uhr) "beantwortete" Lenkeranfrage der Bundespolizeidirektion v. 10.8.2006 (zugestellt durch Hinterlegung lt. RSb-Sendung am 17.8.2006), weil mehrere Personen sein Fahrzeug benützten.
Er habe damit lediglich mehrere Informationen zu bekommen beabsichtigt, um Recherchen durchführen zu können. Welche und ob er überhaupt Anstrengungen unternommen haben will, um den Lenker des damals erst drei Wochen zurückliegenden Vorfalls zu erforschen, legte er auch bei der Berufungsverhandlung nicht dar.
Tatsächlich dürfte es sich laut Beschreibung des damaligen Lenkers durch die Zeugen Z und K um einen Freund des Berufungswerbers aus B gehandelt haben.
Die Zeugen schilderten das damalige Fahrverhalten des Lenkers des vom Berufungswerber gehaltenen A als äußerst rücksichtslos und aggressiv. Er überholte knapp vor Linz das Fahrzeug des Zeugen Z trotz Gegenverkehrs so knapp, dass Z sein Fahrzeug stark abbremsen musste, um den Überholer von einer Kollision mit dem Gegenverkehr zu bewahren. Trotzdem bremste der Lenker des überholenden A nach dem Überholen scharf ab und provozierte beinahe ein Auffahren des Zeugen Z auf dessen Fahrzeug. Als schließlich an der Kreuzung Rudolfstraße beide Fahrzeuge nebeneinander zum Stehen kamen, zeigte der Lenker des A dem Zeugen Z den gestreckten Mittelfinger. Dies war letztlich das Motiv für die Anzeige. Als Beifahrerin befand sich eine blonde zierliche Frau in diesem A. Auf Grund dieser Angaben vermeinte der Berufungswerber seinen aus B stammenden Freund als Lenker vermuten zu können.
Die Zeugin K bestätigte die Angaben ihres Ehemanns Z vollinhaltlich. Sie erklärte ferner, bei dieser Fahrt gerade vom Begräbnis jener beiden Wirtsleute am Heimweg gewesen zu sein, die in Zwettl a.d. Rodl von einem umstürzenden Holztransporter auf sehr tragische Weise zu Tode gekommen waren.
Durch seine mangelhafte Mitwirkung im Zuge der Lenkerausforschung musste letztlich eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung ungeahndet bleiben.
Der Berufungswerber zeigte sich im Rahmen der Berufungsverhandlung hinsichtlich seiner Fehlleistung einsichtig, wobei von ihm offenbar der Inhalt der Anfrage nicht ausreichend gelesen bzw. verstanden worden sein dürfte.
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:
5.1. Die Behörde erster Instanz weist zutreffend darauf hin, dass die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe‑ oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß der dem Gesetz beigefügten sogenannten Verfassungsbestimmung treten gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
5.1.1. Die Gestaltung des letzten Satzes des § 103 Abs.2 KFG 1967 als Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B‑VG stehend und (derzeit) nicht im Widerspruch zu Art. 6 EMRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch auch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B‑VG und den durch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses (VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.9.1988, Zl. G72/88 u.a.). Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. u.a. Erk. vom 29.9.1993, 93/02/0191).
Ausgelöst wurde hier die Lenkeranfrage durch die mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers begangene nachhaltige Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung ist gemäß der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Zl. G72/88) bindend.
Der Berufungswerber vermag sich mit dem Hinweis auf weitere Informationen zum Anfragegrund bezüglich der Strafbarkeit der Verweigerung der Lenkerbekanntgabe bereits in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht iSd § 6 VStG entschuldigend auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum berufen.
6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe in der Höhe von 150 Euro als durchaus niedrig bemessen bewertet werden muss. Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. Die einschlägige Vormerkung ist vielmehr als straferschwerend zu werten.
Immerhin reicht der Strafrahmen bis 5.000 Euro. Der Unwertgehalt einer Verweigerung der Lenkerbekanntgabe kann wegen des öffentlichen Interesses, insbesondere dem Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit und der sich daraus ableitenden Pflicht zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr in einer solcherart herbeigeführten Vereitelung der Strafverfolgung nicht bloß als geringfügig abgetan werden. Daher vermag eine Überschreitung des Ermessensspielraumes in der Strafzumessung seitens der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden.
Der Berufung musste daher ein Erfolg sowohl in der Schuld- als auch in der Straffrage versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r